Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

1B_173/2008

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Rubrum

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Urteil vom 21. Juli 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Reeb, Eusebio,

Gerichtsschreiber Thönen.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Inge Mokry,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Wilstrasse 11, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand

Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Mai 2008 des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung.

Sachverhalt

A.

Der 1965 geborene X.________ wurde vom Bezirksgericht Horgen mit Urteil vom 7. Mai 2008 wegen Freiheitsberaubung, Drohung, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen geringfügigen Diebstahls zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, einer Busse von Fr. 500.-- und zu einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben. Gleichentags ordnete das Bezirksgericht die Fortdauer der Sicherheitshaft bis zur Rechtskraft des genannten Urteils an. X.________ hat gegen das Strafurteil am 14. Mai 2008 Berufung angemeldet.

Mit Gesuch vom 22. Mai 2008 beantragte er die Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts. Das Bezirksgericht Horgen (Vorsitzender der III. Abteilung als Einzelrichter) wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 30. Mai 2008 ab, da im Anschluss an das Strafurteil kein vorzeitiger Strafantritt, sondern höchstens ein vorzeitiger Vollzug einer stationären Massnahme bewilligt werden könne.

B.

Mit Eingabe vom 30. Juni 2008 führt X.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, die Verfügung des Bezirksgerichts vom 30. Mai 2008 sei aufzuheben und es sei der vorzeitige Strafantritt zu bewilligen. Überdies ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Bezirksgericht beantragt Beschwerdeabweisung. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. X.________ hat mit Eingabe vom 16. Juli 2008 repliziert.

Erwägungen

1.

Die angefochtene Verfügung stützt sich auf kantonales Strafprozessrecht und kann mit der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG angefochten werden. Ein kantonales Rechtsmittel ist gemäss § 71a Abs. 3 Satz 2 StPO/ZH ausgeschlossen; die angefochtene Verfügung ist demnach letztinstanzlich (Art. 80 Abs. 1 BGG).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Gesuch um vorzeitigen Strafantritt bzw. die Gesuchsablehnung durch das Bezirksgericht. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen andere Verfahrensschritte wendet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies gilt namentlich für die Kritik an der Anordnung der Sicherheitshaft.

2.

Das Bezirksgericht wies das Gesuch um vorzeitigen Strafantritt mit Verweis auf das Strafurteil vom 7. Mai 2008 ab. Es habe in diesem Urteil ganz bewusst und mit Bedacht eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet und die Freiheitsstrafe zugunsten dieser Massnahme aufgeschoben. Ein vorzeitiger Vollzug könne daher nur als Massnahmevollzug gewährt werden. Demgegenüber sei ein vorzeitiger Strafantritt nicht möglich, weil der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung leide. In der Vernehmlassung ergänzt das Bezirksgericht, es habe im Strafurteil in Übereinstimmung mit der Empfehlung des Psychiaters entschieden, wonach beim Beschwerdeführer angesichts der schweren psychischen Störung und des damit zusammenhängenden Rückfallrisikos anstelle des Vollzugs der Freiheitsstrafe nur eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB in Frage komme. Ein Antrag auf vorzeitigen Massnahmeantritt (statt: Strafantritt) wäre daher auch ohne Weiteres bewilligt worden.

3.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots und des Rechts auf persönliche Freiheit, indem er weiterhin in Sicherheitshaft gehalten werde, statt dass der vorzeitige Strafantritt bewilligt werde. Es gehe bei der Bewilligung des vorzeitigen Straf- oder Massnahmeantritts um dieselbe Fragestellung. Die Staatsanwaltschaft habe mit Verfügung vom 10. März 2008 mitgeteilt, dass ein vorzeitiger Strafantritt den Zweck des Strafverfahrens nicht gefährde. Das Bezirksgericht wolle die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB, die der Beschwerdeführer als unverhältnismässig erachte, mit allen Mitteln durchsetzen. Das Strafurteil sei jedoch nicht rechtskräftig; es sei möglich, dass das Obergericht im Berufungsverfahren keine stationäre Massnahme anordne und das Strafmass von 15 Monaten Freiheitsstrafe reduziere. Von der mutmasslichen Strafe habe der Beschwerdeführer bereits sieben Monate in Untersuchungs- und Sicherheitshaft verbracht.

4.

Gemäss dem kantonalen Strafprozessrecht (§ 71a Abs. 3 StPO/ZH) wird die Bewilligung des vorzeitigen Straf- und Massnahmeantritts erteilt, wenn die Anordnung einer unbedingten Strafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme zu erwarten ist und der Zweck des Strafverfahrens nicht gefährdet wird.

Das Bezirksgericht hat den vorzeitigen Strafantritt als Haftform für den Beschwerdeführer grundsätzlich abgelehnt. Aufgrund des im Strafverfahren gewonnenen Eindrucks komme allein ein vorzeitiger Massnahmeantritt in Frage. Im Strafverfahren wurde der Beschwerdeführer durch einen Psychiater begutachtet. Er soll an einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung sowie an einer ausgeprägten Sucht (Abhängigkeitssyndrom) leiden; beides bedarf nach Ansicht des Psychiaters dringend der Behandlung (psychiatrisches Ergänzungsgutachten vom 13. März 2008). Entsprechend hat das Bezirksgericht mit dem Strafurteil eine stationäre Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen angeordnet. Da der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel erhob, ist dieses Urteil nicht rechtskräftig und das Strafverfahren dauert fort. Entsprechend liegt weiterhin ein strafprozessualer Freiheitsentzug vor, der naturgemäss aufgrund von vorläufigen Erkenntnissen beurteilt werden muss. In diesem Sinne ist der Rückgriff auf die Erkenntnisse des Strafverfahrens nicht zu beanstanden. Es ist vielmehr folgerichtig, wenn das Bezirksgericht aufgrund bisheriger Einschätzung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers den vorzeitigen Vollzug nur in Form einer stationären Massnahme als möglich erachtet. Das Gesuch des Beschwerdeführers zielt aber spezifisch auf einen vorzeitigen Strafantritt (nicht: Massnahmeantritt) ab. Da diese Form des vorläufigen Vollzugs beim derzeitigen Beurteilungsstand in grundsätzlicher Weise ausgeschlossen werden durfte, konnte das Bezirksgericht auf die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verzichten. Die Verfassungsrügen sind unbegründet.

Die vom Beschwerdeführer angerufene Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2008 ist nicht einschlägig, da sie eben gerade nicht den vorzeitigen Massnahmeantritt (sondern den grundsätzlich ausgeschlossenen vorzeitigen Strafantritt) betrifft und überdies in einem früheren Verfahrensstadium verfasst wurde.

5.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ebenso ist der vor Bundesgericht gestellte Antrag auf Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts abzuweisen.

Da die Beschwerde im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG aussichtslos ist, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht bewilligt werden. Aufgrund der Umstände ist jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Der Antrag auf Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts wird abgewiesen.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

4.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Bezirksgericht Horgen, III. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Thönen

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 59 — letto nella versione del 1 giugno 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 64, Art. 66, Art. 78 e Art. 80 — letto nella versione del 1 aprile 2007; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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