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96 V 84

96 V 84

Rubrum

22. Auszug aus dem Urteil vom 15. Mai 1970 i.S. Lange gegen Ausgleichskasse der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte und Rekurskommission Graubünden für Sozialversicherung

Regeste

Art. 21bis Abs. 2 IVG. Beiträge "an Stelle eines Hilfsmittels" dürfen für Hilfskräfte, die der Versicherte zur Mitarbeit in seinem eigenen Aufgabenbereich beansprucht, nicht gewährt werden.

Erwägungen

Die Vorinstanz hat die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit diese prüfe, ob dem Versicherten gemäss Art. 21bis Abs. 2 IVG ein Anspruch auf Beiträge an die Kosten einer invaliditätsbedingten zahnärztlichen Praxisgehilfin zustehe.

Die zitierte Bestimmung lautet: "An die Kosten von Dienstleistungen Dritter, die an Stelle eines Hilfsmittels benötigt werden, kann die Versicherung Beiträge gewähren." Nach ihrem klaren Wortlaut ist diese Vorschrift nur anwendbar auf Dienstleistungen, welche der Invalide anstelle eines Hilfsmittels im Sinne des Art. 21 IVG benötigt. Hilfsmittel sind Gegenstände, die ihrer Konstruktion nach geeignet sind, die in Art. 21 IVG umschriebenen Funktionen zu erfüllen. Demnach gelten nicht als Dienstleistungen gemäss Art. 21bis IVG "Arbeitsleistungen Dritter, die in Ausübung einer Erwerbstätigkeit (oder der Tätigkeit in einem anderen Aufgabenbereich) anstelle des Invaliden erbracht werden" (Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig seit 1. Januar 1969, Rz. 38, 4). Dieser Verwaltungspraxis ist beizupflichten.

Zutreffend führt das Bundesamt in seinem Mitbericht aus, dass die Praxishilfe im vorliegenden Fall keineswegs an die Stelle eines Hilfsmittels tritt, sondern vielmehr Aufgaben zu erfüllen hat, welche der Versicherte infolge seiner Invalidität nicht selber auszuüben vermag. Für die Erledigung solcher Arbeiten, die an sich in den Aufgabenbereich des Invaliden persönlich gehörten, von diesem aber wegen seines Gesundheitszustandes nicht oder nur unter erschwerten Umständen ausgeführt werden können, dürfen keine Leistungen im Sinne des Art. 21bis Abs. 2 IVG gewährt werden. In diesem Punkt ist somit der angefochtene Beschwerdeentscheid aufzuheben und die Kassenverfügung wiederherzustellen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sull’assicurazione per l’invalidità, Art. 21 e Art. 21bis — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 luglio 1999, 1 gennaio 2001, 1 giugno 2002, 1 gennaio 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 giugno 2009, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 16 luglio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

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