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99 IV 100

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Rubrum

21. Urteil des Kassationshofes vom 27. August 1973 i.S. Bähler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.

Regeste

Art. 26 Abs. 1 SVG. Wer das Bremspedal seines Motorfahrzeuges so antippt, dass die Bremslichter aufleuchten, das Fahrzeug aber nicht oder nur unwesentlich verzögert wird, um den viel zu nahe aufgeschlossen folgenden Fahrzeuglenker auf sein gefährliches Verhalten aufmerksam zu machen, verletzt keine Verkehrsregel.

Sachverhalt

A.

- Am 5. März 1972 um die Mittagszeit fuhren Bähler und Schaltenbrand mit ihren Personenwagen hintereinander von Riedholz kommend auf der Hauptstrasse Nr. 5/12 in Richtung Flumenthal. Nachdem beide östlich der Hinterriedholzkreuzung mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h einen anderen Personenwagen überholt hatten, betrug der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen noch 2-3 m. Als Bähler im Rückspiegel sah, dass Schaltenbrand so nahe hinter ihn aufgeschlossen hatte, tippte er sein Bremspedal kurz an. Darauf reagierte Schaltenbrand mit einer brüsken Bremsung, so dass sein Wagen schleuderte und auf die Gegenfahrbahn geriet. Dies veranlasste den aus der Gegenrichtung herannahenden Berrocoso, sein Fahrzeug stark abzubremsen, um nicht mit Schaltenbrands Wagen zusammenzustossen. Dabei schleuderte aber auch das Auto von Berrocoso, geriet auf die Gegenfahrbahn und stiess mit dem korrekt entgegenkommenden Personenwagen von Schenk zusammen. Dieser wurde dadurch leicht und dessen Mitfahrerin tödlich verletzt. Berrocoso und seine Mitfahrerin erlitten schwere Verletzungen.

B.

- Das Amtsgericht Solothurn-Lebern sprach Bähler am 3. November 1972 der fahrlässigen Tötung und der Gefährdung Dritter durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe von 2 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.

Auf Appellation hin bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn am 26. April 1973 den erstinstanzlichen Schuldspruch und bestrafte Bähler mit 3 Monaten Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 3 Jahren.

C.

- Bähler führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, soweit es ihn betrifft, und die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht beantragen Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1.

Das Obergericht wirft Bähler vor, er habe durch das Antippen des Bremspedals bzw. durch das Aufleuchtenlassen der Bremslichter Verkehrsregeln (Art. 26 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV) vorsätzlich verletzt und damit Dritte fahrlässig gefährdet. Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich jedermann im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Art. 12 Abs. 2 VRV gestattet brüskes Bremsen und Halten nur, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall.

Im angefochtenen Urteil stellt das Obergericht verbindlich fest, durch das Antippen des Bremspedals sei das Fahrzeug Bählers nicht oder höchstens geringfügig verzögert worden. Von brüskem Bremsen oder gar Halten ist nirgends die Rede, so dass Bähler zu Unrecht der Verletzung von Art. 12 Abs. 2 VRV schuldig gesprochen wurde.

2.

Schaltenbrand fuhr hinter Bähler mit einem Abstand von nur 2-3 m, wobei die Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge ca. 100 km/h betrug. Dieses vorschriftswidrige Verhalten Schaltenbrands setzte Bähler einer erheblichen Gefahr aus. Wäre dieser nämlich aus irgend einem Grund gezwungen gewesen, stark zu bremsen, so hätte das Fahrzeug Schaltenbrands unvermeidlich dasjenige Bählers gerammt. Dieser Gefahr versuchte der Beschwerdeführer dadurch zu entgehen, dass er durch Antippen des Bremspedals die Bremslichter kurz aufleuchten liess, um Schaltenbrand auf sein gefährliches Verhalten aufmerksam zu machen. Bei diesem Manöver wurde sein Wagen nach der für den Kassationshof verbindlichen Feststellung des angefochtenen Entscheides (Art. 277bis Abs. 1 BStP) nicht oder nur unwesentlich verzögert. Bähler hat somit weder Schaltenbrand noch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Sein Verhalten war im Gegenteil nicht nur eine erlaubte, sondern auch eine angemessene Reaktion gegenüber einem so nahe aufgeschlossen folgenden Fahrzeuglenker. Diesen allein trifft die volle Verantwortung, wenn er dann zu brüsk bremste, statt sein Fahrzeug sachte zu verlangsamen und so einen ausreichenden Abstand zu schaffen. Von diesem Verhalten deutlich zu unterscheiden ist das grundlos scharfe Bremsen aus Böswilligkeit mit dem Zweck, den nachfolgenden Automobilisten zu erschrecken oder gar eine Auffahrkollision zu provozieren. Die Auffassung des Obergerichts, Bähler habe durch das blosse Antippen des Bremspedals Verkehrsregeln vorsätzlich verletzt und damit Dritte fahrlässig gefährdet, verletzt Bundesrecht.

Da das Verhalten des Beschwerdeführers rechtmässig war, und diesem kein Fehler zur Last gelegt werden kann, stellt sich die Frage der Kausalität zum nachfolgenden Unfallgeschehen nicht.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts - Strafkammer - des Kantons Solothurn vom 26. April 1973 aufgehoben, soweit es Ulrich Bähler betrifft, und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla circolazione stradale, Art. 26 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2001, 1 gennaio 2003, 1 febbraio 2003, 1 aprile 2003, 1 ottobre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 aprile 2008, 1 settembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 1 luglio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 maggio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 27 dicembre 2013, 1 gennaio 2014, 1 giugno 2014, 11 giugno 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 20 maggio 2015, 1 luglio 2016, 1 agosto 2016, 1 ottobre 2016, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2023, 1 settembre 2023, 1 ottobre 2023, 1 gennaio 2024, 1 maggio 2024, 1 marzo 2025, 1 aprile 2025 e 1 luglio 2026.
  • Ordinanza sulle norme della circolazione stradale, Art. 12 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 ottobre 1998, 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 agosto 2002, 1 dicembre 2002, 1 aprile 2003, 14 dicembre 2003, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 ottobre 2005, 1 marzo 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 aprile 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 15 gennaio 2017, 7 maggio 2017, 1 febbraio 2019, 1 gennaio 2021, 9 febbraio 2021, 20 maggio 2021, 1 aprile 2022, 15 luglio 2023, 1 aprile 2024, 1 gennaio 2025, 1 luglio 2025, 1 aprile 2026 e 1 luglio 2026.

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