Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

1C_261/2010

1C_261/2010

Rubrum

{T 0/2}

Verfügung vom 8. Juni 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring,

gegen

Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich

Internationale Rechtshilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland - B 211'700;

Auslieferungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Mai 2010

des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt

A.

Gestützt auf ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichtes Mannheim vom 16. März 2007 ersuchte das Justizministerium Baden-Württemberg die schweizerischen Behörden am 23. März 2009 um Auslieferung von X.________ zur Vollstreckung der ausgefällten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen Vermögens- und Insolvenzdelikten. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (BJ) vom 4. Mai 2009 wurde der Verfolgte am 14. Mai 2009 in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Eine von diesem dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 28. Mai 2009 teilweise gut, indem es die Haftentlassung des Verfolgten gegen Ersatzmassnahmen anordnete. Nach Eingang einer Kaution von Fr. 800'000.-- und gegen weitere Ersatzmassnahmen (Ausweissperre, polizeiliche Meldepflicht) verfügte das BJ am 2. Juni 2009 die provisorische Haftentlassung des Verfolgten.

B.

Mit Verfügung vom 24. September 2009 bewilligte das BJ die Auslieferung des Verfolgten an Deutschland. Eine von diesem dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 8. April 2010 ab. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht am 25. Mai 2010 mangels besonders bedeutenden Falles nicht ein (Verfahren 1C_211/ 2010).

C.

Am 15. April 2010 liess das BJ den Verfolgten erneut in Auslieferungshaft versetzen. Eine von diesem dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 5. Mai 2010 ab. Gegen die Inhaftierung reichte der Verfolgte am 17. Mai 2010 Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragte neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine Entlassung aus der Auslieferungshaft (gegen Ersatzmassnahmen).

Das BJ beantragte, auf die Beschwerde sei (mangels besonders bedeutenden Falles) nicht einzutreten. Das Bundesstrafgericht verzichtete auf Stellungnahme. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 4. Juni (Posteingang: 7. Juni) 2010 auf Replik. Mit Schreiben vom 7. Juni 2010 erklärte er den vorbehaltlosen Beschwerderückzug und beantragte die Abschreibung des Verfahrens.

Erwägungen

1.

Der Präsident der Abteilung leitet als Instruktionsrichter das Verfahren bis zum Entscheid. Er kann einen anderen Richter mit dieser Aufgabe betrauen (Art. 32 Abs. 1 BGG). Der Instruktionsrichter entscheidet als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Beschwerderückzugs (Art. 32 Abs. 2 BGG).

Nachdem der Beschwerdeführer am 7. Juni 2010 den Rückzug erklärt hat, ist das Verfahren als erledigt vom Protokoll abzuschreiben. Die entstandenen Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG). Diese Verfügung ist nicht anfechtbar (Art. 32 Abs. 3 BGG).

Dispositiv

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird infolge Beschwerderückzugs als erledigt vom Protokoll abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Forster

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 32 e Art. 66 — letto nella versione del 1 gennaio 2009; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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