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96 IV 145

96 IV 145

Rubrum

37. Urteil des Kassationshofes vom 4. November 1970 i.S. Gschwend gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.

Regeste

Art. 148 StGB. Wer beim Verkauf eines Autos verschweigt, dass dieses erhebliche Unfallschäden erlitten hat, und den reparierten Wagen als neuwertig anpreist, begeht eine arglistige Täuschung. Ob ein Auto als Unfallwagen zu gelten hat, richtet sich nach den allgemeinen Anschauungen des Geschäftsverkehrs (Erw. 1 und 2). Die Nichtigkeit des Kaufvertrages schliesst strafbaren Betrugsversuch nicht aus (Erw. 3).

Sachverhalt

A.

- Karl Gschwend, Vertreter der Firma Ford-Auto-Zentrum in St. Margrethen, verkaufte am 16. Juli 1966 Wilhelm Wegerhoff gegen Hingabe eines VW-Personenwagens im Wert von Fr. 2500.-- und Aufzahlung eines Betrages von Fr. 4300.-- ein Personenauto Ford Cortina des Modelljahres 1966, das rund 3200 km gefahren worden war. Gschwend bezeichnete den Ford Cortina als neuwertig und verschwieg, dass dieser Unfallschäden erlitten hatte, deren Reparatur ca. Fr. 2000.-- gekostet hatte.

Wegerhoff, der wenige Tage nach der Übernahme erhebliche Mängel am Wagen feststellte, erreichte Ende Juli 1966 die Rückgängigmachung des Kaufes und erstattete später Strafanzeige wegen Betruges.

B.

- Die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen erklärte Gschwend am 13. Oktober 1969 des untauglichen Betrugsversuches schuldig und verurteilte ihn zu einem Monat Gefängnis mit bedingtem Strafaufschub.

C.

- Gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhob Gschwend kantonale und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Erstere wurde vom Kassationsgericht des Kantons St. Gallen am 23. Mai 1970 abgewiesen. Mit der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde verlangt der Verurteilte seine Freisprechung.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1.

Der an Wegerhoff verkaufte Ford Cortina war am 23. Juni 1966 bei einer Auffahrkollision von hinten gerammt worden, wobei der linksseitige Chassis-Längsträger gestaucht wurde und Blechschäden entstanden, so dass der linke Chassis-Längsträger ersetzt und das Fahrzeug linksseitig gestreckt sowie verschiedene Bestandteile gerichtet werden mussten. Alle diese Umstände waren dem Beschwerdeführer bekannt; er selber hatte wenige Tage nach dem Unfall der damaligen Eigentümerin des Wagens ein neues Auto verkauft und im Kaufvertrag das beschädigte Fahrzeug als "Cortina Unfall 1966" bezeichnet.

Anderseits wusste der Beschwerdeführer, dass Wegerhoff auf die Unfallfreiheit des zu kaufenden Wagens Gewicht legte und kein Fahrzeug erwerben wollte, das an einem Unfall beteiligt gewesen war. Der Beschwerdeführer war daher nach Treu und Glauben verpflichtet, Wegerhoff über die für den Kauf wesentliche Tatsache, dass der Ford Cortina Unfallschäden erlitten hatte, wahrheitsgemäss aufzuklären. Er verschwieg sie nicht nur, sondern behauptete gegenteils bewusst wahrheitswidrig, dass der frühere Eigentümer den Wagen wegen Anschaffung eines grösseren zurückgegeben habe, und sicherte ausserdem zu, der Wagen sei neuwertig. Diese Täuschung bestimmte Wegerhoff zum Abschluss des Kaufvertrages.

2.

Der Beschwerdeführer bestreitet den Täuschungsvorsatz unter Berufung darauf, dass der Ford Cortina nach den Richtlinien der freiberuflichen Fahrzeugsachverständigen beim Unfall blosse Blechschäden erlitten habe und daher kein Unfallwagen gewesen sei. Damit kann der Beschwerdeführer seine Gutgläubigkeit aber nicht dartun. Massgebend ist nicht, wie der Begriff des Unfallwagens in einem engeren Kreis von Sachverständigen für bestimmte Zwecke umschrieben wird, sondern wie der Ausdruck im allgemeinen nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr zu verstehen ist. Die bei der fraglichen Auffahrkollision eingetretenen Schäden betrafen u.a. das Fahrgestell, somit einen wichtigen Teil des Wagens, und waren, wie die vorgenommenen Reparaturen zeigen, erheblicher Art, so dass von einem unbedeutenden Unfall oder von reinen Blechschäden nicht die Rede sein kann. Selbst Laien im Autohandel wissen, dass nach derartigen Reparaturen mit der Möglichkeit erst später auftretender Mängel gerechnet werden muss, weshalb solche Wagen im Handel niedriger bewertet werden. Umsoweniger durfte der Beschwerdeführer als Autoverkäufer den Wagen als unfallfrei und neuwertig anpreisen. Wenn er es trotzdem tat, obschon der Käufer erfahren wollte, ob der Wagen schon an einem Unfall beteiligt gewesen sei, so versetzte er diesen bewusst in einen Irrtum, um ihn durch Täuschung zum Kaufabschluss zu verleiten.

Die Vorinstanz hat zu Recht auch die Arglist bejaht. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verschweigen der Unfallschäden in Verbindung mit den ausdrücklich falschen Angaben nicht eine Machenschaft darstellt, die bereits als solche arglistig war. Auf jeden Fall ist dieses Merkmal dadurch gegeben, dass der Käufer den wahren Zustand des Wagens, insbesondere die Unrichtigkeit der Behauptung, er sei unfallfrei, vor Vertragsabschluss nicht ohne Beizug eines Fachmannes hätte feststellen können und dass ihm eine solche Vorkehr nicht zugemutet werden konnte (BGE 72 IV 128,BGE 77 IV 85, BGE 88 I 42).

3.

Es steht fest, dass der vereinbarte Kaufpreis von Fr. 6800.-- weder dem wirklichen Wagenwert noch dem Wert entsprach, den das Fahrzeug nach den Zusicherungen des Beschwerdeführers hätte haben müssen, und dass der Beschwerdeführer in Bereicherungs- und Schädigungsabsicht gehandelt hat. Damit hat der Beschwerdeführer alles getan, was nach Art. 148 StGB zur Verwirklichung des Betrugstatbestandes erforderlich war. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers haben sich die Parteien über den Kauf geeinigt, und sie waren nach der Feststellung der Vorinstanz auch überzeugt, dass der von ihnen unterzeichnete Kaufvertrag verbindlich sei. Dass eine Schädigung des Käufers nicht eingetreten ist, weil der Kaufvertrag wegen irrtümlicher Nichtbeachtung der in Art. 226a Abs. 2 OR für den Abzahlungsvertrag aufgestellten Formvorschriften nichtig war und der Käufer noch keine Zahlung geleistet hat, führt daher nicht zu einem Freispruch, sondern hat nur zur Folge, dass der Beschwerdeführer anstatt wegen vollendeten Betruges lediglich wegen Versuches zu bestrafen ist. Auch wenn die Parteien offen gelassen haben sollten, ob der Restkaufpreis in bar oder in Raten zu bezahlen sei, so wäre die verbrecherische Tätigkeit gleichwohl soweit ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer wegen Betrugsversuches bestraft werden müsste.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 148 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 226a — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.

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