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1B_233/2012

1B_233/2012

Rubrum

{T 0/2}

1B_233/2012,1B_381/2012

Urteil vom 21. August 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Merkli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch

Advokat André M. Brunner,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.

Gegenstand

Verlängerung der Untersuchungshaft; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Entscheide vom 9. März 2012 und 9. Mai 2012 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsident.

Sachverhalt

A.

X.________ wurde am 30. November 2011 festgenommen und am 2. Dezember 2011 in Untersuchungshaft versetzt. Die Basler Strafverfolgungsbehörden verdächtigen ihn, am 30. September 2011 vor dem Restaurant Y.________ in Basel mit drei Komplizen die Gebrüder Z.________ angegriffen und erheblich verletzt zu haben.

B.

1B_233/2012

B.a.

Am 30. Januar 2012 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft gegen X.________ um weitere 12 Wochen bis zum 23. April 2012.

X.________ erhob gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft Beschwerde ans Appellationsgericht. Er beantragte, diese Verfügung aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen. Ausserdem ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung.

Der Appellationsgerichtspräsident wies die Beschwerde am 9. März 2012 ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auferlegte er X.________. Die Kosten des amtlichen Verteidigers, Advokat André M. Brunner, Sissach, in Höhe von Fr. 1'742.60, nahm er auf die Gerichtskasse.

B.b.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid des Appellationsgerichtspräsidenten insoweit aufzuheben, als ihm Kosten auferlegt worden seien. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verteidigung.

B.c.

Der Appellationsgerichtspräsident beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

B.d.

In seiner Replik hält X.________ an der Beschwerde fest.

C.

1B_381/2012

C.a.

Am 23. April 2012 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft gegen X.________ um weitere 12 Wochen bis zum 16. Juli 2012.

X.________ erhob gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft Beschwerde ans Appellationsgericht. Er beantragte, diese Verfügung aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen. Ausserdem ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung.

Der Appellationsgerichtspräsident wies die Beschwerde am 9. Mai 2012 ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auferlegte er X.________. Die Kosten des amtlichen Verteidigers, Advokat André M. Brunner, Sissach, in Höhe von insgesamt Fr. 762.20, nahm er auf die Gerichtskasse.

C.b.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid des Appellationsgerichtspräsidenten insoweit aufzuheben, als ihm Kosten auferlegt worden seien. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verteidigung.

C.c.

Der Appellationsgerichtspräsident beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

C.d X.________ verzichtet auf Replik.

Erwägungen

1.

Die Beschwerden betreffen die gleiche Streitfrage und sind zu vereinigen.

2.

Angefochten sind zwei kantonal letztinstanzliche Haftentscheide des Appellationsgerichtspräsidenten. Es handelt sich um Entscheide einer letzten kantonalen Instanz in Strafsachen, gegen die die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 BGG). Sie schliessen das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab, sind mithin Zwischenentscheide. Als solche sind sie nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnten (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerden sofort Endentscheide herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Letzteres fällt vorliegend nicht in Betracht. Da in der Fortsetzung von Untersuchungshaft ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt, sind Haftentscheide unter dem Titel von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in der Sache stets anfechtbar. Die (ungerechtfertigte) Verurteilung zu Gerichtskosten dagegen kann im Zusammenhang mit dem Entscheid in der Hauptsache angefochten werden, ohne dass dem Beschwerdeführer daraus ein irreversibler Nachteil entsteht, zumal die Forderungen nach der Darstellung des Appellationsgerichtspräsidenten während der Dauer der Haft ohnehin nach Art. 425 StPO gestundet werden können. Die blosse Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt generell nicht, um einen sofortigen Entscheid des Bundesgerichts zu erwirken (BGE 136 II 165 E 1.2.1 S. 170). Dieses soll sich nach Möglichkeit nur einmal mit einer Sache befassen müssen. Wird wie hier allein die Kostenregelung von Haftentscheiden angefochten, ist auf die Beschwerden nicht einzutreten, weil sie keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können.

3.

Auf die Beschwerden ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welche gutzuheissen sind, da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen scheint und die Beschwerden nicht von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Verfahren 1B_233/2012 und 1B_381/2012 werden vereinigt.

2.

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.

Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden gutgeheissen:

3.1

Es werden keine Kosten erhoben.

3.2

Advokat André M. Brunner, Sissach, wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 2'000.-- aus der Kasse des Bundesgerichts entschädigt.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Störi

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 425 — letto nella versione del 1 luglio 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 ottobre 2012, 1 febbraio 2013, 12 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 21 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 64, Art. 66, Art. 78, Art. 80 e Art. 93 — letto nella versione del 1 aprile 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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