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99 IV 227

99 IV 227

Rubrum

53. Urteil des Kassationshofes vom 19. Oktober 1973 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Regeste

Art. 32 Abs. 1 SVG, 4 Abs. 1 VRV. Der Fahrzeugführer genügt dann der Pflicht zur Anpassung der Geschwindigkeit an die gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnisse, wenn er die Geschwindigkeit so bemisst, dass er innerhalb der als frei erkannten Strecke anhalten kann.

Sachverhalt

A.

- X. fuhr am 3. Dezember 1971, um 14.20 Uhr, am Steuer seines Personenwagens Alfa Romeo auf der Suhrentalstrasse von Oberentfelden her gegen die Kreuzung mit der Autobahnausfahrt in Kölliken. Als er sich mit 100 km/h der Einmündung der mit dem Signal Nr. 116 (kein Vortritt) gekennzeichneten Autobahnausfahrt näherte, fuhr der von Y. gelenkte Lastwagen Henschel von der Autobahn herkommend gegen die Suhrentalstrasse und bog, nachdem er seine Geschwindigkeit zunächst auf 12 km/h herabgesetzt und den Eindruck erweckt hatte, er werde X. den Vortritt lassen, in diese ein, um nach Oberentfelden zu gelangen. Trotz sofortiger Bremsung prallte X. mit seinem Fahrzeug in die linke Seite des Lastwagens. Er erlitt mittelschwere Verletzungen. An den Fahrzeugen entstand beträchtlicher Sachschaden.

B.

- Das Bezirksgericht Zofingen sprach X. am 29. März 1973 schuldig des Nichtanpassens der Geschwindigkeit gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und der mangelnden Vorsicht bei Anzeichen von Fehlverhalten gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG und belegte ihn mit einer Busse von Fr. 60.-.

Mit Urteil vom 26. Juni 1973 sprach das Obergericht des Kantons Aargau X. frei von der Anschuldigung der Übertretung von Art. 26 Abs. 2 SVG, bestätigte den Schuldspruch in bezug auf Art. 32 Abs. 1 SVG und setzte die Busse auf Fr. 40.- herab.

C.

- X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt Freisprechung von Schuld und Strafe.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1.

Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer von der Anschuldigung der Übertretung der Art. 26 Abs. 2 SVG freigesprochen. Somit wird ihm nicht vorgeworfen, den Lastwagen zu spät wahrgenommen oder das Fahrzeug nicht früh genug abgebremst zu haben; nachdem Y. ungefähr 30 m vor der Einmündung in die Suhrentalstrasse die Geschwindigkeit seines Lastwagens verlangsamt hatte, durfte der Beschwerdeführer auf die Gewährung des ihm zustehenden Vortrittsrechts vertrauen.

2.

Es bleibt somit zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer gefahrene Geschwindigkeit von zirka 100 km/h den Verhältnissen angepasst war. Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen, insbesondere den Strassen- und Verkehrsverhältnissen anzupassen. Welche Geschwindigkeit jeweils als angemessen zu gelten hat, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüfen kann. Allerdings hängt die Beantwortung der Frage weitgehend von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse ab, die der kantonale Richter im allgemeinen aus eigener Wahrnehmung kennt. Diesem muss ein gewisses Ermessen eingeräumt werden, weil die Angemessenheit einer Fahrweise sich naturgemäss nicht genau feststellen, sondern bloss abschätzen lässt. Der Kassationshof weicht daher von der Ansicht der kantonalen Instanzen über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Geschwindigkeit nur ab, wenn es sich aufdrängt (BGE 91 IV 142 Erw. 1, BGE 89 IV 102 Erw. 2).

Sowohl das Bezirksgericht als auch die Vorinstanz gingen nach durchgeführtem Augenschein an der Unfallstelle davon aus, dass der Beschwerdeführer zu schnell gefahren sei. Das Obergericht hält insbesondere dafür, die Geschwindigkeit des X. hätte nicht mehr als 80 km/h betragen dürfen. Es erachtet die vom Beschwerdeführer gefahrene Geschwindigkeit deshalb als übersetzt, weil einerseits die Sicht auf der Anfahrstrecke von Oberentfelden her anfänglich gut sei, sich aber mit zunehmendem Vorrücken gegen die Einmündung hin verschlechtere; anderseits verlange der Bereich der Autobahnausfahrt angesichts der verschiedenen Fahrspuren und Abzweigungen und der Gefahr, dass ein Strassenbenützer unverhofft einen Spurwechsel vornehme, vom Fahrer eine besonders grosse Aufmerksamkeit. Diese Begründung träfe dann zu, wenn im Zeitpunkt des Unfalls dichter Verkehr geherrscht hätte oder ein anderes als das von Y. gelenkte Fahrzeug im Begriff gewesen wäre, die vom Beschwerdeführer benützte Fahrbahn zu überqueren. Der angefochtene Entscheid enthält aber keine derartigen Feststellungen. Die Verhältnisse im vorliegenden Fall unterscheiden sich grundlegend von den in BGE 91 IV 141 ff. beurteilten, wo am Escher Wyss-Platz in Zürich nicht nur fünf grosse Verkehrsadern und zudem mehrere Linien der städtischen Verkehrsbetriebe zusammentreffen, sondern am damaligen Ostermontag um 17.35 Uhr auch sehr starker Verkehr geherrscht hat, die Übersicht über die Strassen- und Verkehrsverhältnisse mithin erschwert war. Das ist hier nicht der Fall. Weder liegt eine Häufung von Verkehrswegen auf gleicher Ebene vor, noch war - ausser den am Unfall beteiligten Fahrzeugen - das Einmündungsgebiet durch weitere Strassenbenützer belastet, auf die besonders Rücksicht zu nehmen gewesen wäre. Die von der Vorinstanz erwähnten Gefahren, mit denen sie die besonderen Schwierigkeiten hinsichtlich der Befahrung der fraglichen Stelle darzutun versucht, waren im Zeitpunkt der Kollision somit nicht vorhanden.

Nicht Rechnung getragen hat die Vorinstanz sodann der in Art. 4 Abs. 1 VRV verankerten Vorschrift, wonach ein Fahrzeugführer der Pflicht zur Anpassung der Geschwindigkeit an die gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnisse dann genügt, wenn er die Geschwindigkeit so bemisst, dass er innerhalb der als frei erkannten Strecke anhalten kann (BGE 84 IV 106, BGE 89 IV 25, BGE 95 II 579 Erw. b). Frei ist diejenige Strecke, auf der weder ein Hindernis sichtbar ist noch mit dem Auftauchen eines solchen gerechnet werden muss. Die von der Vorinstanz festgestellte Anhaltestrecke des Alfa Romeo betrug 87,18 m. Die Sichtweite des Beschwerdeführers lag jedoch beträchtlich über diesem Messwert, auch wenn sie nicht ausnahmslos für die ganze Anfahrtstrecke 200 m ausmachte, wie die Beschwerde behauptet. Im angefochtenen Entscheid wird nicht festgestellt, die Sichtweite des Beschwerdeführers habe weniger als 87, 18 m betragen. Dieser konnte demnach sein Fahrzeug innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten. Damit, dass ihm der vortrittsbelastete Y. den Weg abschneiden werde, musste er nicht rechnen. Er konnte erst zirka 70-75 m vor dem Kollisionsort erkennen, dass der Lastwagen ohne weiteres in die Suhrentalstrasse einbiegen werde. Vorher bestanden für ihn keine Anzeichen, aus denen er auf eine Missachtung seines Vortrittsrechts hätte schliessen müssen. Dass der Beschwerdeführer mit dem Auftauchen einer anderen Gefahr zu rechnen hatte, ist nicht festgestellt und auch aus den Akten nicht ersichtlich. Seine Geschwindigkeit war daher der Sichtweite und den Verkehrsverhältnissen angepasst und infolgedessen nicht übersetzt. Er ist deshalb von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen Art. 32 Abs. 1 SVG freizusprechen.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla circolazione stradale, Art. 26 e Art. 32 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2001, 1 gennaio 2003, 1 febbraio 2003, 1 aprile 2003, 1 ottobre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 aprile 2008, 1 settembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 1 luglio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 maggio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 27 dicembre 2013, 1 gennaio 2014, 1 giugno 2014, 11 giugno 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 20 maggio 2015, 1 luglio 2016, 1 agosto 2016, 1 ottobre 2016, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2023, 1 settembre 2023, 1 ottobre 2023, 1 gennaio 2024, 1 maggio 2024, 1 marzo 2025, 1 aprile 2025 e 1 luglio 2026.
  • Ordinanza sulle norme della circolazione stradale, Art. 4 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 ottobre 1998, 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 agosto 2002, 1 dicembre 2002, 1 aprile 2003, 14 dicembre 2003, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 ottobre 2005, 1 marzo 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 aprile 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 15 gennaio 2017, 7 maggio 2017, 1 febbraio 2019, 1 gennaio 2021, 9 febbraio 2021, 20 maggio 2021, 1 aprile 2022, 15 luglio 2023, 1 aprile 2024, 1 gennaio 2025, 1 luglio 2025, 1 aprile 2026 e 1 luglio 2026.

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