Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

98 IA 290

98 IA 290

Rubrum

44. Auszug aus dem Urteil vom 3. Mai 1972 i.S. Indergand und Mitbeteiligte gegen den Landrat des Kantons Uri.

Regeste

Art. 4 BV, Art. 85 lit. a OG; Referendum. Ein Beschluss, gegen den das Referendum zustandegekommen ist, kann von der Behörde, die ihn erlassen hat, zurückgenommen werden, solange die Volksabstimmung nicht durchgeführt ist.

Sachverhalt

Aus dem Tatbestand:

A.

- Der Landrat des Kantons Uri beschloss am 8. April 1970 den Beitritt des Kantons zur Interkantonalen Übereinkunft zur Verstärkung der polizeilichen Sicherheitsmassnahmen vom 28. März 1968 (IMP), wogegen das Referendum ergriffen wurde. Der Landrat, der das Referendum zu begutachten hatte, fasste am 29. Dezember 1971 den Beschluss, dass das formgültig zustandegekommene und verfassungsmässig zulässige Volksbegehren (lit. a und b des Beschlusses) den Stimmbürgern nicht zu unterbreiten sei. Lit. c und d des Beschlusses haben folgenden Wortlaut:

"c) Die Volksabstimmung hierüber ist indessen vom Regierungsrat nicht anzusetzen und nicht durchzuführen, weil der Beitritt Uri zur IMP mit Rücksicht auf die inzwischen eingetretene Veränderung der Verhältnisse praktisch gegenstandslos und eine Volksabstimmung hierüber wirkungslos geworden sind.

d) Damit fällt der Beitritt Uri zur IMP gemäss Landratsbeschluss vom 8. April 1970 als solcher aus Abschied und Traktanden."

B.

- Mit Eingabe vom 28. Januar 1972 haben Ursbeat Indergand und vier weitere Stimmberechtigte des Kantons Uri staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Beschluss des Landrats des Kantons Uri vom 29. Dezember 1971 erhoben. Sie machen eine Verletzung der Art. 48 und 51 der Verfassung des Kantons Uri (KV) geltend, weil das Volk trotz des zustandegekommenen Referendums über den Beitritt des Kantons zur IMP nicht abstimmen könne. Das Beschwerdebegehren lautet unter anderem auf Aufhebung von lit. c und d des angefochtenen Beschlusses.

Der Regierungsrat des Kantons Uri hat als Vertreter des Landrats am 21. März 1972 Gegenbemerkungen zur Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, auf die Beschwerde nicht einzutreten, ev. sie abzuweisen. Er führt darin unter anderem im wesentlichen aus, dass der angefochtene Landratsbeschluss, wonach der am 8. April 1970 beschlossene Beitritt Uris zur IMP "aus Abschied und Traktanden falle", nach ständiger Interpretation im urnerischen Staatsrecht die Bedeutung habe, dass das Geschäft überhaupt nicht rechtsgültig sei. Eine rechtsverbindliche landrätliche Genehmigung des Beitritts Uris zur IMP liege somit nicht mehr vor, sodass eine Verletzung der angerufenen verfassungsmässigen Rechte gar nicht in Frage stehe. Ein späterer Beitritt zum Konkordat wäre nur aufgrund eines neuen Beschlusses möglich, gegen den wiederum das Referendum zulässig wäre. Im übrigen habe der Landrat gute Gründe für die Rücknahme seines Beschlusses gehabt. Nachdem wegen der ablehnenden Haltung insbesondere der grossen Kantone die Ziele des Konkordates nicht mehr zu verwirklichen waren, wäre es sinnlos gewesen, am Beitritt festzuhalten und eine Volksabstimmung über einen Gegenstand durchzuführen, der sich nicht mehr realisieren lasse.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

5.

Der Landratsbeschluss vom 8. April 1970 über den Beitritt des Kantons Uri zur IMP unterstand dem fakultativen Referendum, welches unbestrittenermassen zustandekam. Der Beschluss wurde somit nicht rechtskräftig. Es ist nicht einzusehen, weshalb ein solcher Beschluss in dieser Phase von der zuständigen Behörde nicht jederzeit wieder sollte zurückgegenommen werden können, wenn sich erweist, dass es angesichts der veränderten Verhältnisse keinen Sinn mehr hat, ihn dem Volke zur Abstimmung vorzulegen. Eine Verfassungsvorschrift, welche einem solchen Vorgehen entgegenstünde, wird in der Beschwerde nicht genannt und ist auch nicht zu finden. Ob der Landrat den Beschluss vom 8. April 1970 jedenfalls nur unter Beachtung der Vorschrift des Art. 60 des Reglementes für den Landrat des Kantons Uri vom 3. Juni 1970 (Landratsreglement) hätte zurücknehmen können, ist nicht zu prüfen. Denn die Beschwerdeführer, die dies geltend machen, tun nicht dar, dass diese Vorschrift des Landratsreglementes die Bedeutung einer Konkretisierung der verfassungsmässigen politischen Rechte der Stimmbürger hat bzw. sich aus ihr ein mit der staatsrechtlichen Beschwerde verfolgbarer Anspruch ableiten lässt, und vermögen denn auch nicht zu begründen, inwiefern durch die Nichtbeachtung dieser Vorschrift gegen die Verfassung verstossen werde; der blosse Hinweis auf die Vorschrift des Art. 60 des Landratsreglementes genügt nicht, um die Rüge einer Verfassungswidrigkeit zu begründen. Dem weiteren Einwand der Beschwerdeführer, nach Art. 51 Abs. 2 KV dürfe der Landrat die dem Volke zur Abstimmung vorzulegenden Begehren nur begutachten und keinesfalls beschliessen, dass die Volksabstimmung überhaupt nicht durchgeführt werde, ist damit der Boden schon entzogen. Denn wenn nach dem Gesagten der Landrat einen Beschluss, der wegen des dagegen ergriffenen Referendums nicht rechtskräftig wird und erst den Stimmbürgern zu unterbreiten ist, ohne Verstoss gegen die Verfassung später widerrufen kann, so schliesst dies seine Befugnis zur Feststellung mit ein, dass nunmehr auch keine Volksabstimmung stattzufinden habe.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 85 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 marzo 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 agosto 2002, 1 gennaio 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 maggio 2004, 1 febbraio 2005, 1 luglio 2006, 1 gennaio 2007, 1 aprile 2007, 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 4 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 7 febbraio 1999, 1 gennaio 2000, 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.

Citato in