Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

1B_511/2012

1B_511/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 13. September 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Bischofszell, Poststrasse 5b, 9220 Bischofszell.

Gegenstand

Untersuchungsbefehl,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. Juli 2012.

Erwägungen

1.

Die Verkehrspolizei hielt am 4. Juni 2012 X.________ in Erlen zur Kontrolle an. Die Polizei führte einen Drogen-Schnelltest durch, welcher positiv auf Cannabis verlief. Die Polizei nahm X.________ zum Polizeiposten Bischofszell mit. Die Staatsanwaltschaft Bischofszell ordnete mit "Untersuchungsbefehl (Untersuchung von Personen)" vom 4. Juni 2012 eine Blut- und Urinprobe an, welche durch den Amtsarzt durchgeführt wurde. Die Auswertung der Probe durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen ergab eine über dem Grenzwert gemäss Art. 34 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (SR 741.013.1) liegende Konzentration des aktiven Cannabiswirkstoffs THC.

Gegen den Untersuchungsbefehl erhob X.________ am 8. Juni 2012 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der Untersuchungsbefehl vom 4. Juni 2012 sei aufzuheben, und die Staatsanwaltschaft Bischofszell sei anzuweisen, sämtliche Befunde, Analyseresultate, Dokumente und Ergebnisse von durch den Untersuchungsbefehl erhobenen Untersuchungen unverzüglich zu vernichten. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies mit Entscheid vom 26. Juli 2012 die Beschwerde ab.

2.

X.________ führt mit Eingabe vom 11. September 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abchliesst. Da dieser weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4 je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer legt weder dar noch ist ersichtlich, inwiefern ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen sollte oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4.

Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bischofszell und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 66, Art. 92, Art. 93 e Art. 108 — letto nella versione del 1 aprile 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Ordinanza dell’USTRA concernente l’ordinanza sul controllo della circolazione stradale, Art. 34 — letto nella versione del 1 gennaio 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 25 agosto 2015, 1 ottobre 2016, 1 febbraio 2019, 1 marzo 2020 e 1 gennaio 2022.

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