Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 42 decisioni citanti è stata analizzata.

94 IV 105

94 IV 105

Rubrum

28. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. September 1968 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen Zai.

Regeste

Art. 133 StGB, Raufhandel. Passivität der angegriffenen Partei, wodurch Raufhandel ausgeschlossen wird, liegt nur vor, wenn der Angegriffene sich bloss zu schützen sucht, ohne selber tätlich zu werden.

Sachverhalt

A.

- Im Zusammenhang mit einem Autokauf kam es am 4. April 1967 zwischen dem Garagisten Marius Zai und dessen Sohn Peter einerseits sowie dem Käufer Hans Verzeri anderseits zu tätlichen Auseinandersetzungen. In deren Verlauf erhielt Verzeri von Marius Zai einen Stoss, durch den er zu Boden kam, von beiden Zai zudem Schläge; schliesslich wurde er von diesen unsanft in sein Auto verbracht. Verzeri versetzte dem Marius Zai einen einzigen Schlag ins Gesicht, nachdem ihn dieser von hinten gestossen hatte. Sonst verhielt Verzeri sich rein passiv.

B.

- Mit Urteil vom 19. März 1968 wurden Marius und Peter Zai vom Amtsgericht Luzern-Stadt der Beteiligung an einem Raufhandel (Art. 133 StGB) schuldig erklärt; Marius Zai wurde mit einem Monat Gefängnis, bedingt erlassen auf 3 Jahre, und Fr. 100.-- Busse, Peter Zai mit Fr. 80.- Busse bestraft.

Auf ihre Appellation wurden Marius und Peter Zai vom Obergericht des Kantons Luzern am 11. Juni 1968 lediglich der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) schuldig erklärt; Marius Zai wurden Fr. 100.--, Peter Zai Fr. 30.- Busse auferlegt.

C.

- Gegen das obergerichtliche Urteil führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache zur Verurteilung beider Beschwerdegegner wegen Beteiligung an einem Raufhandel.

Marius and Peter Zai beantragen Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Obergericht verneint das Vorliegen eines Raufhandels mit der Begründung, der einzige Schlag, den Verzeri dem Marius Zai, als Abwehr des unerwarteten tätlichen Angriffs von hinten, versetzte, vermöge die Auseinandersetzung noch nicht zu einem Raufhandel zu machen; nachher habe Verzeri sich rein passiv und abwehrend verhalten. Das hatte zur Folge, dass die beiden Angreifer nur wegen Tätlichkeit bestraft wurden, obwohl der Angegriffene nicht unbedeutende Verletzungen erlitt (Rippenfissur, ev. -fraktur; ausgeschlagener Stiftzahn). Fälle, wo mehrere tätlich aneinander geraten und dabei einer getötet oder verletzt wird, ohne dass festgestellt werden kann, wer der Urheber ist, hat aber Art. 133 StGB gerade im Auge. Im Entscheid BGE 70 IV 128, den die Vorinstanz anführt, wurde freilich gesagt, man könne nicht mit jemandem raufen, der sich nicht darauf einlasse, sondern passiv bleibe oder den Angriff bloss abwehre. Unter dieser Passivität wird indessen im Zusammenhang mit dem vorhergehenden Satz nur eine Abwehr verstanden, die nicht auch wieder in Schläge und Stösse u.s.f. ausartet, wo sich der Angegriffene vielmehr bloss zu schützen sucht, ohne selber tätlich zu werden. So, völlig passiv also, verhielt sich in jenem Fall der angegriffene Grunder. Wo der Angegriffene hingegen selber ebenfalls dreinschlägt, sei es auch nur zur Abwehr, hat man es nach dem allgemein anerkannten Wortsinn, auf den BGE 70 IV 127 abstellt, mit einem Raufhandel zu tun.

Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger Verzeri aktiv zur Wehr gesetzt, indem er dem Marius Zai einen Schlag ins Gesicht versetzte, nachdem ihn dieser von hinten gestossen hatte. Damit sind die Merkmale des Raufhandels erfüllt. Auf die Anzahl der Schläge kommt es nicht an.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Verurteilung der Beschwerdegegner wegen Beteiligung an einem Raufhandel an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 126 e Art. 133 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

Citato in