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89 IV 129

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Rubrum

26. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Juli 1963 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft.

Regeste

Art. 203 StGB. Nacktes Baden und Sonnen an Spaziergängern zugänglichen Orten gilt als öffentliche unzüchtige Handlung.

Sachverhalt

Aus dem Tatbestand:

Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft verurteilte X. wegen wiederholten öffentlichen unzüchtigen Handlungen und wiederholten unzüchtigen Handlungen vor Kindern zu 10 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. X., der zu den Anhängern der Nacktkörperkultur gehört, legte sich mehrmals im März 1959 entblösst ans Birsufer. Er wählte hierzu einen bewaldeten Landstreifen zwischen der Birs und dem Kanal nahe der Siedlung Weidhof bei den dicht bevölkerten Räumen Münchenstein und Arlesheim. Die Gegend zwischen Birs und Kanal ist öffentlicher Grund und jedermann zugänglich. Bei seinem Treiben wurde X. von etwa zehnjährigen Knaben beobachtet.

Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft bestätigte dieses Urteil. Der Kassationshof wies die von X. gegen das obergerichtliche Urteil eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit damit die Freisprechung von der Anklage der wiederholten öffentlichen unzüchtigen Handlungen verlangt wurde.

Erwägungen

1.

Nach Art. 203 StGB ist strafbar, wer öffentlich eine unzüchtige Handlung begeht.

a) Der Kassationshof hat am 4. November 1955 i.S. B. das Nacktgehen an Orten, die den Blicken des Publikums ausgesetzt sind, als unzüchtig gewürdigt. In gleichem Sinn hat sich CLERC (Cours élémentaire sur le Code pénal suisse, Tome II, S. 24) ausgesprochen, der als Beispiel einer unzüchtigen Handlung nach Art. 203 StGB das öffentliche Nacktgehen wegen der Sommerhitze anführt. Dagegen hat der Kassationshof das unbekleidete Auftreten in umschlossenem Gebiet unter Gleichgesinnten (Urteil vom 17. Mai 1946 i.S. M.) und im eigenen Haus vor daran gewöhnten Angehörigen (Urteil vom 4. November 1955 i.S. B.) als nicht unzüchtig bezeichnet.

Dadurch, dass sich der Beschwerdeführer mit entblösstem Geschlechtsteil am Ufer der Birs aufrecht wusch und in einer leicht einzusehenden Mulde sonnte, handelte er im Sinne des Art. 203 StGB unzüchtig. Ohne Zweifel verletzte sein Verhalten das durchschnittliche Empfinden über die Zurückhaltung, die sich ein Badender in geschlechtlichen Dingen aufzuerlegen hat.

b) Art. 203 StGB schützt die öffentliche Sittlichkeit. Öffentlich ist die Handlung schon dann begangen, wenn es nach den Umständen, insbesondere nach den örtlichen und zeitlichen Verhältnissen bloss möglich war, dass zufällig hinzukommende Dritte sie wahrnehmen. Dabei genügt nicht jede entfernte Möglichkeit. Die Gefahr muss konkret sein, d.h. die Möglichkeit des Erfolges nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nahe liegen (BGE 78 IV 165).

Im vorliegenden Fall ist objektiv das Merkmal der Öffentlichkeit gegeben. Der Beschwerdeführer hat die unzüchtigen Handlungen in der Nähe eines jedermann offenstehenden Fussweges begangen. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war angesichts der Verhältnisse (Frühling, schönes Wetter, gegenüberliegender, erhöhter Fussweg, Spielgelände für Kinder, Nähe von Arlesheim, Reinach und Münchenstein) jederzeit mit dem Auftauchen von Spaziergängern zu rechnen, die den Beschwerdeführer bei seinem Tun trotz seiner Vorsichtsmassnahmen hätten beobachten können. Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Behauptung, X. habe sich in einer Mulde, die nicht eingesehen werden konnte, abseits vom Verkehr aufgehalten, steht im Widerspruch zu den Feststellungen der Vorinstanz und ist daher nicht zu hören (Art. 277 bis BStP).

c) Auch in subjektiver Hinsicht hat der Beschwerdeführer die Tat öffentlich begangen. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war sich X. - spätestens nachdem er von umherstreifenden Knaben aufgespürt worden war - bewusst, dass irgend ein Spaziergänger auftreten und ihn erblicken konnte. Weiter als der objektive Tatbestand brauchte sein Vorsatz nicht zu reichen. Es ist nicht nötig, dass er den Willen hatte, die Tat unter den Augen eines beliebigen Dritten zu begehen (BGE 78 IV 165, MKGE 6 Nr. 30).

Der Beschwerdeführer behauptet, er sei sich nicht bewusst gewesen, etwas Unzüchtiges zu tun. Dieser Darstellung kann nicht gefolgt werden: Nach der Feststellung der Vorinstanz, die den Kassationshof bindet (Art. 277 bis BStP), wusste X., dass sein Verhalten Ärgernis erwecken konnte.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 203 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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