Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

1C_153/2008

1C_153/2008

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 14. April 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur.

Gegenstand

Erneuerungswahl des Bezirksgerichts Winterthur,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Februar 2008 des Regierungsrates des Kantons Zürich.

Erwägungen

1.

Mit Beschluss vom 14. Januar 2008 erklärte der Bezirksrat Winterthur acht Personen als vollamtliche Mitglieder des Bezirksgerichts mit einem Beschäftigungsgrad von je 100% sowie zwei Personen als teilamtliche Mitglieder des Bezirksgerichts mit einem Beschäftigungsgrad von je 50% als in stiller Wahl gewählt. Zudem wurde ein vollamtliches Mitglied in stiller Wahl als Präsident gewählt erklärt. Gegen diesen Beschluss des Bezirksrates Winterthur erhob X.________ mit Eingabe vom 22. Januar 2008 Stimmrechtsrekurs an den Regierungsrat. Der Regierungsrat des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 6. Februar 2008 auf den Stimmrechtsrekurs nicht ein. Zur Begründung führte der Regierungsrat zusammenfassend aus, der Rekurrent sei weder im Bezirk Winterthur stimmberechtigt noch mache er geltend, selber bei den Erneuerungswahlen im Bezirk Winterthur zu kandidieren. Er sei deshalb zum Rekurs nicht legitimiert. Im Übrigen wäre der Rekurs als unbegründet abzuweisen, da keine Gründe geltend gemacht würden, welche eine Verletzung von politischen Rechten oder von Vorschriften über ihre Ausübung darstellen könnten.

2.

X.________ führt mit Eingabe vom 7. April 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 6. Februar 2008. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen

3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer, der nicht behauptet, im Bezirk Winterthur stimmberechtigt zu sein, legt nicht dar, inwiefern der Regierungsrat mit seinem Nichteintretensbeschluss verfassungsmässige Rechte oder kantonale Bestimmungen über die politischen Rechte verletzt haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.

Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksrat Winterthur und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 66, Art. 82, Art. 95 e Art. 108 — letto nella versione del 1 aprile 2007; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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