Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

1B_98/2016

1B_98/2016

Rubrum

Verfügung vom 9. Mai 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Jacob Heitz,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; verweigerte Sistierung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident.

Erwägungen

1.

A.________ wandte sich gegen eine am 30. Oktober 2015 ergangene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich, dies mit dem Begehren, das Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen der Begründung eines am 8. Januar 2016 ergangenen Entscheids des Bezirksgerichts Zürich - betreffend Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Verleumdung etc. zu Lasten von B.________ - zu sistieren, um dann das obergerichtliche Replikverfahren darauf abstimmen zu können.

Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 hat der Präsident der III. Strafkammer des Obergerichts das Sistierungsbegehren abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, im obergerichtlichen Verfahren gehe es um die Frage, ob sich B.________ im Rahmen der gegen die Beschwerdeführerin laufenden Untersuchung auf strafbare Weise geäussert habe, also nicht um die Gegenstand des genannten bezirksgerichtlichen Verfahrens bildenden Vorwürfe (Ehrverletzungsdelikte) und somit auch nicht um die Frage, ob B.________ sich insoweit allenfalls der falschen Anschuldigung schuldig gemacht habe. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Begründung des fraglichen Entscheids für das obergerichtliche Replikverfahren relevant sein soll.

2.

A.________ führt gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 14. März 2016 Beschwerde ans Bundesgericht.

Gemäss Verfügung vom 26. April 2016 stellt der Präsident der III. Strafkammer fest, die begründete Fassung des bezirksgerichtlichen Entscheids liege nunmehr vor, weshalb das obergerichtliche Beschwerdeverfahren ohne weiteres fortgeführt werden könne, dies unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin (womit das von dieser gestellte Gesuch um Wiedererwägung des Sistierungsbegehrens gegenstandslos geworden sei).

Mit Eingabe vom 3. Mai 2016 lässt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die genannte Verfügung vom 26. April 2016 mitteilen, das Obergericht habe nunmehr ihrem wiedererwägungsweise gestellten Antrag um Verlängerung der Frist zur Erstattung der endgültigen Replik doch noch stattgegeben (anders als noch im Rahmen der Verfügung vom 16. Februar 2016). Demzufolge sei die Beschwerde vom 14. März 2016 "obsolet" geworden, weshalb sie vom Protokoll abgeschrieben werden könne. Bezüglich Kostenspruch sei dabei zu bedenken, dass die Vorinstanz diesen vermeidbaren Schritt ans Bundesgericht bei etwas mehr Weitsicht hätte vermeiden können.

3.

Gemäss den der Verfügung vom 26. April 2016 zugrunde liegenden Erwägungen und auch laut der von der Beschwerdeführerin erstatteten Eingabe vom 3. Mai 2016 ist das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos geworden.

Infolgedessen ist nach Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden.

Bei den gegebenen Verhältnissen kann - in Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin gemäss Eingabe vom 3. Mai 2016 vorgetragenen Überlegungen - davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben. Einen expliziten Antrag auf Parteikostenersatz hat sie mit ihrer Eingabe vom 3. Mai 2016 nicht gestellt; eine Parteientschädigung ist ihr somit nicht zuzusprechen.

Sodann ist dem Beschwerdegegner, der nicht anwaltlich vertreten ist, praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird verfügt:

1.

Das Verfahren 1B_98/2016 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

2.

Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 71 — letto nella versione del 1 gennaio 2016; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Legge di procedura civile federale, Art. 72 — letto nella versione del 1 maggio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2023 e 1 luglio 2023.

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