Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 4 decisioni citanti è stata analizzata.

1C_300/2008

1C_300/2008

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 26. Oktober 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Reeb,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

1. X.________,

2. Y.________,

3. Ehepaar Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Swisscom (Schweiz) AG, Aargauerstrasse 10,

8048 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rey,

Gemeinderat Villnachern, Oberdorfstrasse 2,

5213 Villnachern,

Departement Bau, Verkehr und Umwelt des

Kantons Aargau, Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau.

Gegenstand

Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 13. Mai 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer.

Erwägungen

1.

Der Gemeinderat Villnachern legte vom 13. Februar bis zum 6. März 2006 ein überarbeitetes Baugesuch der Swisscom (Schweiz) AG für die Errichtung eines GSM/UMTS-Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. 845, Grauholzweg, Villnachern, öffentlich auf.

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau stimmte dem Vorhaben mit Teilverfügung vom 24. Januar 2006 unter Auflagen zu. Auch der Gemeinderat Villnachern erteilte mit Beschluss vom 5. Dezember 2006 die Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen, wobei er die gegen das Projekt eingegangene Sammeleinsprache abwies.

Gegen das Vorhaben wandten sich X.________ und Y.________ sowie die Eheleute Z.________ mit einer Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 6. Juni 2007 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab.

Ebenso erfolglos blieb eine von ihnen hernach erhobene Verwaltungs-gerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dessen 3. Kammer wies die Beschwerde mit Urteil vom 13. Mai 2008 ab.

2.

Mit Eingabe vom 30. Juni (Postaufgabe: 2. Juli) 2008 führten X.________ und Y.________ sowie die Eheleute Z.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Hauptbegehren, das Urteil vom 13. Mai 2008 sei aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern.

Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 hat die Swisscom (Schweiz) AG das dem Verfahren zugrunde liegende Baugesuch zurückgezogen. Dadurch ist das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos geworden.

3.

3.1

Gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ist über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden. Danach sind die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen, die sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden hätte.

3.2

Durch den nunmehrigen Rückzug des Baugesuchs hat sich die Beschwerdegegnerin Swisscom (Schweiz) AG der Sache nach dem von den Beschwerdeführern gestellten Hauptantrag unterzogen; diese hätten mit ihrem Begehren mutmasslich obsiegt. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen.

Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführern jedoch praxisgemäss nicht zuzusprechen, da sie nicht anwaltlich vertreten sind.

3.3

Die Beschwerdeführer verlangen, dass auch alle im kantonalen Verfahren aufgelaufenen Gerichts- und Parteikosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind.

Vorliegend kann dies indes nur für das bundesgerichtliche Verfahren selber entschieden werden. Den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsregelung im kantonalen Verfahren kann das Bundesgericht nach Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG nur abändern, wenn es auch den Entscheid in der Sache selbst ändert (Beschluss 1C_130/2008 vom 30. Mai 2008; vgl. auch BGE 91 II 146 E. 3 S. 150). Das ist hier, wo die Sache gegenstandslos geworden ist, nicht der Fall. Da allerdings das angefochtene verwaltungsgerichtliche Urteil mit dem Rückzug des Baugesuchs ebenfalls gegenstandslos geworden ist, ist die Sache zur allfälligen Neuregelung der Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zu übermitteln (vgl. den genannten Beschluss vom 30. Mai 2008, mit weiteren Hinweisen).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde im Verfahren 1C_300/2008 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin Swisscom (Schweiz) AG auferlegt.

3.

Für das bundesgerichtliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Die Sache wird zur Überprüfung der Kosten- und Entschädigungsregelung für das kantonale Verfahren an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, übermittelt.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Villnachern, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 67, Art. 68 e Art. 71 — letto nella versione del 1 gennaio 2009; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Legge di procedura civile federale, Art. 72 — letto nella versione del 1 gennaio 2007; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2010, 1 maggio 2013, 1 gennaio 2023 e 1 luglio 2023.

Citato in