Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 4 decisioni citanti è stata analizzata.

1B_394/2010

1B_394/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 29. Januar 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Raselli, Merkli,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. November 2010 des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Sachverhalt

A.

Am 21. Juli 2010 erstatteten X.________ und Y.________ Strafanzeige gegen Z.________. Sie beschuldigten diesen, am 19. Juli 2010, zwischen 01:10 und 01:42 Uhr, in Engelburg bei der Deponie Tüfentobel onaniert zu haben, wobei sie zugeschaut hätten. Zudem habe er zwei bis drei Wochen zuvor in seinem Garten onaniert, was Y.________ gesehen habe.

Am 2. September 2010 verwies das Untersuchungsamt Gossau die Strafklage wegen des Verdachts auf Exhibitionismus und sexueller Belästigung auf den Weg des Privatstrafklageverfahrens. Dagegen erhob X.________ Rechtsverweigerungsbeschwerde und beantragte, ihm unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Der Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies das Begehren um unentgeltliche Prozessführung ab und setzte X.________ eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen zur Leistung einer Einschreibgebühr von 400 Franken, unter der Androhung, dass die Beschwerde bei unbenütztem Ablauf der Frist nicht berücksichtigt werde.

B.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Präsidialentscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ausserdem ersucht er um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

C.

Am 21. Dezember 2010 erkannte das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

D.

Die Staatsanwaltschaft und die Anklagekammer verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen

1.

Mit dem angefochtenen, unter der Herrschaft des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 (StPO/SG) ergangenen Entscheid lehnte es der Präsident der Anklagekammer ab, dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren gegen die Verweisung des Strafverfahrens auf den Weg des Privatstrafklageverfahrens nach den Art. 294 ff. StPO/SG unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; StPO) in Kraft (AS 2010 1881), welche die kantonalen Strafprozessordnungen ablöst. Nach deren hier massgebenden Übergangsbestimmungen werden altrechtliche Privatstrafklageverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der StPO noch nicht bei einem erstinstanzlichen Gericht hängig waren, nach neuem Recht fortgeführt (Art. 448 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 StPO e contrario). Dieses sieht keine Privatstrafklageverfahren vor, womit die bis anhin bestehende Möglichkeit, das vom Beschwerdeführer angestrengte Strafverfahren ins Privatstrafklageverfahren zu verweisen, ohne Weiteres entfällt. Dementsprechend sind sowohl das vom Beschwerdeführer im Kanton angehobene Beschwerdeverfahren gegen die Verweisung des Strafverfahrens auf den Weg des Privatstrafklageverfahrens als auch die vorliegende Beschwerde gegen die dabei als Zwischenentscheid ergangene Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne Weiteres gegenstandslos geworden.

2.

Die Beschwerde ist somit als gegenstandslos abzuschreiben. Es rechtfertigt sich unter den gegebenen Umständen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Störi

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 448 e Art. 450 — letto nella versione del 1 gennaio 2011; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2011, 1 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 febbraio 2013, 12 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 21 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 66 — letto nella versione del 1 gennaio 2011; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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