Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

1C_380/2008

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Rubrum

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Verfügung vom 20. Oktober 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiberin Schoder.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt, Christoph Erdös,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin, vertreten

durch Rechtsanwalt Patrick Stutz.

Gegenstand

Verlängerung von Schutzmassnahmen,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Juli 2008

des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.

Sachverhalt

Gegen X.________ verfügte die Stadtpolizei Zürich am 10. Juli 2008 gestützt auf das kantonale Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG/ZH) ein Rayon- und Kontaktverbot zum Schutz von Y.________. Auf deren Ersuchen verlängerte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich am 23. Juli 2008 die angeordneten Schutzmassnahmen bis zum 10. Oktober 2008.

X.________ hat gegen die Verfügung des Haftrichters am 3. September 2008 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei nur das Rayonverbot aufzuheben, subeventualiter sei das Rayonverbot auf die Rayons gemäss beiliegenden Planskizzen 1 und 2 zu begrenzen. Zudem sei ihm eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen.

Der Haftrichter hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Zudem ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer hat auf eine weitere Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen

Mit der angefochtenen Verfügung verlängerte der Haftrichter die Schutzmassnahmen bis zum 10. Oktober 2008. Weder aus den Akten noch aus den Eingaben der Parteien ist ersichtlich, dass die angefochtenen Massnahmen über den 10. Oktober 2008 hinaus verlängert worden wären. Bei dieser Sachlage erweist sich die Beschwerde als gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).

Im Übrigen hätte die Beschwerde, soweit darauf überhaupt hätte eingetreten werden können, offensichtlich keinen Erfolg gehabt. Der Beschwerdeführer rügt die falsche Anwendung kantonalen Rechts. Nach seiner Auffassung verletze das angeordnete Rayonverbot das Willkürverbot (Art. 9 BV), das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) und das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Zudem macht er eine Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden. Gestützt darauf erscheint das Rayonverbot keineswegs als verfassungswidrig, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vor dem Haftrichter erklärte, mit der Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen einverstanden zu sein und durch die angeordneten Massnahmen nur minim in seiner gewöhnlichen Lebensführung tangiert zu werden. Allerdings scheint es, dass der Beschwerdeführer von einem anderen Sachverhalt ausgeht als demjenigen, der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegt. Eine Rüge im Sinn von Art. 97 Abs. 1 BGG erhebt er jedoch nicht.

Es rechtfertigt sich, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen. Zudem hat dieser die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. Bei Uneinbringlichkeit wird dieses Honorar dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin aus der Bundesgerichtskasse bezahlt.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien sowie dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Schoder

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 32, Art. 66, Art. 68, Art. 97 e Art. 105 — letto nella versione del 1 agosto 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 5, Art. 9, Art. 10 e Art. 29 — letto nella versione del 1 gennaio 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.

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