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1B_210/2013

1B_210/2013

Rubrum

Urteil vom 14. Juni 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger.

Gegenstand

Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Juni 2013

des Obergerichts des Kantons Aargau,

Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen

dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eine Strafuntersuchung gegen X.________ führt und diesen verdächtigt, er habe am 16. Mai 2013 seine Ehefrau getötet;

dass die Polizei X.________ gleichentags festnahm und das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 19. Mai 2013 die Untersuchungshaft für die Dauer eines Monats, d.h. bis Sonntag, 16. Juni 2013, anordnete;

dass die Staatsanwaltschaft dagegen beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde erhob mit dem Antrag, die Dauer der Untersuchungshaft sei auf drei Monate, d.h. bis zum 16. August 2013, festzusetzen;

dass das Obergericht (Beschwerdekammer in Strafsachen) darauf am 4. Juni 2013 nicht eintrat mit der Begründung, die Staatsanwaltschaft habe kein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse;

dass die Staatsanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen führt - welche beim Bundesgericht am 13. Juni 2013 eingegangen ist - und beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an dieses zum (gemeint: materiellen) Entscheid zurückzuweisen;

dass nicht näher geprüft zu werden braucht, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann, da sie ohnehin unbehelflich ist;

dass in einem Fall wie hier die Staatsanwaltschaft, welche die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Haftdauer als zu kurz erachtet, die Möglichkeit hat, bei diesem nach Art. 227 StPO ein Haftverlängerungsgesuch zu stellen;

dass, solange das Zwangsmassnahmengericht die Haftverlängerung nicht abgelehnt hat, die Staatsanwaltschaft keinen endgültigen Rechtsnachteil erleidet;

dass die Vorinstanz ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse daher ohne Bundesrechtsverletzung verneinen dufte und die Beschwerde somit abzuweisen ist;

dass die Beschwerde an die Vorinstanz in der Sache als Haftverlängerungsgesuch angesehen werden kann;

dass dieses an das Zwangsmassnahmengericht zur Behandlung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten zu überweisen ist, wobei es gemäss Art. 227 Abs. 4 StPO unverzüglich, d.h. vor Ablauf der angeordneten Haftdauer am 16. Juni 2013, über die provisorische Fortdauer der Haft zu befinden haben wird;

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 4 BGG);

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Sache wird dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau überwiesen, damit dieses über die Verlängerung der Haft und unverzüglich über deren provisorische Fortdauer entscheide.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Zwangsmassnahmengericht und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 227 — letto nella versione del 1 maggio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 21 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 66 — letto nella versione del 1 febbraio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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