Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

1B_205/2015

1B_205/2015

Rubrum

Urteil vom 21. Juli 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,

Appellationsgerichtspräsidentin,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Mai 2015 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin.

Erwägungen

1.

Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte A.________ mit Urteil vom 1. September 2014 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt für schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 660.--, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung sprach es ihn frei. Dieses Urteil focht A.________ mit Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt an. Das Berufungsverfahren ist hängig.

2.

Im Berufungsverfahren machte A.________ diverse Eingaben. Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 teilte ihm die Präsidentin des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt mit, allfällige weitere Eingaben würden abgelegt und im Zeitpunkt der Instruktion des Prozesses weiterverarbeitet.

Mit Eingabe vom 4. Juni 2015 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit den Anträgen, die Verfügung vom 22. Mai 2015 aufzuheben und das Appellationsgericht anzuweisen, seine Korrespondenz zu lesen, insbesondere auf seine Terminplanung für seinen Beruf und seine medizinische Betreuung Rücksicht zu nehmen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

3.

3.1

Soweit das Schreiben der Präsidentin des Appellationsgerichts vom 22. Mai 2015 überhaupt Verfügungscharakter hat, handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der nur anfechtbar ist, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 BGG keinerlei Ausführungen; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Mai 2015 ist daher mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten.

4.

Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Stohner

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 66, Art. 93 e Art. 108 — letto nella versione del 1 agosto 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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