Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

1B_374/2010

1B_374/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 24. November 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Schuler-Scheurer,

Bezirksgericht Meilen, Untere Bruech 139,

Postfach 881, 8706 Meilen.

Gegenstand

Anklagezulassung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. November 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich,

III. Strafkammer.

Erwägungen

dass X.________ gegen den am 4. November 2010 betreffend Anklagezulassung ergangenen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass der Beschwerdeführer den genannten Beschluss ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Erwägungen des Beschlusses bzw. dieser selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen - namentlich diejenigen von Art. 93 BGG - zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (Art. 64 BGG);

dass es sich indes rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;

dass der Beschwerdegegnerin durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden ist, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

Dispositiv

wird erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Meilen und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 64, Art. 93, Art. 106 e Art. 108 — letto nella versione del 1 gennaio 2009; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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