Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

1B_46/2014

1B_46/2014

Rubrum

Urteil vom 6. März 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. Januar 2014.

Erwägungen

1.

Am 22. April 2013 verurteilte das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, X.________ wegen mehrfacher versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB, während er vom Vorwurf verschiedener anderer Delikte freigesprochen wurde.

Hiergegen gelangte der Verurteilte mit einer Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich. Dessen I. Strafkammer hat das Urteil vom 22. April 2013 mit Beschluss vom 15. Januar 2014 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückgewiesen, wodurch sie das Berufungsverfahren als erledigt abgeschrieben hat.

2.

Mit Eingabe vom 28. Januar 2013 (recte: 2014) führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht, die sich (u.a., soweit hier wesentlich) gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 15. Januar 2014 richtet.

Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.

3.

3.1

Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid vom 15. Januar 2014 handelt sich klarerweise um einen Zwischenentscheid, der das in Frage stehende Strafverfahren nicht abschliesst.

3.2

Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss der Bestimmung des Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

3.3

Dabei ist es Sache des Beschwerdeführers, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein sollte (s. etwa BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4).

Der Beschwerdeführer äussert sich zu den Beschwerdevoraussetzungen gemäss Art. 93 BGG in keiner Weise. Er legt nicht dar, inwiefern ihm durch den angefochtenen Rückweisungsentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen sollte. Ein solcher ist denn auch nicht ersichtlich, zumal das Bezirksgericht laut dem obergerichtlichen Beschluss wegen eines Formfehlers eine neue Hauptverhandlung durchzuführen und eine Neubeurteilung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten vorzunehmen hat. Im Anschluss daran wird dem Beschwerdeführer wiederum der volle gerichtliche Rechtsschutz zustehen.

Auf die Beschwerde ist daher bereits mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Verhält es sich so, erübrigt es sich, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen (so insbesondere die Beschwerdebefugnis an sich, Art. 81 BGG) zu erörtern.

4.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, sowie RA Leuenberger, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 22, Art. 179septies, Art. 180 e Art. 181 — letto nella versione del 1 gennaio 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 66, Art. 81, Art. 92, Art. 93 e Art. 108 — letto nella versione del 1 gennaio 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

Citato in