Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 5 decisioni citanti è stata analizzata.

1B_1/2010

1B_1/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 5. Februar 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Raselli, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Glaus,

gegen

Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1,

9001 St. Gallen,

Kreisgericht St. Gallen, Haftrichter, Bohl 1, Postfach, 9004 St. Gallen.

Gegenstand

Anordnung von Ersatzmassnahmen für Haft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. November 2009 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Sachverhalt

A.

X.________ befindet sich seit dem 16. Juli 2009 in Untersuchungshaft. Er wird verdächtigt, am Abend des 15. Juli 2009 nach dem Freundschaftsspiel FC St. Gallen - FC Liverpool auf dem Bahnhof Winkeln versucht zu haben, einen SBB-Angestellten vor einen einfahrenden Zug zu stossen sowie ihn tätlich und verbal angegangen zu haben. Am 21. September 2009 beantragte der Untersuchungsrichter des Untersuchungsamts St. Gallen eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft. Neu wurden X.________ auch Pfändungsbetrug, Pornografie und unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem vorgeworfen. Der Haftrichter am Kreisgericht St. Gallen verlängerte mit Entscheid vom 28. September 2009 die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr bis zum 21. Oktober 2009. Dabei erwog der Haftrichter bezüglich der Fluchtgefahr, dass es in Würdigung der gesamten Umstände gerade noch möglich sei, der Fluchtgefahr durch die Hinterlegung der Reisepapiere entgegenzuwirken. In der Folge forderte der Untersuchungsrichter X.________ mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 auf, seinen Reisepass und zwei Identitätskarten bei der Staatsanwaltschaft zu deponieren.

X.________ reichte am 15. Oktober 2009 bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen eine "Rechtsverweigerungsbeschwerde und Beschwerde" ein mit folgenden Anträgen:

1. Der Entscheid des Haftrichters des Kreisgerichts St. Gallen vom 28. September 2009 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

2. Eventualiter sei festzustellen, dass keine Fluchtgefahr besteht und entsprechende Ersatzmassnahmen nicht zulässig seien, und es sei die Anordnung des Untersuchungsrichters vom 7. Oktober 2009 aufzuheben, wonach der Beschwerdeführer seine gültigen Reisepapiere bei der Staatsanwaltschaft zu hinterlegen habe.

In der Folge hinterlegte X.________ seinen Pass, weshalb er am 21. Oktober 2009 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies mit Entscheid vom 6. November 2009 die Beschwerde ab (hinsichtlich der Verfügung des Untersuchungsrichters vom 7. Oktober 2009), soweit sie nicht gegenstandslos geworden war (hinsichtlich des Haftrichterentscheids vom 28. September 2009). Die Anklagekammer führte zusammenfassend aus, dass die angeordnete Ersatzmassnahme geeignet sei, den Zweck der Untersuchungshaft hinsichtlich der bestehenden Fluchtgefahr sicherzustellen. Als mildere Ersatzmassnahme anstelle der weiteren Untersuchungshaft erweise sie sich als rechtens.

B.

X.________ führt mit Eingabe vom 30. Dezember 2009 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Herausgabe der hinterlegten Reisepapiere.

C.

Die kantonalen Behörden haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen

1.

Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).

1.1

Der angefochtene Entscheid der Anklagekammer vom 6. November 2009 ist dem Beschwerdeführer am 20. November 2009 zugestellt worden. Also begann die Frist zur Anfechtung des Entscheids am 21. November 2009 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am Montag, 21. Dezember 2009 endete sie (Art. 45 Abs. 1 BGG). Die vorliegende Beschwerde hat der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2009 der Post übergeben. Er beruft sich auf den Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG.

1.2

In Fällen der strafprozessualen Haft gilt der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG nicht (BGE 133 I 270 E. 1.2 S. 273 ff.). Die vorliegend umstrittene freiheitsbeschränkende Hinterlegung von Ausweisschriften ist als mildere Ersatzmassnahme anstelle der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft verfügt worden. Das kantonale Strafprozessgesetz sieht solche freiheitsbeschränkenden Ersatzmassnahmen anstelle der strafprozessualen Haft ausdrücklich vor (vgl. Art. 138 StP). Es ist evident, dass für die Ersatzmassnahme die gleiche Fristenregelung gilt wie für die Hauptmassnahme. Folglich kommt der Fristenstillstand von Art. 46 Abs. 1 BGG nicht zur Anwendung. Die erst am 30. Dezember 2009 der Post übergebene Beschwerde ist daher klarerweise verspätet eingereicht worden, sodass auf sie nicht einzutreten ist.

2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsamt und dem Kreisgericht St. Gallen sowie der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 44, Art. 45, Art. 46, Art. 47, Art. 66 e Art. 100 — letto nella versione del 1 gennaio 2009; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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