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90 IV 177

90 IV 177

Rubrum

37. Urteil des Kassationshofes vom 10. November 1964 i.S. Wettstein gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Regeste

Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB. Widerruf des bedingten Strafvollzuges infolge erheblicher Täuschung des richterlichen Vertrauens, herbeigeführt durch die Begehung zahlreicher Übertretungen.

Sachverhalt

A.

- Wettstein hatte beim Verkauf eines Occasionswagens den Käufer arglistig getäuscht und war deshalb am 1. Juli 1960 vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Betruges zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden, deren Vollzug auf drei Jahre bedingt aufgeschoben wurde.

Während der Probezeit wurde Wettstein vom Polizeirichter der Stadt Zürich zehnmal zu Bussen von Fr. 10.- bis Fr. 50.- verurteilt. Zwei von diesen betrafen unentschuldigtes Nichteinrücken zu Ausbildungskursen des Zivilschutzes, eine wurde wegen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz ausgefällt und die übrigen sieben Bussen entfallen auf Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, hauptsächlich begangen durch Stehenlassen von Motorfahrzeugen an verbotenen Stellen oder zu unerlaubten Zwecken und durch Parkieren über die erlaubte Zeit hinaus. Ferner wurden in einem von vier eingestellten Strafverfahren, die wegen Betruges bei Autoverkäufen während der Probezeit gegen Wettstein angehoben worden waren, diesem Untersuchungskosten mit der Begründung auferlegt, dass er durch seine falschen Angaben eine bedenkliche Geschäftsmoral und damit ein leichtfertiges, ja verwerfliches Verhalten an den Tag gelegt habe.

B.

- Das Obergericht des Kantons Zürich ordnete am 28. April 1964 wegen Täuschung des richterlichen Vertrauens (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB) den Vollzug der am 1. Juli 1960 bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe an.

C.

- Wettstein führt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, den Widerrufsentscheid des Obergerichtes aufzuheben und die Sache zur Löschung des früheren Strafurteils, eventuell zu seiner Verwarnung oder zur Anordnung einer anderen Ersatzmassnahme an die Vorinstanz zurück.

zuweisen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1.

Soweit der Beschwerdeführer anstelle einer eigenen Beschwerdebegründung bloss auf kantonale Eingaben verweist, kann auf sie nicht eingetreten werden (BGE 88 IV 122 und dort erwähnte Rechtsprechung).

2.

Indem das Gesetz in Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB allgemein ein das Vertrauen des Richters enttäuschendes Verhalten als Grund zum Vollzug der Strafe erklärt, verlangt es, dass der unter Bewährungsprobe stehende Verurteilte sich überhaupt keines Verhaltens schuldig mache, in dessen Voraussicht der Strafvollzug nicht aufgeschoben worden wäre. Dazu zählt jedes Verhalten, gleichgültig, ob es strafbar ist oder nicht, vorausgesetzt, dass sich der Verurteilte der Pflichtwidrigkeit seines Handelns auch ohne besondere Mahnung bewusst sein musste und dass seine Verfehlung von einer Schwäche zeugt, die er mit Rücksicht auf die Bewährungsprobe hätte meistern können und sollen (BGE 72 IV 148,BGE 75 IV 158,BGE 77 IV 3, BGE 83 IV 137, BGE 85 IV 121, BGE 89 IV 126).

Das Obergericht hat durch die Annahme einer Vertrauenstäuschung weder die Voraussetzungen dieses Widerrufsgrundes verkannt oder das Verhalten des Beschwerdeführers unrichtig gewürdigt, noch ist es von einem unzutreffenden Begriff der Bewährung ausgegangen. Zum Wohlverhalten, das vom Verurteilten erwartet wird, gehört, dass er sich auf allen Lebensgebieten an die Rechtsordnung halte und Anstrengungen unternehme, um einen Rückfall in bereits aufgetretene Schwächen zu verhüten. Der Beschwerdeführer hat in der einen wie in der andern Richtung das in ihn gesetzte Vertrauen erheblich getäuscht. Entgegen seiner Auffassung kann keine Rede davon sein, dass es sich bei den zehn Bussenfällen ausschliesslich um Bagatellübertretungen handle, denen blosse Nachlässigkeit zugrunde liege. Das Gegenteil ergibt sich sowohl aus der Vielzahl und Gleichartigkeit der auf einen Zeitraum von 2 1/2 Jahren entfallenden Widerhandlungen als auch aus der Art ihrer Begehung, so aus dem stunden- und tagelangen, in einem Falle sogar 2-3 Wochen dauernden Parkieren von zum Teil keine Kontrollschilder aufweisenden Fahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen, wo es einer Sonderbewilligung bedurft hätte oder wo nach der ausdrücklichen Signalisierung die Parkzeit beschränkt oder jedes Anhalten verboten war. Die in diesen Fällen immer wieder gezeigte bedenkenlose Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung ist umso schwerwiegender, als der Beschwerdeführer sich auch noch um polizeiliche Vorladungen nicht gekümmert hat, nähere Auskünfte verweigerte, über die einschreitende Polizei abschätzige Bemerkungen machte und sie sogar einmal grob beschimpfte. Nicht weniger verwerflich ist die rücksichtslose und egoistische Haltung, die darin zum Ausdruck kommt, dass der Beschwerdeführer den Zivilschutzkurs, zu dem er aufgeboten war, trotz mehrmaliger Verschiebung und Androhung strafrechtlicher Massnahmen versäumte und dass er das zweite Mal ungeachtet der Verurteilung zu einer Busse und Zustellung zweier neuer Aufgebote wiederum nicht einrückte. Solche hartnäckige Widersetzlichkeit zeugt von Hemmungslosigkeit und mangelndem Besserungswillen, was eine ausgeprägte Charakterschwäche erkennen lässt.

Zum gleichen Schluss führt auch die unlautere Geschäftsmoral, die der Beschwerdeführer im eingestellten Strafverfahren erneut an den Tag gelegt hat, ebenso der Umstand, dass er den vielen Verwarnungen zum Trotz noch zu behaupten wagt, er habe keine Ahnung gehabt, dass die strafbaren Übertretungen den Widerruf des bedingten Strafaufschubes nach sich ziehen könnten.

Die neuen Verfehlungen sind, gesamthaft betrachtet, weder objektiv noch subjektiv als so geringfügig zu bewerten, dass ein besonders leichter Fall im Sinne des Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB angenommen werden könnte (BGE 86 IV 7). Die erwähnten Charaktermängel und die Einsichtslosigkeit des Beschwerdeführers, deretwegen ihm schon der bedingte Strafaufschub nur mit Bedenken gewährt worden ist, machen vielmehr deutlich, dass er dringend der Nacherziehung bedarf.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 41 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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