Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

1B_122/2017

1B_122/2017

Rubrum

Urteil vom 30. März 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,

Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafverfahren; Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. März 2017 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen

1.

A.________ reichte am 10. Februar 2017 beim Obergericht des Kantons Aargau eine als "Aufsichtsanzeige gegen Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau" bezeichnete Eingabe ein. Er machte dabei u.a. geltend, dass er vor einer Woche bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch eingereicht habe. Eine Antwort habe er keine erhalten. Mit zwei weiteren Eingaben vom 14. und 15. Februar 2017 erhob er "Entlassungsklage, Aufsichtsanzeige gegen Strassenverkehrsamt Aargau, Aufsichtsanzeige gegen Strafbehörde Lenzburg-Aarau" bzw. Strafanzeige gegen den Oberstaatsanwalt. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Entscheid vom 15. März 2017 die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass die Staatsanwaltschaft das Haftentlassungsgesuch innert 3 Tagen nach Eingang dem Zwangsmassnahmengericht zugestellt und damit die gesetzlichen Vorgaben eingehalten habe. Auch hinsichtlich des Gutachtens sei keine Verfahrensverschleppung durch die Staatsanwaltschaft ersichtlich, weshalb die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde abzuweisen sei. Soweit der Beschwerdeführer gegen diverse Personen bzw. Einrichtungen Strafanzeige erhebe, sei die Beschwerdekammer sachlich nicht zuständig.

2.

Mit Eingabe vom 26. März 2017 (Postaufgabe 27. März 2017) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht auseinander und vermag mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4.

Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 64, Art. 66, Art. 95, Art. 106 e Art. 108 — letto nella versione del 1 gennaio 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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