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92 IV 174

92 IV 174

Rubrum

45. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 31. Oktober 1966 i.S. Hendriks gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Regeste

Art. 140 Ziff. 1 StGB. 1. Agenturvertrag: Die Waren, die er zum Verkaufe erhält, sowie ihr Erlös sind dem Agenten im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB anvertraut (Erw. 1). 2. Das gilt selbst dann, wenn der Vertrag zivilrechtlich ungültig ist (Erw. 2).

Sachverhalt

Aus dem Tatbestand:

A.

- Yngve Bergstrand schloss am 1. September 1963 mit dem in Littau wohnhaften Holländer Roelof Hendriks einen Vertrag ab, inwelchem diesem der Verkauf von Kupfer- und Zinnprodukten in der Schweiz übertragen wurde. Bergstrand handelte angeblich für die Nordic International Company in Stockholm (NIC), in deren Namen er die Vereinbarung denn auch unterschrieb. Nach dem Vertrag hatte Hendriks zu den von der NIC bestimmten Preisen zu verkaufen, bei jedem Verkauf einen Orderzettel zu erstellen und die Kopien der Zettel einmal im Monat der NIC einzusenden. Die eingegangenen Zahlungen waren monatlich dem Schweizer Bankkonto der NIC zu überweisen. Hendriks hatte Anspruch auf eine Kommission von 20%, die er aber nicht an den Verkaufserlösen abziehen durfte; über die Kommissionen sollte vielmehr alle zwei Monate abgerechnet werden, worauf sie Hendriks auszubezahlen waren.

Die NIC lieferte Hendriks Waren für insgesamt Fr. 7120.40. Da Hendriks kein Geld ablieferte, wurde der Vertrag Ende Februar 1964 aufgelöst. Die Schlussabrechnung ergab nach Abzug der Spesen, Kommissionen und Rückzahlungen Hendriks'einen Saldo von Fr. 1331.85 zugunsten der NIC.

B.

- Am 16. November 1964 erhob Bergstrand gegen Hendriks Strafklage wegen Veruntreuung. Er klagte als seinerzeitiger Inhaber der Einzelfirma NIC, die seither gelöscht worden sei.

Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte Hendriks am 22. Juli 1966 wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB zu einer bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe von drei Monaten.

Das Obergericht stellte Erhebungen an über die NIC und über die Befugnis des Bergstrand, sie zu vertreten. Gestützt auf das Ergebnis gelangte es zum Schluss, dass in Schweden eine auf B. Aelmeby in Bromma persönlich eingetragene Firma Nordic International bestehe, dass aber Bergstrand nicht bevollmächtigt gewesen sei, sich gegenüber Hendriks als deren Vertreter auszugeben. An der Strafsache ändere das jedoch nichts, da Veruntreuung von Amtes wegen zu verfolgen sei.

C.

- Hendriks führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung. Er macht vor allem geltend, dass der von Bergstrand namens der NIC abgeschlossene Vertrag mangels Vertretungsvollmacht nicht gültig gewesen sei und der Angeschuldigte daher keine vertraglichen Verpflichtungen habe verletzen können. Das eingenommene Geld sei folglich nicht anvertrautes Gut gewesen.

Erwägungen

1.

Das Obergericht bezeichnete das Vertragsverhältnis zwischen der NIC und dem Angeschuldigten mit Recht als Agenturvertrag im Sinne von Art. 418 a ff. OR. Der Beschwerdeführer hat die Verpflichtung übernommen, im Namen und auf Rechnung der NIC Verkaufsgeschäfte zu tätigen, ohne dass er zur Auftraggeberin in einem Dienstverhältnis stand. Die Waren blieben daher entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung bis zum Verkaufe Eigentum der Gesellschaft, und die eingegangenen Erlöse waren dieser monatlich abzuliefern. Dass Hendriks nach Ziff. 2 des Vertrages "völlig freie Hände" hatte, "über die Produkte der NIC zu verfügen sowie seine Verkaufsanstrengungen zu planieren", ändert daran nichts. Damit wurde nur gesagt, dass der Beschwerdeführer in der Organisation des Verkaufes - abgesehen von der Pflicht zur Lagerhaltung und zur Einhaltung der von der NIC festgesetzten Preise - frei sei. Die Waren und die an ihre Stelle getretenen Verkaufserlöse waren somit dem Beschwerdeführer gleich wie bei einem Kommissionsverhältnis im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB anvertraut, wie die ihm zustehenden Provisionen denn auch als Kommissionen bezeichnet wurden. Die NIC hatte im Gegensatz zu dem in BGE 80 IV 55 beurteilten Falle nicht bloss einen Anspruch auf Herausgabe der eingenommenen Gelder.

2.

Der Beschwerdeführer wendet ein, der Vertrag vom 1. September 1963 sei, weil Bergstrand nicht namens der NIC hätte auftreten dürfen, nichtig gewesen, habe folglich für ihn auch keine Verpflichtungen begründen können.

Dass der.Vertrag ungültig gewesen sei, steht jedoch nicht fest. Bergstrand hat im Verfahren behauptet, dass er die NIC vor etwa drei Jahren in Stockholm als einfache Gesellschaft gegründet habe und ihr alleiniger Inhaber gewesen sei. Diese Behauptung liess sich offenbar bisher nicht widerlegen. Die Vorinstanz hielt zwar Bergstrand gleichwohl nicht für berechtigt, namens der von Bengt Aelmeby geführten NIC aufzutreten. Sie liess aber ausdrücklich offen, ob ein Vertrag zwischen Hendriks und Bergstrand persönlich zustande gekommen sei; diese Frage müsse vom Zivilrichter entschieden werden. In der Tat kann ein gültiger Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und Bergstrand persönlich zustande gekommen sein, auch wenn Bergstrand dabei missbräuchlich die Firma NIC als Deckmantel verwendete.

Allein selbst wenn der Vertrag ungültig gewesen sein sollte, wären die Waren und ihr Erlös dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB anvertraut gewesen. Ob der Vertrag zivilrechtlich gültig war und ob damit eine klagbare Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Waren für den Auftraggeber zu verkaufen und ihm den Erlös abzuliefern, begründet wurde, ist unerheblich. Entscheidend ist einzig, dass ihm die Waren zu diesem Zwecke und im Vertrauen darauf, dass er Ware und Erlös bestimmungsgemäss verwende, übergeben wurden. Wie der Kassationshof in BGE 69 IV 77 und BGE 73 IV 172 entschieden hat, setzen die Tatbestände der Veruntreuung und des Betruges überhaupt nicht voraus, dass dem Geschädigten ein zivilrechtlicher Anspruch zustehe. Umsoweniger kann von Belang sein, ob der Geschädigte statt einer Forderung aus Vertrag möglicherweise nur eine solche aus ungerechtfertigter Bereicherung hat.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 140 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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