Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 40 decisioni citanti è stata analizzata.

95 IV 139

95 IV 139

Rubrum

35. Urteil des Kassationshofes vom 5. Dezember 1969 i.S. Strausak gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.

Regeste

Art. 117 StGB, Art. 42 Abs. 1 SVG, Art. 85 Abs. 1 und 3 VRV. 1. Pflichtwidriges Verhalten des Lenkers einer 11 t schweren Strassenwischmaschine, die so viel Staub aufwirbelte, dass sie für nachfolgende Fahrer nicht mehr sichtbar war (Erw. 1). 2. Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und einem tödlichen Verkehrsunfall (Erw. 2).

Sachverhalt

A.

- Prosper Strausak hatte am Vormittag des 2. Februar 1967 mit einer Strassenwischmaschine, die ein Gesamtgewicht von etwa 11 t aufwies, die 7,5 m breite Hauptstrasse von St. Kathrinen bis Flumenthal zu reinigen. Er fuhr mit 3 km/Std und hielt sich ganz an den rechten Strassenrand. Um Staub zu vermeiden, wurde die Strasse aus der Maschine mit Wasser berieselt. Einige 100 m vor Flumenthal, wo die Strasse nahezu gerade verläuft, bemerkte Strausak, dass der Wassertank leer war und sich hinter dem Fahrzeug eine Staubwolke zu bilden begann. Er fuhr gleichwohl weiter und wollte den Rest der Strecke ohne Wasser reinigen.

Die Wischmaschine hatte noch weniger als 30 m so zurückgelegt, als sich von hinten ein "Mercedes"-Personenwagen näherte, der von Hans Müller gesteuert war und soeben einen andern Personenwagen und einen Lastzug mit ungefähr 100 km/Std überholte. Auf der Höhe des Lastwagens erblickte Müller die Staubwolke, nahm aber an, es handle sich um Rauch, der von einem Feuer neben der Strasse herrühre. Er bog vor dem Lastzug wieder nach rechts ein und fuhr mit leicht verminderter Geschwindigkeit in den vermeintlichen Rauch. Dann gewahrte er plötzlich ein gelbes Licht, konnte den Zusammenstoss jedoch nicht mehr vermeiden. Sein Fahrzeug prallte mit grosser Wucht gegen die Rückseite der Wischmaschine, wurde zurückgeworfen und geriet daraufhin mit dem Heck in die linke Fahrbahn. Der Lenker des unmittelbar folgenden Lastzuges, Willy Voser, wurde von der Gefahr ebenfalls überrascht. Er konnte der Wischmaschine im letzten Augenblick nach links in einen Acker ausweichen, stiess aber beim Ausscheren mit seinem Fahrzeug gegen den "Mercedes", der vollends herumgeworfen wurde. Müller und seine Frau wurden beim Zusammenstoss erheblich verletzt; ausserdem entstand beträchtlicher Sachschaden. Müller trug keinen bleibenden Nachteil davon, seine Frau dagegen starb einige Tage später an den Folgen des Unfalles.

B.

- Das Amtsgericht Solothurn-Lebern verurteilte Strausak wegen fahrlässiger Tötung zu 200, Müller wegen des gleichen Vergehens zu 400 und Voser wegen Überschreitung der für Lastzüge zulässigen Geschwindigkeit zu 100 Franken Busse. Strausak appellierte gegen seine Verurteilung, die das Obergericht des Kantons Solothurn am 4. Juli 1969 bestätigte.

C.

- Mit der Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Strausak dem Bundesgericht, seine Verurteilung aufzuheben.

Erwägungen

Der Kassationshofzieht in Erwägung:

1.

a) Nach der allgemeinen Vorschrift des Art. 42 Abs. 1 SVG hat der Fahrzeugführer jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Staub und Rauch, zu unterlassen. Dazu ist er vor allem dann gehalten, wenn die Belästigung geeignet ist, den Verkehr zu hindern oder zu gefährden. Auch Führer von Ausnahmefahrzeugen müssen gemäss Art. 85 VRV so fahren, dass andere Strassenbenützer möglichst wenig behindert werden (Abs. 1 Satz 1); sie dürfen von den Verkehrsregeln nur aus zwingenden Gründen und bei genügenden Sicherheitsmassnahmen abweichen, was sinngemäss auch für Lenker von Fahrzeugen gilt, die zum Unterhalt oder zur Reinigung der Strasse benötigt werden (Abs. 3).

Dasselbe folgt aus Art. 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesratsbeschlusses vom 18. Juli 1961 über landwirtschaftliche Motorfahrzeuge und Anhänger sowie gewerbliche Arbeitsmaschinen und Ausnahmefahrzeuge (AS 1961 S. 583 ff.). Nach diesen Bestimmungen müssen Arbeitsmaschinen, die auf Strassen verwendet werden, betriebssicher sein und so geführt werden, dass der Verkehr nicht gefährdet wird; die Verkehrsvorschriften sind zu beachten, soweit es die auszuführende Arbeit zulässt. Ein allgemeiner Grundsatz des Verkehrsrechtes lautet zudem, dass jeder Fahrer, der ein Manöver mit erhöhter Gefährlichkeit ausführt oder für andere sonstwie einen gefährlichen Zustand schafft, auch zu besonderer Vorsicht verpflichtet ist, namentlich die durch die Umstände gebotenen Sicherungsvorkehren zu treffen hat.

b) Der Beschwerdeführer hätte die Staubwolke, die sein Fahrzeug vor der Unfallstelle verursachte, ohne besondere Mühe vermeiden können. Er brauchte bloss mit ausgeschalteten Wischern nach Flumenthal zu fahren und dort den Wassertank nachzufüllen; dann hätte er die Reinigung fortsetzen können, ohne die Sicht Anderer in gefährlicher Weise zu behindern. Er hätte die Gefahr, die er für den übrigen Strassenverkehr heraufbeschwor, bei pflichtgemässer Überlegung auch erkennen können. Strausak verfügt über eine lange Fahrpraxis und besitzt die Führerausweise für Motorräder, leichte Motorwagen sowie schwere Motorwagen zum Personen- und Gütertransport, ist also ein Fahrer mit überdurchschnittlichen Kenntnissen und Erfahrungen. Dazu kommt, dass er mit der Wischmaschine vertraut war und ihm der Staub, den sie nach dem Verbrauch des Wasservorrates aufwirbelte, nicht entgangen ist. Er hätte daher bedenken können und sollen, dass vor allem nachfolgende Fahrer die Maschine übersehen und mit ihr zusammenstossen könnten, wenn er die Reinigung trotz der grossen Staubentwicklung fortsetzte. Zu erhöhter Vorsicht hätte er umsomehr Anlass gehabt, als die Maschine damals noch grau gestrichen war und die Strasse in der Gegend von Flumenthal hohe Geschwindigkeiten zuliess. Er hat sich somit pflichtwidrig unvorsichtig verhalten.

Dass sein Mitfahrer ihn entgegen sonstigen Gepflogenheiten nicht auf das Ausmass und die Dichte der Staubwolke aufmerksam machte, befreit den Beschwerdeführer nicht. Als Lenker der Wischmaschine war er in erster Linie selber dafür verantwortlich, dass der übrige Verkehr durch die Reinigungsarbeiten nicht gefährdet werde. Ebensowenig entlastet ihn, dass ihm das Wischen ohne Wasser nicht verboten war und er bei Temperaturen unter 0 Grad kein Wasser verwenden durfte. Das enthob ihn nicht der Pflicht, auf den Verkehr nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen und die Reinigung den gegebenen Verhältnissen anzupassen. Die Strasse war trocken und es herrschte sonniges Wetter. Unter diesen Umständen drängte sich das Wischen mit Wasser geradezu auf. Dem Vorwurf der Fahrlässigkeit entgeht er auch mit dem Einwand nicht, dass er der Staubwolke keine besondere Bedeutung beigemessen haben will. Das zeigt bloss, dass er sich der Gefahr nicht bewusst war, ändert jedoch nichts daran, dass er die Möglichkeit eines Zusammenstosses als Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen hätte voraussehen können (Art. 18 Abs. 3 StGB).

2.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass Frau Müller infolge der Verletzungen, die sie beim Zusammenstoss erlitten hat, gestorben ist. Er macht bloss geltend, sein Verhalten sei für ihren Tod nicht kausal gewesen, weshalb er nicht nach Art. 117 StGB bestraft werden könne.

a) Im natürlichen Sinne gilt ein (pflichtwidriges) Verhalten als kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Diese Voraussetzung ist in Fällen wie hier erfüllt, wenn die Verletzung von Verkehrsvorschriften Bedingung für den Unfall war. Dass die Verletzung die alleinige oder unmittelbare Ursache des Unfalles gewesen sei, ist nicht erforderlich; es genügt, dass sie zusammen mit anderen Bedingungen das Unfallgeschehen beeinflusste (BGE 83 IV 38, BGE 84 IV 64). Ob es auch zu einem Unfall gekommen wäre, wenn Müller die Gefahr des Zusammenstosses mit der Wischmaschine aus 60 m Entfernung erkannt hätte, ist daher nicht massgebend. Dieser Einwand des Beschwerdeführers scheitert übrigens an der Feststellung der Vorinstanz. Das Obergericht hält gestützt auf zahlreiche Zeugenaussagen für erwiesen, dass die Wischmaschine eine Staubwolke verursachte, die ein rechtzeitiges Erkennen der Maschine verunmöglichte und mehrere Fahrer zudem zur Annahme verleitete, es handle sich um Rauch. Das ist keine blosse Vermutung, sondern Beweiswürdigung, die den Kassationshof bindet. Dass die Staubwolke eine notwendige Bedingung für den Unfall war, liegt übrigens auf der Hand: Müller wäre nicht mit der Wischmaschine zusammengestossen, seine Frau folglich auch nicht verunglückt, wenn das Hindernis, statt in dichten Staub gehüllt, wie ein anderes Fahrzeug sichtbar gewesen wäre.

b) Rechtserheblich ist der Kausalzusammenhang dann, wenn das pflichtwidrige Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, so dass der Eintritt des Erfolges durch die Pflichtwidrigkeit allgemein als begünstigt erscheint (statt vieler:BGE 64 II 204,BGE 73 IV 232, BGE 83 II 411, BGE 92 IV 25).

Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Wie sehr das Verhalten des Beschwerdeführers geeignet war, zu einem schweren Unfall zu führen, erhellt daraus, dass ausser Müller zwei weitere Fahrer in Gefahr gerieten, obschon Strausak erst etwa 30 m ohne Wasser gereinigt hatte. Der Personenwagenführer Hohl, der die in Staub gehüllte Wischmaschine als erster einholte, erblickte das Hindernis erst im letzten Augenblick und konnte ihm nur mit knapper Not ausweichen. Ähnlich erging es dem am Unfall beteiligten Lastwagenführer Voser. Zwei weitere Motorfahrzeugführer wurden von der Gefahr nur dank ihrer eigenen Vorsicht nicht überrascht. Schwägli, der dem Lastzug in einem Personenwagen folgte, verzichtete auf ein Überholen, weil die Staubwolke ihm jede Sicht auf den Gegenverkehr genommen habe, und der aus der Gegenrichtung nahende Philipp hielt seinen Wagen sogar an, da er wegen des "Rauches" nichts mehr habe sehen können; er sah die Wischmaschine erst nach dem Unfall, als die Staubwolke sich verzog.

Unter diesen Umständen lässt sich auch nicht sagen, dass die Fahrweise Müllers ausserhalb jeder Erwartung gelegen habe und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem Unfall deshalb entfalle. Davon kann umsoweniger die Rede sein, als nicht nur Müller, sondern auch Hohl und Philipp die Staubwolke für Rauch hielten; einzig Voser und Schwägli schrieben die Wolke einer Strassenwischmaschine zu, weil sie bereits auf der Hinfahrt eine solche Maschine gesehen hatten. Rauchwolken aus einem neben der Strasse mottenden Feuer werden aber trotz der Sichtbehinderung, die sie verursachen, sehr häufig mit nicht oder nur leicht verminderter Geschwindigkeit durchfahren. Das kommt selbst bei ausgedehnten Nebelbänken nicht selten vor. Eine solche Fahrweise ist zwar eine strafbare Unvorsichtigkeit, fällt aber keineswegs ausserhalb normalen Geschehens, hebt folglich den rechtserheblichen Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten eines Dritten und dem eingetretenen Erfolg nicht auf.

Der Beschwerdeführer ist deshalb zu Recht wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB bestraft worden.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 18 e Art. 117 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge federale sulla circolazione stradale, Art. 42 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2001, 1 gennaio 2003, 1 febbraio 2003, 1 aprile 2003, 1 ottobre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 aprile 2008, 1 settembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 1 luglio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 maggio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 27 dicembre 2013, 1 gennaio 2014, 1 giugno 2014, 11 giugno 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 20 maggio 2015, 1 luglio 2016, 1 agosto 2016, 1 ottobre 2016, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2023, 1 settembre 2023, 1 ottobre 2023, 1 gennaio 2024, 1 maggio 2024, 1 marzo 2025, 1 aprile 2025 e 1 luglio 2026.
  • Ordinanza sulle norme della circolazione stradale, Art. 85 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 ottobre 1998, 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 agosto 2002, 1 dicembre 2002, 1 aprile 2003, 14 dicembre 2003, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 ottobre 2005, 1 marzo 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 aprile 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 15 gennaio 2017, 7 maggio 2017, 1 febbraio 2019, 1 gennaio 2021, 9 febbraio 2021, 20 maggio 2021, 1 aprile 2022, 15 luglio 2023, 1 aprile 2024, 1 gennaio 2025, 1 luglio 2025, 1 aprile 2026 e 1 luglio 2026.

Citato in