Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 4 decisioni citanti è stata analizzata.

1C_377/2010

1C_377/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 13. September 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Reeb,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. August 2010 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt

A.

Die tschechischen Behörden ersuchten die Schweiz um Verhaftung von X.________ zwecks Auslieferung.

Am 27. Juli 2010 wurde er in St. Moritz festgenommen.

Am 29. Juli 2010 erliess das Bundesamt für Justiz einen Auslieferungshaftbefehl.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 25. August 2010 ab.

B.

X.________ führt "Beschwerde in Strafsachen" mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

C.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen

1.

1.1

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist nicht die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegeben, sondern jene in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG).

Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet dem Beschwerdeführer nicht, sofern die Eintretensvoraussetzungen des Rechtsmittels, das hätte eingereicht werden müssen, erfüllt sind (BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 mit Hinweisen).

1.2

Der angefochtene Entscheid stellt einen gemäss Art. 93 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. a BGG mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbaren Zwischenentscheid dar. Die Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG muss jedoch auch insoweit erfüllt sein (BGE 136 IV 20 E. 1. S. 22 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Der Beschwerdeführer äussert sich nicht ausdrücklich dazu, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben sein soll. Er bringt (Beschwerde S. 4 Ziff. 5) allerdings vor, im ausländischen Verfahren seien elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden. Ob man mit Blick darauf annehmen kann, er mache zumindest sinngemäss einen besonders bedeutenden Fall nach Art. 84 Abs. 2 BGG geltend und die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG seien damit erfüllt, kann dahingestellt bleiben.

Der Beschwerdeführer bringt jedenfalls nichts vor, was die Annahme eines besonders bedeutenden Falles im Sinne von Art. 84 BGG rechtfertigen könnte. Die Vorinstanz hat zu seinen wesentlichen Einwänden Stellung genommen. Ihre Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Urteil des Obergerichts Prag vom 5. Juni 2006, mit dem er zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden sei, sei nicht rechtskräftig und vollstreckbar, übergeht er, dass die tschechischen Behörden die Auslieferung nicht einzig zur Vollstreckung dieses Urteils verlangen, sondern überdies zu seiner Strafverfolgung wegen des Verdachts des Betrugs und der Veruntreuung. Selbst wenn das Urteil des Obergerichts Prag nicht rechtskräftig und vollstreckbar sein sollte, ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Auslieferung - zumindest zur Strafverfolgung wegen des Verdachts des Betrugs und der Veruntreuung - offensichtlich unzulässig sein soll und der Beschwerdeführer aus diesem Grund aus der Auslieferungshaft zu entlassen sei (vgl. Art. 51 Abs. 1 IRSG).

1.3

Liegt danach jedenfalls kein besonders bedeutender Fall vor, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG unzulässig, weshalb auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 66, Art. 78, Art. 82, Art. 84 e Art. 109 — letto nella versione del 1 gennaio 2009; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Legge federale sull’assistenza internazionale in materia penale, Art. 51 — letto nella versione del 1 gennaio 2010; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 marzo 2019, 1 giugno 2021, 1 luglio 2021, 1 settembre 2023 e 1 gennaio 2024.

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