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99 IV 206

99 IV 206

Rubrum

47. Urteil des Kassationshofes vom 14. Dezember 1973 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden.

Regeste

Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Veruntreuung. Der Arbeitgeber, der trotz. Lohnpfändung dem Arbeitnehmer den ganzen Lohn ausbezahlt oder zwar einen Abzug vornimmt, das Betreffnis aber nicht weiterleitet, handelt widerrechtlich, begeht aber keine Veruntreuung, weil es an einem Vertrauensverhältnis fehlt.

Sachverhalt

A.- (Gekürzt.) Am 25. Mai 1973 verurteilte der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden B. u.a. wegen wiederholter und fortgesetzter Veruntreuung zu einer Gefängnisstrafe. Er warf ihm folgendes vor:

Das Betreibungsamt Fünf Dörfer pfändete 1970 und 1971 je einen Lohnanteil von C. und D. Der Arbeitgeber B. wurde schriftlich aufgefordert, die gepfändeten Anteile an das Betreibungsamt abzuliefern.

B.

zahlte seinen Arbeitern entsprechend reduzierte Löhne aus, führte aber nur einen Teil der abgezogenen Beträge an das Betreibungsamt ab. Insgesamt lieferte er Fr. 1166.-- zuwenig ab.

B.- Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache zur Freisprechung.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer wurde wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verurteilt. Danach wird insbesondere bestraft, wer anvertrautes Gut, namentlich Geld, unrechtmässig in seinem Nutzen verwendet. Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass mit dem Erfordernis des Anvertrauens nicht auf die Eigentumsverhältnisse abgestellt wird. Auch eine eigene Sache, eigenes Geld, kann veruntreut werden, wenn sie wirtschaftlich zum Vermögen eines anderen gehört. Hingegen muss in jedem Fall ein Vertrauensverhältnis bestehen (BGE 99 IV 8, BGE 98 IV 25 /26, BGE 94 IV 139, BGE 81 IV 233 /34,BGE 75 IV 14).

Es steht fest, dass der Beschwerdeführer den beiden Arbeitern jeweils den gepfändeten Lohnanteil abzog, d.h. ihnen den pfändungsfreien Teil des Lohnes ausbezahlte, seiner Verpflichtung zur Ablieferung der gepfändeten Lohnquoten an das Betreibungsamt aber nur teilweise nachkam. Soweit über die Lohnauszahlungen hinaus noch Geld vorhanden war, wurde es für Geschäftsauslagen und dergleichen verwendet. Das Kantonsgericht nimmt an, die gepfändeten Lohnanteile seien B. von seinen Arbeitnehmern anvertraut worden zum Zwecke der Weitergabe an eine bestimmte natürliche oder juristische Person und im Vertrauen darauf, dass er den abgezogenen Betrag bestimmungsgemäss verwende.

Indessen haben die Arbeiter dem Beschwerdeführer weder einen Auftrag erteilt, noch bestand ein Vertrauensverhältnis hinsichtlich der Lohnabzüge. Vielmehr pfändete das Betreibungsamt den Lohn ohne irgendeine Willensäusserung der Arbeitnehmer; häufig werden solche Lohnpfändungen sogar gegen den Willen der Arbeitnehmer durchgeführt. Ein Vertrauensverhältnis hinsichtlich dieser Lohnbetreffnisse entstand zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber nicht. Der Arbeitnehmer kann bei Lohnpfändungen dem Arbeitgeber auch nicht etwa sein "Vertrauen" entziehen noch belässt er ihm den Lohnanteil. Der Arbeitnehmer kann den gepfändeten Lohnanteil nicht einmal für sich beanspruchen oder dem Arbeitgeber Weisungen über die Verwendung erteilen. Doch auch das Betreibungsamt und die Gläubiger vertrauen dem Arbeitgeber bei Lohnpfändungen nichts an. Auch hier entsteht kein Vertrauensverhältnis, sondern nur eine Ablieferungspflicht aufgrund einer betreibungsrechtlichen Anordnung. Der Arbeitgeber, der trotz Lohnpfändung dem Arbeitnehmer den ganzen Lohn ausbezahlt oder zwar einen Abzug vornimmt, das Betreffnis aber nicht weiterleitet, handelt widerrechtlich, begeht aber keine Veruntreuung.

Fehlt es somit an einem Vertrauensverhältnis, so erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als begründet.

Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob an der in BGE 94 IV 138 getroffenen Annahme, "anvertrauen" setze nicht eine vorausgehende Übergabe der Sache oder des Geldes an den Täter voraus, die im Schrifttum auf Kritik gestossen ist, festgehalten werden soll.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 140 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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