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92 IV 115

92 IV 115

Rubrum

30. Urteil des Kassationshofes vom 30. September 1966 i.S. A. gegen B.

Regeste

Art. 28 Abs. 1 und 177 Abs. 1 StGB. Der Ehemann, dem vorgehalten wird, er habe eine Hure zur Frau, ist Verletzter und daher berechtigt, gegen den Täter Strafantrag zu stellen.

Sachverhalt

A.

- Der Gastwirt A. machte am 5. September 1964 auf der Muristrasse in Bern dem Milchhändler B. Vorwürfe, weil dieser den Lieferwagen vorübergehend auf einer Garagezufahrt abgestellt hatte. Die Vorwürfe arteten sogleich in Beschimpfungen aus, die der Milchhändler mit Beschimpfungen erwiderte. Zum Schluss machte A. zu B. die Bemerkung: "U de Dy Frou, die Huer, die Souhuer".

Der Milchhändler stellte gegen den Wirt Strafantrag, den er im Verfahren ausdrücklich auf die seine Frau betreffende Äusserung beschränkte.

B.

- Der Gerichtspräsident IX von Bern und auf Appellation hin am 21. September 1965 auch das Obergericht des Kantons Bern verurteilten A. wegen Beschimpfung zu einer Busse von Fr. 100.--.

C.

- Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und dieses anzuweisen, dem Verfahren keine weitere Folge zu geben. Er macht geltend, durch die eingeklagte Äusserung sei wohl die Frau des Klägers, nicht aber dieser selber in der Ehre verletzt worden; B. sei daher nicht antragsberechtigt.

D.

- Der Kläger beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1.

Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann nach Art. 28 Abs. 1 StGB jeder, der durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters verlangen. Verletzt im Sinne dieser Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht jeder, dessen Interessen von der strafbaren Handlung irgendwie, namentlich bloss mittelbar, betroffen werden, sondern nur, wer selber Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsgutes ist (BGE 86 IV 82, BGE 87 IV 106, BGE 92 IV 2).

Gegen wen eine ehrverletzende Behauptung gerichtet sei, beurteilt sich nicht bloss nach ihrem Inhalt, sondern auch nach den Umständen, unter denen sie erhoben wird. Darnach kann im vorliegenden Falle aber nicht zweifelhaft sein, dass die eingeklagte Äusserung einen verdeckten Angriff auf den Kläger enthielt. Frau B., die der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Aussagen nur vom Sehen her kannte, war nicht anwesend, als er sich mit deren Ehemann stritt. A. hatte auch sonst keinen ersichtlichen Grund, die Frau seines Widersachers in ihrer Ehre anzugreifen. Wenn er es gleichwohl tat, so geschah dies offensichtlich nur mit der Absicht, den Kläger als Mann einer angeblichen Hure hinzustellen, also ihn selber verächtlich zu machen. Der Beschwerdeführer schweigt sich denn auch nach wie vor darüber aus, welchen Anlass er sonst gehabt hätte, die Äusserung gerade bei der Gelegenheit zu tun, bei der er sie getan hat. Er räumt in der Beschwerde vielmehr ein, es sei durchaus möglich, dass er damit den Kläger persönlich habe verletzen wollen.

Freilich setzt Strafe wegen Ehrverletzung, wie der Beschwerdeführer richtig einwendet, nach ständiger Rechtsprechung nicht voraus, dass der Täter die Absicht gehabt habe, den andern zu beleidigen oder ihn in seinem Ansehen bei den Mitmenschen zu schmälern. Da die tatsächliche Schädigung des Rufes nicht Tatbestandsmerkmal der Art. 173 ff. StGB ist, braucht auch der Vorsatz nicht auf eine solche Schädigung gerichtet zu sein. Der Täter handelt schon dann vorsätzlich und ist strafbar, wenn er weiss, dass seine Behauptung den Ruf einer bestimmten Person schädigen kann, und er die Behauptung trotzdem erhebt (BGE 71 IV 232,BGE 79 IV 22, BGE 92 IV 97 Erw. 3).

Das heisst aber nicht, dass die Beleidigungsabsicht völlig belanglos sei und der Richter nicht danach zu fragen brauche, wie in der Beschwerde behauptet wird. Wer mit der Äusserung vorwiegend oder sogar ausschliesslich die Absicht verfolgt, den andern herunterzumachen, ist umso strafwürdiger, und wer den Angriff verschleiert, soll deswegen der Strafe nicht entgehen können. Das gilt auch hier. Die eingeklagte Äusserung darf nicht losgelöst von dem beurteilt werden, was ihr vorausgegangen ist. Nach dem angefochtenen Urteil hat A. den B. schon vorher mit derben Schimpfwörtern bedacht, diese aber in gleicher Münze zurückerhalten. Alsdann hat er den Kläger mit der Anspielung auf seine Frau noch auf besondere Weise zu treffen gesucht. Daraus erhellt, dass der ganze Angriff des A. bloss dem Bedürfnis entsprungen ist, seinem Groll und Unmut über den Milchhändler Luft zu machen, der Beschwerdeführer also auch mit dem Hinweis "U de Dy Frou ..." weniger diese als vielmehr den Kläger selber verunglimpfen wollte. Dadurch unterscheidet der vorliegende Fall sich denn auch deutlich von dem in BGE 86 IV 81 veröffentlichten, wo der Angeschuldigte die Frau X. nicht dem Ehemann und nachmaligen Kläger, sondern einem Dritten gegenüber als Luder bezeichnet hat. Nichts deutete in jenem Falle darauf hin, dass der Angeschuldigte das Schimpfwort als Seitenhieb auf den Ehemann, der gar nicht anwesend war, benützt hätte oder hätte benützen wollen, wie das hier geschehen ist. Die Vorinstanz ist daher mit Recht davon ausgegangen, B. sei durch die Tat verletzt worden, folglich antragsberechtigt.

2.

Dem Kläger das Antragsrecht abzusprechen, wäre auch sachlich nicht gerechtfertigt. Der Ausdruck Hure enthält eine höchst negative moralische Wertung und gehört deshalb zu den gröbsten Schimpfwörtern, mit denen eine Frau überhaupt benannt werden kann. Er kennzeichnet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Betroffene als Frau, die unbekümmert um die Gebote der Sittlichkeit sich zur Befriedigung der eigenen Wollust oder zu Erwerbszwecken Männern wahllos hingibt.

Wird einem Manne, wie hier, vorgehalten, er habe (ja nur) eine Hure zur Frau, so ist damit der Vorwurf oder doch die Verdächtigung verbunden, er dulde oder begünstige ihr Gewerbe oder lasse sich gar von ihr unterhalten (vgl. Art. 198-201 StGB). Das braucht sich ein Ehemann nicht gefallen zu lassen. Er darf daher vom Richter mit Recht erwarten, dass dieser ihn als Verletzter und damit als Antragsberechtigter im Sinne von Art. 28 StGB anerkenne.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 28, Art. 173, Art. 177, Art. 198, Art. 199, Art. 200 e Art. 201 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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