Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

1C_458/2021

1C_458/2021

Rubrum

Urteil vom 16. September 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Verkehrsamt des Kantons Schwyz,

Postfach 3214, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Sicherungsentzug / Fahreignung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III,

vom 28. Juni 2021 (III 2021 56).

Erwägungen

1.

Gestützt auf ein verkehrspsychologisches Gutachten, welches ihre Fahrfähigkeit verneinte, entzog das Verkehrsamt des Kantons Schwyz A.________ am 4. März 2021 den Führerausweis für unbestimmte Zeit. Dieser Sicherungsentzug wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 28. Juni 2021 kantonal letztinstanzlich geschützt.

Mit Eingaben vom 12. und vom 30. August 2021 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts mit dem sinngemässen Antrag, ihn aufzuheben und ihr den Führerausweis zurückzugeben.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und legt nicht dar, inwiefern er Bundesrecht verletzt. Sie beklagt sich im Wesentlichen bloss darüber, dass sie beim Vorfall vom 27. Mai 2020, bei dem sie "mehrmals eine Fahrzeugkolonne trotz Gegenverkehr und in einer unübersichtlichen Kurve" überholt und dabei mehrmals die Sicherheitslinie überfahren haben soll, vom Polizeibeamten Wirz provoziert und nach ihrer Anhaltung in grober Weise beschimpft worden sei. Die strafrechtliche Beurteilung dieses Vorfalls, der dem Verkehrsamt Anlass zur Abklärung ihrer Fahrfähigkeit gab, war indessen nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen daher an der Sache vorbei.

3.

Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Verkehrsamt des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 82 e Art. 83 — letto nella versione del 1 gennaio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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