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89 IV 175

89 IV 175

Rubrum

35. Entscheid der Anklagekammer vom 6. August 1963 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Regeste

Art. 351 StGB. Bezeichnung des Gerichtsstandes, wenn ein behauptetes Vergehen auf Antrag verfolgt wird, ein solcher jedoch nur im ersuchenden, nicht aber im ersuchten Kanton gestellt wurde.

Sachverhalt

A.

- Die Eheleute Gut in Ebikon stellten am 9./11. April 1963 bei der Bezirksanwaltschaft Zürich gegen den in Zürich wohnenden Cavallasca Strafantrag wegen einer von Zürich aus telephonisch begangenen Drohung.

Am 23./25. April 1963 reichte Gut gegen Cavallasca wegen Äusserungen, die dieser teils in Ebikon, teils in Zürich gemacht haben soll, beim Statthalteramt Luzern-Land Strafklage wegen Verleumdung, übler Nachrede oder Beschimpfung ein.

Mit Schreiben vom 26. April 1963 an die Bezirksanwaltschaft Zürich vertrat das Statthalteramt Luzern-Land die Auffassung, die zürcherischen Behörden seien zuständig, den Beschuldigten auch wegen der Ehrverletzungen zu verfolgen. Die Bezirksanwaltschaft Zürich antwortete am 27. April, nach § 286 zürch. StPO seien Ehrverletzungen auf dem Wege der Privatstrafklage zu verfolgen, weshalb das in Luzern eingeleitete Verfahren nicht mit dem in Zürich hängigen Verfahren wegen Drohung vereinigt werden könne.

In der Folge wandte sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Diese wies in der Antwort vom 11. Mai 1963 auf die Unmöglichkeit der Vereinigung eines Verfahrens wegen Ehrverletzung mit einem Verfahren wegen anderer strafbarer Handlungen hin, weil Ehrverletzungsklagen im Kanton Zürich beim Friedensrichter anhängig zu machen und nachher von einem Bezirksrichter zu behandeln seien, während die andern Strafuntersuchungen von den Bezirksanwälten geführt würden; selbst wenn der Gerichtsstand Zürich für die Verfolgung der Ehrverletzung gegeben wäre, müsste Gut die Ehrverletzungsklage beim Friedensrichter in Zürich unabhängig von seiner wegen Drohung eingereichten Klage anhängig machen.

Am 14. Mai 1963 zogen die Eheleute Gut den wegen Drohung gestellten Strafantrag zurück. Die Bezirksanwaltschaft Zürich stellte daher am 24. Mai 1963 die Untersuchung ein, und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich stimmte ihr am 25. Mai 1963 zu.

B.

- Mit Eingabe vom 11. Juli 1963 beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern der Anklagekammer des Bundesgerichts, die Behörden des Kantons Zürich berechtigt und verpflichtet zu erklären, Cavallasca wegen der Ehrverletzungen zu verfolgen und zu beurteilen.

C.

- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich stellt sich in der Vernehmlassung vom 24. Juli 1963 auf den Standpunkt, die Behörden des Kantons Luzern seien zuständig zu erklären. Sie weist auf die Einstellungsverfügung vom 24. Mai 1963 hin und macht geltend, das Verfahren wegen Ehrverletzung hätte aus den bereits erwähnten prozessualen Gründen ohnehin nicht mit dem Verfahren wegen Drohung vereinigt werden können. Übrigens wäre es unzweckmässig, wenn Gut auch noch in Zürich klagen müsste, nachdem er ein Ehrverletzungsverfahren schon in Luzern anhängig gemacht habe.

Erwägungen

Die Anklagekammer zieht in Erwägung:

1.

Die Anklagekammer hat den interkantonalen Gerichtsstand auf Begehren einer Behörde nur dann zu bestimmen, wenn im Kanton, gegen den sich das Gesuch richtet, die prozessualen Voraussetzungen zur Verfolgung des Beschuldigten erfüllt sind und die Pflicht, das Strafverfahren durchzuführen, daher ausschliesslich vom Entscheid über die Zuständigkeit abhängt. Das trifft dann nicht zu, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Handlung nur auf Antrag zu verfolgen ist und der Verletzte einen solchen im Kanton, gegen den sich das Gesuch richtet, in der vom dort geltenden Prozessrecht vorgeschriebenen Form nicht gestellt hat. Die Beantragung der Strafverfolgung im gesuchstellenden Kanton genügt nicht von Bundesrechts wegen, um auch den anderen Kanton zur Verfolgung zu verpflichten (BGE 73 IV 207und nicht veröffentlichte Entscheide vom 24. September 1943 i.S. Bern c. Zürich, vom 10. Juni 1949 i.S. Bern c. Zürich, vom 10. Juni 1949 i.S. Bern c. St. Gallen und vom 12. November 1952 i.S. Zürich c. St. Gallen). Denn das kantonale, nicht das eidgenössische Recht bestimmt, bei welcher Behörde der Strafantrag zu stellen und in welchem Verfahren ihm Folge zu geben sei (BGE 69 IV 93, 198;BGE 73 IV 207; BGE 86 IV 225).

2.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat in Übereinstimmung mit der Bezirksanwaltschaft Zürich schon im Schreiben vom 11. Mai 1963 darauf hingewiesen, dass Cavallasca im Kanton Zürich wegen Ehrverletzung nur verfolgt werden könnte, wenn Gut gegen ihn beim Friedensrichter in Zürich Klage einreichen würde. In der Vernehmlassung vom 24. Juli 1963 stellt sie sich nebenbei ebenfalls auf diesen Standpunkt. Dass sie in erster Linie auch den Gerichtsstand Zürich bestreitet und ihrerseits einen Entscheid hierüber - im Sinne der Zuständigkeit der Behörden des Kantons Luzern - beantragt, ändert nichts. Es steht der Anklagekammer nicht zu, den Gerichtsstand für den bloss hypothetischen Fall, dass Gut nachträglich auch noch im Kanton Zürich klage, zum voraus zu bestimmen. Vorläufig hat Gut, wie die Gesuchstellerin nicht bestreitet, nur im Kanton Luzern wegen Ehrverletzung geklagt. Daher kann auf das Gesuch nicht eingetreten werden.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 351 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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