Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

1B_232/2021

1B_232/2021

Rubrum

Urteil vom 21. Mai 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. März 2021 (UH200273).

Erwägungen

1.

Im Strafverfahren gegen A.________ trat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 19. August 2020 auf deren Einsprache gegen den Strafbefehl vom 27. Mai 2020 nicht ein mit der Begründung, sie sei zur angesetzten Einvernahme unentschuldigt nicht erschienen, weshalb die Einsprache als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei.

Mit Beschluss vom 18. März 2021 hiess das Obergericht des Kantons Zürich die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.

Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Beschluss des Obergerichts und beantragt u.a., ihn für nichtig zu erklären.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Zur Beschwerde berechtigt ist indessen nur, wer (u.a.) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Ein solches geht der Beschwerdeführerin offenkundig ab, hat sie doch vor Obergericht obsiegt. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann.

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 78 e Art. 81 — letto nella versione del 1 gennaio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

Citato in