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94 IV 140

94 IV 140

Rubrum

38. Urteil des Kassationshofes vom 15. November 1968 i.S. Catterini gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Regeste

1. Art. 26 SVG. Diese Grundregel hat neben den besonderen Verkehrsregeln subsidiäre Bedeutung (Erw. 1). 2. Art. 47 Abs. 5 VRV. Überschreiten der Fahrbahn ausserhalb von Fussgängerstreifen. Der vortrittsberechtigte Fahrzeugführer ist nicht verpflichtet, seine Geschwindigkeit zum vorneherein zugunsten nichtberechtigter Fussgänger herabzusetzen (Erw. 2-4).

Sachverhalt

A.

- Am 18. März 1967, etwa um 20.00 Uhr, lenkte Catterini seinen Personenwagen "VW" mit einer Geschwindigkeit von 50-55 km/Std. auf der Surbtalstrasse durch Lengnau gegen Tiefenwaage. Vor ihm fuhren zwei Wagen in derselben Richtung. Gleichzeitig näherte sich von links aus der Brunnengasse der Fussgänger Köferli, in der Absicht, die Surbtalstrasse zu überqueren und seinen Weg auf der gegenüberliegenden Kratzstrasse fortzusetzen. Bei der Einmündung der Brunnengasse in die Surbtalstrasse hielt Köferli an, marschierte alsdann bis zur Mitte der Surbtalstrasse und hielt dort erneut an. Nach Durchfahrt der beiden ersten erwähnten Personenwagen setzte er seinen Weg fort, um die zweite Hälfte der Strasse noch vor dem herannahenden "VW" zu überqueren. Trotz sofortiger Bremsung gelang es Catterini nicht, seinen Wagen rechtzeitig anzuhalten. Köferli wurde von der rechten Vorderseite des "VW" erfasst, zu Boden geworfen und erheblich verletzt. Er stellte Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung.

B.

- Durch Strafbefehl vom 26. Juli 1967 büsste das Bezirksamt Zurzach Köferli wegen unvorsichtigen Überschreitens der Fahrbahn (Art. 49 Abs. 2 SVG) und Nichtbeachtung des dem Fahrzeug zustehenden Vortritts (Art. 47 Abs. 5 VRV) mit Fr. 30.-; Catterini belegte es wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) mit einer Busse von Fr. 60.-. Auf Einsprache von Catterini sprach das Bezirksgericht Zurzach diesen am 13. September 1967 frei.

Das Obergericht des Kantons Aargau, an das die Staatsanwaltschaft Berufung erklärte, hob das Urteil am 4. März 1968 auf und erklärte Catterini wegen Übertretung der Art. 26 Abs. 2, 33 Abs. 1 SVG, und Art. 6 Abs. 3 VRV der fahrlässigen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 60.-.

C.

- Gegen dieses Urteil führt Catterini Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Freisprechung.

Die Staatsanwaltschaft beantragt Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1.

Wenn, wie im vorliegenden Fall, dem Fahrzeugführer auf Grund einer besonderen Verkehrsregel eine Verletzung der Pflichten gegenüber einem Fussgänger zur Last gelegt wird, ist er daneben nicht auch wegen Übertretung von Art. 26 SVG zu bestrafen. Nach ständiger Rechtsprechung hat diese allgemeine Grundregel neben den besonderen Verkehrsregeln nur subsidiäre Bedeutung (BGE 92 IV 20 E. 3 und 32 E. 3; BGE 91 IV 94). Das heisst nicht, dass sie insoweit unbeachtlich sei. Im Gegenteil ist sie für die Auslegung der besonderen Regeln wichtig, indem sie die leitenden Gedanken aufzeigt, nach denen sich das Verhalten im Verkehr zu richten hat. Für sich allein und selbständig dagegen ist Art. 26 SVG nur anwendbar, wenn das Verhalten eines Verkehrsbenützers durch eine andere Bestimmung des Gesetzes oder der Ausführungsvorschriften nicht oder nicht voll erfasst wird.

2.

Nach den vorinstanzlichen Feststellungen erstellte der Beschwerdeführer Bremsbereitschaft, als der Fussgänger die Strasse zu überqueren begann. Darüber hinaus scheint das Obergericht nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in diesem Augenblick - gemäss der Aussage des im "VW" mitfahrenden Zeugen Seiler - zu bremsen begann.

Im angefochtenen Urteil wird dem Beschwerdeführer jedoch vorgeworfen, er habe, als Köferli bis zur Mitte der Strasse schritt und dort anhielt, seine Geschwindigkeit nicht erheblich herabgesetzt, um im Falle, dass der Fussgänger weiter marschieren würde, auf kürzeste Entfernung anhalten und einen Zusammenstoss vermeiden zu können. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden.

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 47 Abs. 5 VRV den Vortritt hatte, da Köferli die Strasse nicht auf einem Fussgängerstreifen überschritt. Es stellt sich daher die Frage, ob Catterini damit rechnen musste, dass ihm der Fussgänger den Vortritt nicht lassen werde.

Hätte Köferli trotz der drei herannahenden Fahrzeuge die Strasse in einem Zuge überquert und wäre er auf die Lücke zwischen dem zweiten und dritten Wagen zu marschiert, so wäre der Beschwerdeführer ungeachtet seines Vortrittsrechts verpflichtet gewesen, zu bremsen und nötigenfalls anzuhalten. Wären den drei Wagen weitere Fahrzeuge gefolgt, so hätte jeder Führer damit rechnen müssen, dass der Fussgänger nach einer für ihn günstigen Lücke ausspähen und plötzlich über die Strasse hasten werde.

So verhielt es sich indessen im vorliegenden Falle nicht. Bevor Köferli die Strasse betrat, gewahrte er die drei von rechts sich nähernden Wagen. Hierauf schritt er bis zur Strassenmitte, wo er anhielt. Soweit war sein Verhalten durchaus üblich und nicht verkehrswidrig. Es kann täglich beobachtet werden, dass ein Fussgänger, der eine Strasse überqueren will, nicht an deren Rand stehen bleibt, bis der von rechts heranrollende Verkehr abbricht, sondern sein Vorhaben sofort auszuführen beginnt, indem er vorerst bis zur Strassenmitte marschiert, anhält und nun hier auf den Zeitpunkt wartet, in welchem er seinen Weg gefahrlos fortsetzen kann. Aus dem Umstand, dass Köferli in der Strassenmitte anhielt, durfte somit jeder der drei Fahrzeugführer schliessen, der Fussgänger werde stehen bleiben. Nachdem Köferli den zwei ersten Wagen den Vortritt gelassen hatte, musste der Beschwerdeführer erst recht nicht damit rechnen, der Fussgänger werde die zweite Strassenhälfte nun plötzlich vor ihm überqueren; dies umsoweniger, als Köferli weder mit einem Handzeichen noch auf andere Weise zu verstehen gab, er werde weitergehen und das dem Beschwerdeführer zustehende Vortrittsrecht missachten.

In BGE 93 IV 34 E. 2 hat der Kassationshof für den Fall des Zusammentreffens von Fahrzeugen gesagt, der Berechtigte brauche seine Fahrweise nicht schon zum vornherein auf die Möglichkeit einzustellen, dass ein anderer sein Vortrittsrecht missachten könnte. An dieser Rechtsprechung ist auch im Falle des Zusammentreffens von Fussgängern und Fahrzeugen festzuhalten. Würde anders entschieden, so müsste der Fahrzeugführer bei jedem von links kommenden Fussgänger, der im Begriffe ist, die Strasse ausserhalb des Fussgängerstreifens zu überqueren, seine Fahrgeschwindigkeit bis auf Schrittempo verlangsamen oder sein Fahrzeug sogar anhalten, was den Fussgänger geradezu verleiten würde, die Strasse noch rasch zu überqueren. Daraus ergäbe sich ein Augenblick der Unsicherheit. Es käme zu dem bekannten beidseitigen Zögern, das schon allzu oft Unfälle herbeigeführt hat und mit ein Grund für die Einführung klarer Vortrittsregeln war. Daraus erhellt, dass ausserhalb des Fussgängerstreifens und da, wo nicht besondere Umstände ein verkehrswidriges Verhalten eines von links kommenden Fussgängers erwarten lassen, vom Fahrzeugführer nicht verlangt werden kann, seine Geschwindigkeit erheblich herabzusetzen oder anzuhalten.

3.

Die Vorinstanz schliesst aus dem Umstand, dass Catterini nicht sah, ob Köferli ihn während seines Haltes in der Strassenmitte wahrgenommen hatte, der Beschwerdeführer habe nicht ohne weiteres annehmen dürfen, der Fussgänger werde ihm den Vortritt lassen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist diese Frage nicht entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Beschwerdeführer sich angesichts der durchaus üblichen Verhaltensweise des Fussgängers darauf verlassen durfte, dieser werde nicht nur die beiden ersten Wagen, sondern auch noch ihn vorbeifahren lassen. Unter diesen Umständen konnte er ohne weiteres annehmen, von Köferli gesehen worden zu sein. Anders wäre es gewesen, wenn Köferli statt anzuhalten die Strasse in einem Zuge und blindlings überschritten hätte.

4.

Von einer gewissen Bedeutung ist der Abstand zwischen dem zweiten und dritten Fahrzeug. Dieser wurde vom Beschwerdeführer mit 20-25 m angegeben. Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, er müsse "auf Grund des Beweisverfahrens... erheblich grösser gewesen sein". Die Vorinstanz erwähnt dann die Aussage Köferlis, wonach der Abstand 100-120 m betragen habe, und bemerkt: "Der Wagen des Angeklagten war jedoch wesentlich näher". Wird der Abstand auf ungefähr 50-60 m bemessen, so konnte Köferli in der Tat versucht sein, noch rasch in diese Lücke zu springen und vor dem Beschwerdeführer über die Strasse zu eilen. Das allein rechtfertigt jedoch noch keine Ausnahme vom vorerwähnten Grundsatz. Deshalb kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er hätte sich von der Gefahr einer unrichtigen Einschätzung des Abstandes durch den Fussgänger Rechenschaft geben sollen. Da Köferli bis zu seinem Halt in der Strassenmitte kein verkehrswidriges Verhalten an den Tag gelegt hat, mithin keinen Grund zu besonderer Vorsicht bot, durfte der Beschwerdeführer den Vortritt im Vertrauen darauf ausüben, der nichtberechtigte Fussgänger trage dem Abstand zu seinem Fahrzeug Rechnung und werde ihn also nicht überraschen und in der Fahrt hindern. Die ganze Verantwortung am Zusammenstoss trifft daher den vortrittsbelasteten Köferli.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. März 1968 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Angeschuldigten an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 125 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge federale sulla circolazione stradale, Art. 26, Art. 33 e Art. 49 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2001, 1 gennaio 2003, 1 febbraio 2003, 1 aprile 2003, 1 ottobre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 aprile 2008, 1 settembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 1 luglio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 maggio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 27 dicembre 2013, 1 gennaio 2014, 1 giugno 2014, 11 giugno 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 20 maggio 2015, 1 luglio 2016, 1 agosto 2016, 1 ottobre 2016, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2023, 1 settembre 2023, 1 ottobre 2023, 1 gennaio 2024, 1 maggio 2024, 1 marzo 2025, 1 aprile 2025 e 1 luglio 2026.
  • Ordinanza sulle norme della circolazione stradale, Art. 6 e Art. 47 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 ottobre 1998, 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 agosto 2002, 1 dicembre 2002, 1 aprile 2003, 14 dicembre 2003, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 ottobre 2005, 1 marzo 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 aprile 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 15 gennaio 2017, 7 maggio 2017, 1 febbraio 2019, 1 gennaio 2021, 9 febbraio 2021, 20 maggio 2021, 1 aprile 2022, 15 luglio 2023, 1 aprile 2024, 1 gennaio 2025, 1 luglio 2025, 1 aprile 2026 e 1 luglio 2026.

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