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91 IV 91

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Rubrum

27. Urteil des Kassationshofes vom 28. Mai 1965 i.S. Ramspeck gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich.

Regeste

Art. 36 Abs. 2 Satz 1 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV. 1. Vorsichtspflicht des vortrittsbelasteten Führers vor einer unübersichtlichen Verzweigung. Bedeutung des Umstandes, dass der Vortrittsberechtigte vorschriftswidrig fährt. Gleichzeitigkeit. Verhältnis zu Art. 26 Abs. 1 SVG. Gepflogenheiten Dritter. Unterschiedliche Verkehrsbedeutung der sich kreuzenden Strassen (Erw. 1). 2. Verhältnis zu Art. 32 Abs. 1 SVG. 1dealkonkurrenz ist auch innerhalb des Art. 90 Ziff. 1 SVG möglich. Strafzumessung (Erw. 2).

Sachverhalt

A.

- Ramspeck fuhr am 26. Juli 1963, um 22.15 Uhr, am Steuer seines "Maserati"-Sportwagens auf der steilen Klosbachstrasse in Zürich aufwärts gegen deren Kreuzung mit der Carmenstrasse. Er hielt eine Geschwindigkeit von 40 km/Std. inne. Beide Strassen sind beidseitig mit Fussgängersteigen versehen und weisen eine Fahrbahnbreite von etwa 6 m auf; die Klosbachstrasse wird aber mehr befahren als die Carmenstrasse. Die Sicht gegen rechts war für Ramspeck durch ein Haus und - unmittelbar vor der Einmündung - durch eine etwa 1 m hohe Mauer behindert. Ramspeck hatte die Mitte der Kreuzung bereits erreicht, als sein Fahrzeug von einem Lieferwagen, der mit etwa 35 km/Std. von rechts her kam und von Bisang gesteuert war, auf der Höhe des rechten Hinterrades gerammt wurde. Der Sportwagen wurde dadurch abgedreht und prallte gegen eine Gartenmauer; er wurde schwer beschädigt.

B.

- Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich büsste am 19. November 1964 Ramspeck wegen Übertretung von Art. 32 Abs. 1 und 36 Abs. 2 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 VRV mit Fr. 50.-.

C.

- Ramspeck führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt, es aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung, eventuell zur neuen Beurteilung oder zur Herabsetzung der Busse an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1.

Nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 SVG hat auf Strassenverzweigungen das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. In Art. 14 Abs. 1 VRV wird dazu ergänzend bestimmt, dass der Fahrer, der zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern darf; er hat seine Geschwindigkeit vielmehr frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten.

Diese Vorschriften hat der Beschwerdeführer offensichtlich verletzt. Nach dem angefochtenen Urteil handelt es sich bei der fraglichen Kreuzung um eine gefährliche Verzweigung. Die schlechten Sichtverhältnisse zwängen die Fahrer, von allen Seiten langsam in die Kreuzung einzufahren. Auch für den Beschwerdeführer sei die Sicht schlecht gewesen. Das Polizeirichteramt gehe zwar davon aus, dass er etwa 20 m vor der Kreuzungsmitte die Querstrasse nach rechts ebenso weit habe überblicken können. In Wirklichkeit dürfte seine Sicht aber wegen der 1 m hohen Mauer bei der Einmündung und wegen des Umstandes, dass er in einem niedrigen Sportwagen auf einer steilen Strasse aufwärts fuhr, erheblich geringer gewesen sein; jedenfalls hätte er selbst dann, wenn die Annahme des Polizeirichteramtes zutreffen sollte, erst in der linken Fahrbahn der Carmenstrasse anhalten können und auch dies nur unter der Voraussetzung, dass er innert 0,6 sec die Bremse betätigte. Unter diesen Umständen war es pflichtwidrig unvorsichtig, mit mindestens 40 km/Std. auf die Kreuzung zuzufahren und sie mit unverminderter Geschwindigkeit überqueren zu wollen. Wie der Beschwerdeführer bei seiner Fahrweise und den schlechten Sichtverhältnissen einem gleichzeitig von rechts kommenden Fahrer den Vortritt hätte einräumen können, ist nicht zu ersehen.

Das Vortrittsrecht steht dem Berechtigten nicht bloss an einer bestimmten Stelle der Verzweigung zu, sondern auf der ganzen Fläche, auf der sich die zusammentreffenden Strassen überschneiden (BGE 80 IV 199, BGE 85 IV 87), und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob der Vortrittsberechtigte pflichtgemäss rechts oder in der Strassenmitte fährt (BGE 80 IV 200 E. 2, BGE 84 IV 114 E. 3). Das neue Recht hat daran nichts geändert, verlangt es doch vom wartepflichtigen Fahrer, vor Beginn der Verzweigung zu halten. Mit Recht, denn dieser kann nicht zum vorneherein wissen, ob ein Vortrittsberechtigter gezwungen sei, gegen die Strassenmitte zu halten, und ob er auf der Verzweigung geradeaus weiterfahren oder abbiegen wolle. Der Umstand, dass Bisang sich wegen der besondern Art der Kreuzung an die Strassenmitte hielt, hob sein Vortrittsrecht nicht auf. Daran änderte auch seine übersetzte Geschwindigkeit nichts (BGE 77 IV 220,BGE 79 II 214, BGE 82 II 538).

Dass das neue Recht in der Vortrittsregel das Erfordernis der Gleichzeitigkeit nicht mehr ausdrücklich erwähnt, hilft dem Beschwerdeführer nicht. Der Sinn der Regel ist deshalb kein anderer als nach dem alten Recht. Das Vortrittsrecht setzt notwendigerweise voraus, dass zwei Fahrzeuge gleichzeitig auf der Verzweigung eintreffen. Das Erfordernis der Gleichzeitigkeit ist im neuen Recht denn auch nur deshalb gestrichen worden, weil man eine Erwähnung nicht mehr für nötig hielt (StenBull StR 1958 S. 106). Ebensowenig hilft dem Beschwerdeführer die Berufung auf Art. 26 Abs. 1 SVG. Diese allgemeinste Regel des SVG liegt ihrem Sinne nach zwar auch jeder Einzelregel zugrunde; für sich allein ist sie jedoch nur dann anwendbar, wenn das Verhalten eines Verkehrsbenützers von keiner andern Regel erfasst wird. Das trifft hier nicht zu. Ein Verkehrsvorgang, wie er hier zur Beurteilung steht, ist durch die Vorschriften der Art. 36 Abs. 2 SVG und 14 Abs. 1 VRV geregelt. Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass Art. 26 Abs. 1 SVG nur zugunsten des ordnungsgemässen Strassenbenützers aufgestellt ist. Wer sich, wie Ramspeck, selber pflichtwidrig verhält, kann sich zum vorneherein nicht auf diese Bestimmung berufen. Aus dem gleichen Grunde kann der Beschwerdeführer auch aus dem Vertrauensgrundsatz nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Unerheblich ist auch, dass Fahrer in der Fahrrichtung des Bisang vor der Kreuzung einen Sicherheitshalt einzuschalten pflegen. Wie ein Fahrer sich zu verhalten hat, entscheidet sich nicht nach den Gepflogenheiten Dritter, sondern nach dem Gesetz, das im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer gebot, dem von rechts Kommenden den Vortritt zu lassen. Dass die Klosbachstrasse mehr befahren wird als die Carmenstrasse, ändert nichts. Sache der Behörde ist es, den Rechtsvortritt aus der Carmenstrasse durch entsprechende Massnahmen aufzuheben, wenn er sich nach der unterschiedlichen Verkehrsbedeutung der beiden Strassen als zu gefährlich erweist.

2.

Die Vorinstanz hat statt Art. 14 Abs. 1 VRV Art. 32 Abs. 1 SVG und die dazugehörige Ausführungsvorschrift angewendet. Nach dem alten Recht schloss Art. 27 Abs. 1 als Sondernorm die Anwendung der allgemeinen Bestimmung des Art. 25 Abs. 1 MFG auf ein und denselben Sachverhalt aus (BGE 73 IV 196,BGE 76 IV 259). Ob es sich zwischen Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV einerseits und Art. 32 Abs. 1 SVG andererseits ebenso verhält, kann dahingestellt bleiben. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer sei zu schnell auf die Kreuzung zugefahren, sodass er selbst einem ordnungsgemäss von rechts kommenden Fahrzeug den Vortritt nicht mehr hätte einräumen können, bleibt so oder anders aufrecht. Auch hat der Beschwerdeführer mindestens zwei verschiedene Verkehrsregeln verletzt. Das genügt zur Annahme von Idealkonkurrenz. Solche ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur im Verhältnis von Art. 90 zu den übrigen Strafbestimmungen des SVG möglich, sondern auch innerhalb des Art. 90 Ziff. 1, da diese Bestimmung eine Vielzahl von Tatbeständen mit Strafe bedroht.

Im übrigen könnte der Kassationshof auf Nichtigkeitsbeschwerde hin in die Strafzumessung nur eingreifen, wenn die Busse aus dem gesetzlichen Rahmen fiele oder vom kantonalen Richter in Überschreitung des ihm zustehenden Ermessens verhängt worden wäre (BGE 68 IV 21,BGE 78 IV 72). Davon kann hier angesichts des Verschuldens des Beschwerdeführers und seiner Vorstrafen, welche der Einzelrichter mit Recht mitberücksichtigt hat, keine Rede sein.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla circolazione stradale, Art. 26, Art. 32, Art. 36 e Art. 90 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2001, 1 gennaio 2003, 1 febbraio 2003, 1 aprile 2003, 1 ottobre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 aprile 2008, 1 settembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 1 luglio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 maggio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 27 dicembre 2013, 1 gennaio 2014, 1 giugno 2014, 11 giugno 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 20 maggio 2015, 1 luglio 2016, 1 agosto 2016, 1 ottobre 2016, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2023, 1 settembre 2023, 1 ottobre 2023, 1 gennaio 2024, 1 maggio 2024, 1 marzo 2025, 1 aprile 2025 e 1 luglio 2026.
  • Ordinanza sulle norme della circolazione stradale, Art. 4 e Art. 14 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 ottobre 1998, 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 agosto 2002, 1 dicembre 2002, 1 aprile 2003, 14 dicembre 2003, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 ottobre 2005, 1 marzo 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 aprile 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 15 gennaio 2017, 7 maggio 2017, 1 febbraio 2019, 1 gennaio 2021, 9 febbraio 2021, 20 maggio 2021, 1 aprile 2022, 15 luglio 2023, 1 aprile 2024, 1 gennaio 2025, 1 luglio 2025, 1 aprile 2026 e 1 luglio 2026.

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