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1B_65/2011

1B_65/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 22. Februar 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg, Beschwerdeführerin,

gegen

X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger.

Gegenstand

Haftverlängerungsgesuch,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Februar 2011 des Zwangsmassnahmengerichts Rheinfelden.

Erwägungen

1.

Das Zwangsmassnahmengericht Rheinfelden versetzte X.________ mit Verfügung vom 28. Januar 2011 bis zum 4. Februar 2011 in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Eingabe vom 2. Februar 2011 eine Verlängerung der Untersuchungshaft von drei Monaten bzw. bis zum 4. Mai 2011. Mit Verfügung vom 8. Februar 2011 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Rheinfelden die Untersuchungshaft bis zum 25. Februar 2011. In der Rechtsmittelbelehrung verwies es auf die Beschwerdemöglichkeit an das Obergericht gemäss Art. 393 ff. StPO.

2.

Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Rheinfelden führt die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit Eingabe vom 14. Februar 2011 Beschwerde in Strafsachen. Ausserdem erhob die Staatsanwaltschaft auch Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Zur Begründung machte sie geltend, aufgrund des Wortlautes von Art. 222 StPO sei fraglich, ob ihr gegen Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts ein Beschwerderecht zustehe. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Die Staatsanwaltschaft gehört grundsätzlich zum Kreis der beschwerdebefugten Parteien (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 3 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1).

3.1

Gemäss Art. 80 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Es fragt sich daher, ob es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid handelt.

3.2

Die kantonale Beschwerdeinstanz beurteilt gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen (vgl. auch Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Gemäss dem Wortlaut von Art. 222 StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Ein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft ergibt sich nicht direkt aus dem Wortlaut dieser Bestimmung. Ein solcher Ausschluss wäre indessen unter verschiedenen Gesichtspunkten problematisch.

3.3

Art. 111 BGG statuiert die Einheit des Verfahrens, die im Rahmen des Grundsatzes des doppelten Instanzenzuges zu sehen ist. Nach dieser Bestimmung muss sich, wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können; ausserdem muss die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts über eine genügende Prüfungsbefugnis verfügen. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schweizerischen Strafprozessordnung haben die Kantone Ausführungsbestimmungen über die Vorinstanzen im Sinne der Art. 80 Abs. 2 und 111 Abs. 3 BGG zu erlassen, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV erforderlich sind (Art. 130 Abs. 1 BGG). Die Staatsanwaltschaft ist berechtigt, einen Haftentscheid beim Bundesgericht anzufechten. Ein Beschwerderecht muss ihr deshalb bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren zustehen.

Ausserdem würde ein Ausschluss der kantonalen Beschwerde für die Staatsanwaltschaft zu Schwierigkeiten führen, wenn sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts anfechten würden. Solches könnte geschehen, wenn die Haft unter Auferlegung einer Ersatzmassnahme aufgehoben (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 StPO) und von einer Partei als ungenügend und von der anderen als unverhältnismässig beurteilt wird. Der Beschuldigte hätte das kantonale Rechtsmittel zu ergreifen, währenddem die Staatsanwaltschaft direkt ans Bundesgericht gelangen müsste.

Die Gesetzesmaterialien lassen hinsichtlich des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft nicht auf ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers schliessen. Das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Justiz verlangt, dass der Staatsanwaltschaft ein kantonales Beschwerderecht gegen einen die Haft aufhebenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts eingeräumt wird (vgl. zum Ganzen das zur Publikation vorgesehene Urteil 1B_64/2011 vom 17. Februar 2011 E. 1. ff.).

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde mit Blick auf Art. 80 Abs. 1 BGG als offensichtlich unzulässig. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Kosten sind keine zu sprechen (Art. 66 Abs. 4 BGG).

Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Zwangsmassnahmengericht Rheinfelden und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Pfäffli

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 20, Art. 212, Art. 222, Art. 237 e Art. 393 — letto nella versione del 1 gennaio 2011; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2011, 1 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 febbraio 2013, 12 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 21 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 66, Art. 78, Art. 80, Art. 108, Art. 111 e Art. 130 — letto nella versione del 1 gennaio 2011; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 29a — letto nella versione del 1 gennaio 2011; l’atto è stato nuovamente consolidato il 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.

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