Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 6 decisioni citanti è stata analizzata.

94 IV 49

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Rubrum

13. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Juli 1968 i.S. Füchslin und Beglinger gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau.

Regeste

Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1, 68 Ziff. 2, 363 Abs. 4 StGB. Der Vollzug einer Zusatzstrafe, die zusammen mit der Grundstrafe ein Jahr übersteigt, kann selbst dann nicht bedingt aufgeschoben werden, wenn die Grundstrafe im Strafregister bereits gelöscht worden ist.

Erwägungen

Die Nichtigkeitsbeschwerde von Füchslin richtet sich einzig gegen die Weigerung des Obergerichts, dem Verurteilten für die Zusatzstrafe von sechs Monaten Gefängnis den bedingten Aufschub zu gewähren.

a) Die Vorinstanz begründet die Weigerung vor allem damit, dass die neue Strafe zusammen mit einer frühern Zusatzstrafe von vier Monaten Gefängnis (Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 14. Februar 1968) und der Grundstrafe von acht Monaten Gefängnis (Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. Januar 1965) eine Gesamtstrafe von 18 Monaten ergebe, folglich schon von Gesetzes wegen nicht bedingt aufgeschoben werden dürfe. Der Beschwerdeführer hält dem insbesondere entgegen, dass die Grundstrafe vom 7. Januar 1965 im Strafregister bereits gelöscht worden sei und daher bei der Anwendung des Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht mehr herangezogen werden könne, da sonst eine erneute Verurteilung mit bedingtem Strafvollzug aus rein formalen Gründen verunmöglicht würde.

Wie der Kassationshof in BGE 76 IV 75 entschieden hat, kann der VOIlzug einer Zusatzstrafe nicht bedingt aufgeschoben werden, wenn diese Strafe und die Grundstrafe zusammen ein Jahr übersteigen. Dass im vorliegenden Fall die Löschung der Grundstrafe bereits angeordnet war, als die zweite Zusatzstrafe ausgefällt wurde, rechtfertigt keine Ausnahme. Selbst wenn die Löschung zu Recht erfolgte, wurde das Urteil über die Grundstrafe dadurch nicht aufgehoben. Eine solche Massnahme bewirkt bloss, dass das Urteil gewissen Behörden nicht mehr mitgeteilt und die darin ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen werden darf. Für Untersuchungsämter und Strafgerichte bleibt der Strafregistereintrag dagegen auch nachher noch von Bedeutung, da er ihnen unter Hinweis auf die Löschung weiterhin mitzuteilen ist, wenn die Person, über welche sie Auskunft verlangen, sich strafrechtlich zu verantworten hat (Art. 363 Abs. 4 StGB). Diese Mitteilung aber hat ihren Sinn gerade darin, dass die Strafgerichte bei einer neuen Aburteilung eines Angeschuldigten auch gelöschte Strafen berücksichtigen (BGE 69 IV 202 Erw. 4, BGE 71 IV 31).

Das ist kein Formalismus, sondern entspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, insbesondere von Art. 68 Ziff. 2 StGB. Diese Bestimmung will das Gleichgewicht mit der Gesamtstrafe ermöglichen, welche bei gleichzeitiger Beurteilung aller Straftaten auszufällen gewesen wäre; sie will den Täter durch die Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren also weder benachteiligen noch besserstellen (BGE 69 IV 58, BGE 80 IV 225). Die Besserstellung lässt sich hier freilich insofern nicht vermeiden, als es unter der Voraussetzung, dass die Löschung der Grundstrafe zu Recht erfolgte (BGE 76 IV 10), nicht nur dabei bleibt, sondern auch beim bedingten Aufschub der ersten Zusatzstrafe sein Bewenden hat, bei gleichzeitiger Beurteilung dagegen alle Straftaten mit unbedingter Strafe hätten gesühnt werden müssen. Umso stossender wäre es, wenn das Obergericht die Grundstrafe wegen der Löschung hätte ignorieren müssen, als es über den bedingten Aufschub der zweiten Zusatzstrafe zu entscheiden hatte. Eine solche Auslegung des Gesetzes hat der Kassationshof denn auch schon für den Fall, dass eine Grund- oder Zusatzstrafe gnadenweise erlassen worden ist, als irrtümlich verworfen (BGE 80 IV 10).

b) Der bedingte Aufschub der zweiten Zusatzstrafe wäre übrigens auch nach dem Vorleben und Charakter des Verurteilten nicht gerechtfertigt (was näher ausgeführt wird).

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 41, Art. 68 e Art. 363 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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