Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 5 decisioni citanti è stata analizzata.

1B_239/2014

1B_239/2014

Rubrum

Urteil vom 4. Juli 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Kern,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt.

Gegenstand

Verfahrenstrennung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2014.

Erwägungen

1.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, führt unter der Strafprozessnummer ST.2008.5801 ein umfangreiches Strafverfahren insbesondere gegen B.________ als Hauptbeschuldigten sowie gegen A.________. Am 28. Februar 2014 erliess die Staatsanwaltschaft bezugnehmend auf "Prozessnummer ST.2008.5801/Sachverhaltsdossier ST.030" in der Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Verdachts der mehrfachen Veruntreuung (Gehilfenschaft) die Parteimitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO und stellte die Anklageerhebung beim Gericht in Aussicht. Mit Schreiben vom 17. März 2014 ersuchte A.________ die Staatsanwaltschaft für den Fall einer Verfahrenstrennung (Sachverhaltsdossier S.030 von den Sachverhaltsdossier S.014 wegen Betrugs und S.034 betreffend Konkursdelikte) um Darlegung des sachlichen Grundes in Form einer anfechtbaren Verfügung. Die Staatsanwaltschaft teilte A.________ am 18. März 2014 die Gründe mit, weshalb sie das Verfahren getrennt habe.

A.________ erhob am 24. März 2014 Beschwerde mit dem Antrag, "die Vorinstanz sei anzuweisen, im Strafverfahren ST.2008.5801 gegen die beschuldigten Personen B.________ und A.________ die Sachverhaltsdossiers S.014 (Betrug), S.030 (Betrug und Veruntreuung) und S.034 (betrügerischer Konkurs) nicht zu trennen, sondern die Straftaten gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen trat mit Entscheid vom 7. Mai 2014 auf die Beschwerde nicht ein.

2.

A.________ führt mit Eingabe vom 1. Juli 2014 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht ab. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Da der Zwischenentscheid weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder, was hier von vornherein nicht in Betracht fällt, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

3.1

Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes soll sich das Bundesgericht in der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache befassen müssen. Nach ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein Vor- oder Zwischenentscheid mit Beschwerde in Strafsachen nur ausnahmsweise anfechtbar, sofern ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115 mit Hinweisen). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 137 IV 237 E. 1.1 S. 239 f., 172 E. 2.1 S. 173 f.; 135 I 261 E. 1.2 S. 263, je mit Hinweisen).

3.2

Die Beschwerdeführerin sieht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darin, dass sie sich in zwei Strafverfahren gegen die ihr angelasteten Straftaten wehren müsste und dadurch der doppelten Belastung durch zwei Strafverfahren und zwei Hauptverhandlungen ausgesetzt würde. Damit macht sie indessen keinen Nachteil rechtlicher Natur geltend, der mit einem für die Beschuldigte günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte. Eine Verfahrenstrennung gemäss Art. 30 StPO kann vorfrageweise in der Hauptverhandlung wieder in Frage gestellt (Art. 339 Abs. 2StPO) und ein für die Beschwerdeführerin negativer Entscheid zuletzt mit Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt offensichtlich nicht vor, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 30, Art. 318 e Art. 339 — letto nella versione del 1 luglio 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 66, Art. 92, Art. 93 e Art. 108 — letto nella versione del 1 luglio 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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