Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 122 decisioni citanti è stata analizzata.

1C_338/2010

1C_338/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 13. Juli 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hochl,

Beschwerdegegnerin,

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt.

Gegenstand

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. Juni 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Kammer.

Erwägungen

1.

Mit Entscheid vom 3. Juni 2010 hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich eine von X.________ betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist.

2.

Hiergegen führt X.________ der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ans Bundesgericht. Er beantragt (u.a.), der Entscheid vom 3. Juni 2010 sei aufzuheben.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer behauptet unter pauschalem Hinweis auf bereits im kantonalen Verfahren eingereichte Rechtsschriften verschiedene Rechtsverletzungen. Doch setzt er sich nicht sachbezogen mit den dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Erwägungen auseinander. Er übt ganz allgemein Kritik an der Kantonspolizei, am Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich und am Verwaltungsgericht. Dabei legt er aber nicht im Einzelnen dar, inwiefern der verwaltungsgerichtliche Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll.

Schon mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht weiter einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.

Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 64 BGG). Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich jedoch, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 64, Art. 66, Art. 82, Art. 95 e Art. 108 — letto nella versione del 1 gennaio 2009; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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