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96 V 81

96 V 81

Rubrum

21. Auszug aus dem Urteil vom 7. Juli 1970 i.S. Boschung gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich

Regeste

Art. 16bis Abs. 2 IVV. Über die Faktoren, welche der Bemessung des Amortisationsbeitrags für ein vom Versicherten auf eigene Kosten angeschafftes Motorfahrzeug dienen.

Erwägungen

1.

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt und zur Überwindung des 1,5 km langen Arbeitsweges wegen seiner Invalidität auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen ist. Er erfüllt somit die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 IVV für die Abgabe von Motorfahrzeugen durch die Invalidenversicherung.

Nachdem der Beschwerdeführer Ende Mai 1967 auf eigene Kosten ein Motorfahrzeug angeschafft hat, haben ihm die Verwaltung und die kantonale Rekurskommission Amortisationsbeiträge und einen Reparaturkostenbeitrag zugesprochen. Der Versicherte lässt lediglich die Höhe dieser grundsätzlich ebenfalls unbestrittenen Leistungen anfechten.

2.

Nach Art. 16bis Abs. 2 Satz 2 IVV werden die Amortisationsbeiträge "nach Massgabe der Kosten und der voraussichtlichen Benützungsdauer unter Einrechnung eines angemessenen Reparaturkostenanteils festgesetzt". Es sind also drei Faktoren für die Berechnung der Amortisationsbeiträge eines Automobils entscheidend:

a) die Anschaffungskosten: Massgebend ist - in analoger Anwendung des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 IVG - der Preis eines Kleinautomobils (Art. 14 Abs. 1 lit. g IVV) "in einfacher und zweckmässiger Ausführung". Es muss demnach darauf abgestellt werden, welche Art von Kleinautomobil die Invalidenversicherung einem Invaliden abgeben würde, hätte dieser nicht schon auf eigene Kosten ein Motorfahrzeug angeschafft;

b) die voraussichtliche Benützungsdauer: Diese berechnet sich zunächst nach dem Mass der Abnützung des Fahrzeuges durch Fahrten zum Arbeitsplatz und hängt somit wesentlich von der Länge des Arbeitsweges ab (vgl. ZAK 1963 S. 256 und 1967 S. 103). Diese als Berechnungsfaktor heranzuziehen, drängt sich schon deshalb auf, weil sonst manche Bezüger von Amortisationsbeiträgen besser behandelt würden als Versicherte, denen die Invalidenversicherung ein Motorfahrzeug abgegeben hat. Anderseits verlangt die Rechtsgleichheit aber auch die Berücksichtigung der Toleranzmarge für Privatfahrten, welche dem Benützer leihweise abgegebener Motorfahrzeuge zugestanden wird (vgl. dazu EVGE 1966 S. 186);

c) der Reparaturkostenanteil: Hierbei handelt es sich nicht um eine selbständige Leistung im Sinn des Art. 16 Abs. 2 IVV, wie die Vorinstanz anscheinend meint. Diese Bestimmung bezieht sich ihrem Wortlaut nach nur auf Hilfsmittel (u.a. Motorfahrzeuge), welche von der Invalidenversicherung abgegeben worden sind, und nicht auf Ersatzleistungen gemäss Art. 16bis Abs. 2 IVV.

3.

a) Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Automobil Marke DAF 44 Ende Mai 1967 angeschafft hat. Nach den unwidersprochenen Darlegungen der Rekurskommission, die auf einer Auskunft des Bundesamtes vom 13. Juni 1969 beruhen, hätte die Invalidenversicherung dem Versicherten bei leihweiser Abgabe ein Automobil "DAFFODIL de Luxe extra" zugesprochen. Der Katalogpreis eines solchen Fahrzeuges betrug im Frühjahr 1967 Fr. 6550.--. Nach Abzug des üblichen Invalidenrabattes von 10% ergibt sich ein Kaufpreis von Fr. 5895.--.

b) Mit Rücksicht darauf, dass der Beschwerdeführer von seiner Wohnung zum Arbeitsplatz lediglich eine Wegstrecke von 1,5 km zurückzulegen hat, sein Arbeitsweg somit täglich 6 km oder - bei 270 Arbeitstagen im Jahr - 1620 km jährlich beträgt, hat die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis die voraussichtliche Benützungsdauer des Motorfahrzeuges ermessensweise auf 12 Jahre festgesetzt. Diese mutmassliche Zeitspanne berücksichtigt ausser dem Arbeitsweg auch die Toleranzmarge für Privatfahrten. Angesichts des kurzen Arbeitsweges ist das Vorgehen der Rekurskommission nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die massgebende voraussichtliche Benützungsdauer nicht etwa deswegen zu kürzen, weil der Motor eines jeweils nur auf sehr kurzen Strecken verwendeten Automobils für Schäden besonders anfällig wäre. Dieser Gesichtspunkt ist jedenfalls bei der geringen jährlichen Fahrleistung, auf die es hier ankommt, praktisch unbeachtlich.

Teilt man den Anschaffungspreis von Fr. 5895.-- durch 12 Jahre, so ergibt sich ein Beitrag von 491 Franken für ein volles Jahr bzw. von 287 Franken für die Monate Juni bis Dezember 1967.

c) In den Amortisationsbeitrag ist ferner der Reparaturkostenanteil einzurechnen. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht dagegen, dass nach der seit dem 1. Januar 1968 gültigen Verwaltungspraxis bei einer Benützungsdauer von 8 Jahren der Reparaturkostenanteil auf jährlich 200 Franken bemessen wird. Er ist aber der Auffassung, der Gesamtbetrag von (8 x Fr. 200.-- =) Fr. 1600.-- dürfe nicht auf 12 Jahre verteilt werden.

Die rechtsgleiche Behandlung der Versicherten, denen die Invalidenversicherung ein Motorfahrzeug abgibt, und jener Invaliden, die Amortisationsbeiträge erhalten, verlangt, dass Art. 16 Abs. 2 Satz 2 IVV betreffend die Übernahme der Kosten von Reparaturen an den von der Invalidenversicherung abgegebenen Motorfahrzeugen auf Bezüger von Amortisationsbeiträgen sinngemäss angewandt wird. Diese Bestimmung lautet:

"Bei Motorfahrzeugen werden diese Kosten nur übernommen,. soweit die Reparatur- oder Erneuerungsbedürftigkeit des Fahrzeugs auf Fahrten an den Arbeitsort zurückzuführen ist."

Der für die Berechnung des Reparaturkostenanteils allein massgebende Arbeitsweg des Beschwerdeführers beträgtjährlich bloss 1620 km oder 19 440 km innert 12 Jahren. Damit ist die mittlere jährliche Reparaturbedürftigkeit bedeutend geringer als bei einem Motorfahrzeug, welches die Strecke von rund 20 000 km im Verlauf von 8 Jahren zurücklegt. Dass das Automobil des Beschwerdeführers wegen des sehr kurzen Arbeitsweges nicht in beachtlich erhöhtem Mass reparaturbedürftig ist, wurde bereits dargelegt.

Bei diesen Gegebenheiten erscheint ein Reparaturkostenanteil von jährlich Fr. 135.-- ab 1. Januar 1968 als angemessen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Ordinanza sull’assicurazione per l’invalidità, Art. 14, Art. 15, Art. 16 e Art. 16bis — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1999, 1 luglio 1999, 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2006, 1 luglio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 1 luglio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 giugno 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 7 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 ottobre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 giugno 2025.
  • Legge federale sull’assicurazione per l’invalidità, Art. 21 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 luglio 1999, 1 gennaio 2001, 1 giugno 2002, 1 gennaio 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 giugno 2009, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 16 luglio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

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