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99 IV 185

99 IV 185

Rubrum

41. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. November 1973 i.S. Stocker gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Regeste

Art. 20 StGB. Begriff des Rechtsirrtums.

Erwägungen

3.

a) Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 20 StGB kann sich auf Rechtsirrtum nur berufen, wer zureichende Gründe zur Annahme hatte, er tue überhaupt nichts Unrechtes, und nicht schon, wer die Tat bloss für straflos hielt (BGE 98 Ia 303 mit Verweisungen). Kommt aber auf das Bewusstsein der Straflosigkeit nichts an, genügt vielmehr für den Ausschluss eines Rechtsirrtums schon das unbestimmte Empfinden, dass das in Aussicht genommene Verhalten gegen das verstösst, was recht ist (BGE 60 I 418,BGE 66 I 113,BGE 70 IV 100,BGE 72 IV 155, BGE 80 IV 21), so ist damit aber auch gesagt, dass der Täter nicht nur im Bereich des Vorsatzes, sondern auch in demjenigen des Unrechtsbewusstseins sein Verhalten nicht juristisch exakt würdigen muss, wie es der Richter tut (BGE 80 IV 21), sondern dass er dieses bloss in der ihm als Laien zugänglichen Art an den rechtlichen Wertvorstellungen zu messen hat, die vom durchschnittlichen Bürger der Gemeinschaft getragen werden, der er angehört. Ob er dessen Anschauungen über das, was recht oder unrecht ist, selber teilt oder sie aus irgendwelchen ausserrechtlichen Gründen ablehnt, ist nicht massgebend (BGH Str. 4 S. 3/5; RUDOLPHI, Unrechtsbewusstsein, Verbotsirrtum und Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums, S. 187 mit weiteren Hinweisen). Im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seines Tuns handelt deshalb, wer weiss, dass sein Verhalten den Rechtsvorstellungen seiner Rechtsgemeinschaft widerspricht. Im allgemeinen entspricht die Rechtsordnung den vorherrschenden ethischen Wertvorstellungen in dem Sinne, dass jedenfalls erhebliche Verstösse gegen diese regelmässig auch rechtlich verpönt sind. Das Empfinden des Täters, seine Handlung widerspreche den herrschenden sittlichen Vorstellungen über die sozialen Beziehungen, stellt einen gewichtigen Hinweis auf sein Unrechtsbewusstsein dar. Nimmt der Täter ausnahmsweise an, seine Handlung sei, obwohl nach vorherrschender sittlicher Anschauung verpönt, dennoch gemäss geltender Rechtsordnung erlaubt, so handelt er rechtsirrtümlich. Doch wird alsdann besonders sorgfältig zu prüfen sein, ob der Täter zu seiner rechtsirrtümlichen Annahme zureichende Gründe hatte. Zureichend ist ein Grund, wenn dem Täter aus seinem Rechtsirrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (BGE 98 IV 303 mit Verweisungen).

Das Gesetz verlangt damit vom Täter eine Gewissensanspannung, eine gewissenhafte Überlegung oder ein Erkundigen bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen (s.BGE 75 IV 153,BGE 78 IV 181, BGE 81 IV 242, BGE 82 IV 17, BGE 86 IV 196, BGE 91 IV 30 Nr. 9). Hat er von einer ihm objektiv gegebenen Gelegenheit, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens durch eigenes Nachdenken zu erkennen oder durch Einholung von Auskünften zu erfahren, keinen Gebrauch gemacht, obgleich dazu für ihn Anlass bestand, so handelt es sich um einen vermeidbaren und damit nach Art. 20 StGB unerheblichen Rechtsirrtum (S. RUDOLPHI, op.cit. S. 207).

Was Filmvorführungen anbelangt, verweist die Staatsanwaltschaft zutreffend auf die bundesgerichtliche Praxis zur Frage, welche Gründe im Sinne von Art. 20 StGB zureichend sind. So kann sich nach mehreren Entscheiden ein Kinobesitzer nicht schon deshalb auf Rechtsirrtum berufen, weil ein Film an einem anderen Ort unbeanstandet vorgeführt wurde, da hiefür verschiedenartige Gründe massgebend sein können (BGE 99 IV 62). Der Kassationshofverlangt zuverlässigere Unterlagen, z.B. Auskünfte von Behörden oder vertrauenswürdigen Personen (BGE 92 IV 73, BGE 82 IV 17, BGE 81 IV 196). Ausreichend ist z.B. ein früherer Freispruch durch den zuständigen Richter bei gleichem Sachverhalt, selbst wenn der Staatsanwalt vor der zweiten Tatbegehung den Täter ausdrücklich darauf aufmerksam macht, dass er selbst und die zuständige Verwaltungsbehörde den Freispruch als Fehlentscheid betrachteten (BGE 91 IV 165).

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 20 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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