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97 IV 242

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Rubrum

46. Urteil des Kassationshofes vom 23. September 1971 i.S. Gisi gegen Mack und Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Regeste

Art. 26 und 33 Abs. 3 SVG. 1. Allgemeine Vorsichtspflicht von Fahrzeugführern gegenüber Fussgängern; Vertrauensgrundsatz (Erw. 1). 2. Beim Kreuzen mit einem in der Gegenrichtung haltenden Omnibus trifft den Fahrzeugführer eine erhöhte Sorgfaltspflicht; dieser muss sich nach den Umständen auf die Fahrbahn betretende Fussgänger einstellen und seine Geschwindigkeit entsprechend herabsetzen (Erw. 2).

Sachverhalt

A.

- Gisi fuhr am 2. Mai 1969 um 18.35 Uhr mit seinem Personenwagen von Baden herkommend auf der Allmendstrasse gegen die Baldegg. Vor dem Haus Nr. 47 hatte an dem für Gisi linken Fahrbahnrand in entgegengesetzter Fahrtrichtung ein Postautobus gehalten. Als Gisi, der mit einer unverminderten Geschwindigkeit von 50 km/h fuhr, in dessen Nähe gelangt war, rollte der Omnibus wieder an. In diesem Augenblick lief der damals 7 Jahre alte Alain Mack hinter der Rückwand des Postautobusses hervor, um die Fahrbahn Richtung Widenweg zu überqueren. Gisi bremste sofort. Dennoch erfasste er das Kind mit der Vorderseite seines Wagens. Alain Mack wurde beim Zusammenstoss nach vorn geschleudert und erheblich verletzt.

Bei der polizeilichen Tatbestandsaufnahme stellte sich heraus, dass die hintern Reifen von Gisis Personenwagen abgefahren waren.

B.

- Mit Urteil vom 29. Oktober 1970 sprach das Bezirksgericht Baden Gisi von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung frei; dagegen verurteilte es ihn wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges in Anwendung von Art. 93 Ziff. 2 SVG zu einer Busse von Fr. 50.-.

C.

- Auf Berufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau sprach das Obergericht dieses Kantons Gisi am 28. April 1971 der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vorzeitig löschbaren Busse von Fr. 150.--. Die Probezeit setzte es auf ein Jahr fest. In den Urteilserwägungen wurde festgehalten, dass die abgefahrenen Reifen für den Unfall nicht kausal waren.

D.

- Gisi führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1.

Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, dass der Fahrzeugführer der allgemein zu beobachtenden Unbesonnenheit von Personen, die aus einem öffentlichen Verkehrsmittel aussteigen, durch seine Fahrweise, vor allem durch entsprechende Herabsetzung seiner Geschwindigkeit, Rechnung zu tragen habe. Er sei regelmässig verpflichtet, seine Fahrweise darauf einzustellen, dass hinter einem haltenden öffentlichen Verkehrsmittel hervor Fussgänger unachtsam die Fahrbahn zu überqueren suchten.

Diese Begründung beruht auf der Erwägung, dass die beschriebene Sorgfaltspflicht des Fahrzeugführers nicht nur beim Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für das Fehlverhalten anderer Strassenbenützer, sondern ganz allgemein zu fordern sei.

Bei der Entscheidung der Frage, welche Sorgfalt der Fahrzeugführer bei der Vorbeifahrt an einem an der gegenüberliegenden Fahrbahnseite in Gegenrichtung haltenden oder eben anfahrenden Omnibus zu beobachten hat, ist davon auszugehen, dass der Verkehr sich nur noch dann abwickeln lässt, wenn ihm ein gewisses Mass an Zügigkeit gestattet ist. Diese wäre aber in Frage gestellt, wenn sich der Fahrzeugführer regelmässig auf jede denkbare Gefahr, die das verkehrswidrige Verhalten anderer Strassenbenützer hervorruft, so einzustellen hätte, dass er sie bannen kann. Nach der Grundregel von Art. 26 SVG kann ein Verkehrsteilnehmer, der sich verkehrsgemäss verhält, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, damit rechnen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer den Verkehr nicht durch pflichtwidriges Verhalten gefährdet. Grundsätzlich gilt dieses Vertrauensprinzip auch für die Vorsicht, die Fahrzeugführer gegenüber Fussgängern anzuwenden haben. Im allgemeinen und ohne besonderen Anlass braucht ein Fahrzeugführer also, wenn es sich nicht um erkennbar verkehrsungewandte Personen, insbesondere um Kinder oder alte Menschen handelt, mit sinnlosem oder unerwartet verkehrswidrigem Benehmen nicht zu rechnen. Nur dann, wenn konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein anderer auf der Strasse nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG), ist der Führer verpflichtet, sich darauf einzurichten. Solche Anzeichen können sich aus einem sichtbaren Verhalten eines andern Strassenbenützers, aber auch aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage ergeben, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt (VON WERRA, Du principe de la confiance dans le droit de la circulation routière, Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung, 1970, S. 204).

2.

Gemäss Art. 33 Abs. 3 SVG hat der Fahrzeugführer auf Personen Rücksicht zu nehmen, die an den Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ein- und aussteigen. Diese besondere Sorgfaltspflicht erklärt sich nicht schon aus der abstrakten Möglichkeit, dass hinter einem haltenden oder eben anfahrenden öffentlichen Verkehrsmittel, insbesondere einem Linienomnibus, Fussgänger auf die Fahrbahn treten, sondern vielmehr aus der Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins solcher Personen. Damit ist freilich noch nicht gesagt, es sei zu befürchten, dass diese Fussgänger sich verkehrswidrig verhalten würden. Indessen pflegen Fussgänger, insbesondere ausgestiegene Fahrgäste des Omnibusses, sowohl vor als auch hinter diesem häufig eilig auf die Fahrbahn zu treten (BADERTSCHER/SCHLEGEL, SVG S. 92), um nach beiden Richtungen freie Sicht zu gewinnen. Da nach der Lebenserfahrung dieses Hinaustreten oft nicht mit der gebotenen Vorsicht erfolgt, indem Fussgänger einige Schritte weiter nach vorne treten, als es zur Erreichung eines freien Überblickes auf die Fahrbahn erforderlich wäre, muss der Fahrzeugführer, der an einem in der Gegenrichtung haltenden Omnibus vorbeifährt, sich darauf einstellen und seine Geschwindigkeit so herabsetzen, dass er notfalls noch rechtzeitig anhalten kann. Anders ist es nur, wenn die Breite der Strasse es ihm erlaubt, in derart weitem Abstand den haltenden Bus zu kreuzen, dass mit einer unmittelbaren Gefahr nicht zu rechnen ist.

3.

An Hand dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die vom Obergericht festgestellte Verkehrslage den Angeklagten zu besonders vorsichtiger Annäherung an den haltenden Postautobus nötigte.

Welchen Abstand Gisi vom eben anrollenden Omnibus einhielt, ist nicht ausdrücklich festgestellt. Aus den von der Kantonspolizei aufgenommenen Photographien sowie aus dem Unfallplan geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer wegen der geringen Breite der Fahrbahn derart nahe am Postautobus vorbeifahren musste, dass er einen Zusammenstoss mit einem Fussgänger, der hinter dem öffentlichen Verkehrsmittel soweit hervortrat, dass er ausreichende Sicht hatte, nicht hätte vermeiden können. Nach dem in Erwägung 2 Ausgeführten hatte sich Gisi deshalb darauf einzustellen, dass Fussgänger unvorsichtig etwas zu weit hinter dem Postautobus hervor auf die Fahrbahn heraustreten könnten. Es bestand die Gefahr eines Zusammenstosses mit solchen Fussgängern infolge des ungenügenden seitlichen Abstandes zum öffentlichen Verkehrsmittel. Unter diesen Umständen aber war die vom Obergericht verbindlich festgestellte Geschwindigkeit Gisis von 50 km/h übersetzt. Dieser hat daher die in Art. 33 Abs. 3 SVG vorgesehene besondere Vorsichtspflicht verletzt.

4.

Das Obergericht stellt verbindlich fest (BGE 95 IV 142 Erw. 2 a), dass die natürliche Ursache der Körperverletzung des Kindes die zu hohe Geschwindigkeit Gisis war.

Zwischen dessen pflichtwidrigem Verhalten und dem eingetretenen Unfall besteht auch ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang. Hätte Gisi seine Geschwindigkeit auf Anhaltemöglichkeit herabgesetzt, wäre der Knabe Alain Mack nicht angefahren und verletzt worden. Die Rechtserheblichkeit des Kausalzusammenhanges würde nur fehlen, wenn das Verhalten des Knaben völlig ausserhalb des normalen Geschehens gelegen hätte. Davon kann keine Rede sein. Mit der Möglichkeit, dass aus dem nicht einsehbaren Raum hinter dem Postautobus Kinder oder verkehrsungewandte Personen unachtsam auf die Strasse treten könnten, war angesichts des ungenügenden seitlichen Abstandes vom Omnibus zu rechnen. Gisi ist daher zu Recht der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig befunden worden.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 125 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge federale sulla circolazione stradale, Art. 26, Art. 33 e Art. 93 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2001, 1 gennaio 2003, 1 febbraio 2003, 1 aprile 2003, 1 ottobre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 aprile 2008, 1 settembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 1 luglio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 maggio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 27 dicembre 2013, 1 gennaio 2014, 1 giugno 2014, 11 giugno 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 20 maggio 2015, 1 luglio 2016, 1 agosto 2016, 1 ottobre 2016, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2023, 1 settembre 2023, 1 ottobre 2023, 1 gennaio 2024, 1 maggio 2024, 1 marzo 2025, 1 aprile 2025 e 1 luglio 2026.

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