Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

1B_75/2008

1B_75/2008

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 30. April 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,

Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Advokat Y.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal.

Gegenstand

Verteidigerwechsel,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Februar 2008 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht.

Sachverhalt

A.

X.________ hat bereits wiederholt ohne Erfolg um Wechsel seines Offizialverteidigers ersucht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_37/2008 vom 31. März 2008 und die dort genannten weiteren Urteile). Am 16. Februar 2008 stellte X.________ wiederum einen Antrag auf Verteidigerwechsel. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, trat auf diesen Antrag mit Verfügung vom 19. Februar 2008 nicht ein.

B.

Gegen die Verfügung vom 19. Februar 2008 legt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde ein. Er ersucht im Wesentlichen darum, das Kantonsgericht sei zu verpflichten, auf seinen Antrag einzutreten. Ausserdem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hat sich nicht vernehmen lassen. Der Offizialverteidiger beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. X.________ hat zu diesen Eingaben Stellung genommen.

Erwägungen

1.

Der angefochtene Nichteintretensentscheid stützt sich auf kantonales Strafprozessrecht. In Betracht fällt einzig die Beschwerde in Strafsachen (BGE 133 IV 335 E. 2 S. 337 f.). Die angefochtene Verfügung schliesst das Strafverfahren, das gegen den Beschwerdeführer geführt wird, nicht ab; sie bildet somit einen Zwischenentscheid. Ob dieser Entscheid im Lichte von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG selbstständig anfechtbar ist, kann auch im vorliegenden Verfahren offen bleiben, denn die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen vermögen sachlich nicht durchzudringen.

2.

Zur Hauptsache macht der Beschwerdeführer eine Missachtung seines Gehörsanspruchs im Sinne einer formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) geltend. Seinen weiteren Anträgen und Rügen kommt keine weitergehende Bedeutung zu.

2.1

Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag vom 16. Februar 2008 einen neuen Grund für einen Verteidigerwechsel angeführt. Er hält dafür, dass die Vorinstanz folglich auf sein Begehren einzutreten habe. Dabei geht es um Folgendes: Der Beschwerdeführer hat gegen seinen Offizialverteidiger ein Disziplinarverfahren bei der Anwaltsaufsichtskommission des Kantons Basel-Landschaft angestrengt. In jenem Verfahren war der Verteidiger von dieser Aufsichtsbehörde eingeladen worden, zu den Vorwürfen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 gab der Verteidiger gegenüber dieser Behörde eine Stellungnahme ab. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass in diesem Rahmen eine förmliche Entbindung des Verteidigers vom Anwaltsgeheimnis unterblieben sei. Er wirft dem Verteidiger vor, mit dem Schreiben vom 12. Februar 2008 das Anwaltsgeheimnis verletzt zu haben.

2.2

Die Vorinstanz hat die summarische Begründung der angefochtenen Verfügung in der Vernehmlassung an das Bundesgericht hinreichend ergänzt. Danach ist sie aufgrund des massgeblichen Verfahrensrechts - soweit hier von Interesse - nur dann gehalten, auf einen neuen Antrag um Verteidigerwechsel einzutreten, wenn seit dem vorangegangenen Entscheid eine wesentliche Änderung der Umstände eingetreten ist. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände hält die Vorinstanz nicht für wesentlich. Sie beruft sich dabei auf den Grundsatz, dass ein Anwalt für seine Vernehmlassung in dem gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahren praxisgemäss vom Anwaltsgeheimnis entbunden sei.

2.3

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Vorinstanz die Eintretenspflicht von der Wesentlichkeit der neu vorgebrachten Gründe abhängig machen darf. Ferner räumt er ein, dass die Vorinstanz die Praxis der kantonalen Anwaltsaufsichtskommission richtig wiedergegeben hat. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Im kantonalen Verfahren betreffend Verteidigerwechsel kann es nicht darum gehen, ob eine andere kantonale Behörde die Vorschriften von Art. 321 Ziff. 2 StGB richtig handhabt. Es hilft dem Beschwerdeführer daher im vorliegenden Verfahren nicht weiter, wenn er sein eigenes Verständnis dieser Norm darlegt und die Praxis der Anwaltsaufsichtskommission kritisiert.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Angesichts der Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann aber verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil ihm als Anwalt in eigener Sache kein besonderer Aufwand entstanden ist (vgl. BGE 129 II 297 E. 5 S. 304).

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Kessler Coendet

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 321 — letto nella versione del 1 gennaio 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 64, Art. 66 e Art. 93 — letto nella versione del 1 aprile 2007; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 29 — letto nella versione del 1 gennaio 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.

Citato in