Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

1B_193/2007

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Rubrum

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Urteil vom 19. September 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strafgerichtspräsidium des Kantons

Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, Postfach 635,

4410 Liestal,

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung

Zivil- und Strafrecht, Bahnhofplatz 16, Postfach 635, 4410 Liestal.

Gegenstand

Abweisung des Gesuchs um Verteidigerwechsel,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 14. August 2007.

Erwägungen

1.

Das Strafgerichtspräsidium des Kantons Basel-Landschaft lehnte mit Verfügung vom 30. Juli 2007 den Antrag von X.________ auf Wechsel seines Offizialverteidigers ab. Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 6. August 2007 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Dieses wies mit Beschluss vom 14. August 2007 die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen die Annahme eines nach objektiven Gesichtspunkten gestörten Vertrauensverhältnisses nicht begründen könnten. Dem Rechtsvertreter könne kein objektives Fehlverhalten vorgeworfen werden.

Am 23./24. August 2007 fand die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Basel-Landschaft statt.

2.

X.________ führt mit Eingabe vom 27. August 2007 (Postaufgabe 5. September 2007) Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. August 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Beschluss auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht Recht verletzt haben sollte, als es die Beschwerde abwies. Da keine sachbezogenen Ausführungen vorliegen, ist mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.

Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Mit dem vorliegenden Entscheid wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strafgerichtspräsidium des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 64, Art. 66, Art. 78 e Art. 108 — letto nella versione del 1 aprile 2007; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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