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1B_66/2013

1B_66/2013

Rubrum

Urteil vom 23. Mai 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Sandro Thomann, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 31. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt

A.

Der ausserordentliche Staatsanwalt der Region Oberland des Kantons Bern Sandro Thomann erliess am 30. Oktober 2012 einen Strafbefehl gegen X.________, mit dem er diesem wegen mehrfacher Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 70 Franken auferlegte.

X.________ erhob Einsprache gegen diesen Strafbefehl, wobei er sinngemäss auch den Ausstand von Staatsanwalt Thomann verlangte.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern wies das Ausstandsgesuch am 31. Januar 2013 kostenpflichtig ab.

B.

X.________ beantragt mit Beschwerde vom 12. Februar 2013, diesen Entscheid des Obergerichts wegen Verfahrensfehlern sowie Verweigerung des rechtlichen Gehörs und sämtliche ihm vom Obergericht je auferlegten Kosten aufzuheben, da er armengenössig sei. Zudem ersucht er sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege.

C.

Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung. Staatsanwalt Thomann beantragt, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen.

D.

X.________ reicht eine Beschwerdeergänzung ein, in der er im Wesentlichen beantragt, es sei festzustellen, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland West für seinen Fall nicht zuständig und eine Bevormundung nach Art. 398 ZGB nicht zulässig sei.

Erwägungen

1.

Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab, er ermöglicht vielmehr dessen Weiterführung. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren, gegen den die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig ist. Als Beschuldigter ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. Gegenstand des Verfahrens ist allerdings einzig, ob der Beschwerdegegner befangen erscheint oder nicht. Auf die Kritik des Beschwerdeführers an der KESB ist dementsprechend nicht einzutreten. Das Gleiche gilt, soweit der Beschwerdeführer beantragt, unabhängig vom vorliegenden Verfahren sämtliche je vom Obergericht zu seinen Lasten getroffenen Kostenentscheide aufzuheben.

2.

Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, seine Replik vom 28. Dezember 2012 ignoriert und dadurch sein rechtliches Gehör verletzt zu haben.

Die Rüge ist unbegründet, das Obergericht hat die Eingabe zur Kenntnis genommen (angefochtener Entscheid E. 1).

3.

Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 125 I 219 E. 3a; 120 Ia 184 E. 2b). Verfahrens- oder andere Rechtsfehler, die einem Gericht unterlaufen, können nach der Rechtsprechung den Anschein der Befangenheit allerdings nur begründen, wenn sie wiederholt begangen wurden oder so schwer wiegen, dass sie Amtspflichtverletzungen darstellen (BGE 116 Ia 14 E. 5; 135 E. 3a; ZBl 106/2005 S. 327 E. 4.1; Urteil 5A_374/2012 vom 16. August 2012 E. 2.1).

4.

Nach Art. 352 Abs. 1 StPO kann der Staatsanwalt u.a. dann einen Strafbefehl erlassen, wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist und er eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen für ausreichend hält.

4.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls seien nicht erfüllt gewesen, da er den diesem zu Grunde liegenden Sachverhalt nie eingestanden habe - die Vorwürfe seien vielmehr unbegründet - und dieser auch nicht anderweitig erstellt sei. Der Staatsanwalt habe ihn nie befragt und ihm so das rechtliche Gehör verweigert. Als Beschuldigtem hätte ihm zudem von Rechts wegen ein Verteidiger bestellt werden müssen. Aus diesem aus seiner Sicht unzulässigen Vorgehen leitet der Beschwerdeführer ab, der Beschwerdegegner sei ihm gegenüber befangen.

4.2

Der Strafbefehl ist kein eigentliches Urteil, es handelt sich dabei vielmehr um ein Angebot der Staatsanwaltschaft an den Beschuldigten zur summarischen Erledigung des Verfahrens (Niklaus Schmid, Praxiskommentar zur StPO, Zürich 2009, Vorbemerkungen zu Art. 352-357, N. 1 f.; Franz Riklin in: Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, N. 1 f. zu Art. 352). Der Beschuldigte kann das Angebot auf einfache Weise ausschlagen, indem er Einsprache erhebt, die er nicht einmal zu begründen braucht (Art. 354 Abs. 1 und 2 StPO). Diesem für den Beschuldigten unverbindlichen Charakter des Strafbefehls entspricht, dass dem Staatsanwalt ein weites Ermessen zusteht, ob und wann er einen solchen erlassen will. Er ist insbesondere nicht verpflichtet, den Beschuldigten vorher anzuhören oder auch nur eine Untersuchung durchzuführen (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO).

4.3

Damit ergibt sich, dass dem Beschwerdegegner beim Erlass des Strafbefehls jedenfalls keine groben Verfahrensfehler unterlaufen sind. Nach dem Gesagten war er nicht verpflichtet, den Beschuldigten anzuhören, und es lag in seinem pflichtgemässen Ermessen zu beurteilen, ob der Sachverhalt anderweitig ausreichend geklärt war. Ob die Verurteilung des Beschwerdeführers rechtens ist, wird im Einspracheverfahren zu klären sein. In diesem wird er seine Parteirechte voll ausüben und auch die Bestellung eines amtlichen Verteidigers beantragen können. Die vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner vorgebrachten Einwände sind damit nicht geeignet, diesen objektiv als befangen erscheinen zu lassen, die Rüge ist unbegründet.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den bescheidenen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 177, Art. 180 e Art. 285 — letto nella versione del 1 maggio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 309, Art. 352 e Art. 354 — letto nella versione del 1 maggio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 21 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 64, Art. 66, Art. 81 e Art. 92 — letto nella versione del 1 febbraio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice civile svizzero, Art. 398 — letto nella versione del 1 gennaio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 30 — letto nella versione del 3 marzo 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.
  • Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali, Art. 6 — letto nella versione del 23 febbraio 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 agosto 2021, 1 febbraio 2022 e 16 settembre 2022.

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