Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

1F_1/2016

1F_1/2016

Rubrum

Urteil vom 11. Februar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_13/2016 vom 13. Januar 2016.

Erwägungen

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Januar 2016 (1B_13/2016) auf eine von A.________ erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist;

dass A.________ sich mit einer "subsidiären Verfassungsbeschwerde" vom 27. Januar 2016 sowie einer "Verfassungsbeschwerde" gleichen Datums gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 13. Januar 2016 wendet und dessen Aufhebung verlangt;

dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;

dass die beiden Eingaben vom 27. Januar 2016 somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen sind;

dass die Gesuchstellerin sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG beruft und dabei den Ausstand von Bundesrichter Fonjallaz geltend macht;

dass die Gesuchstellerin im Verfahren 1B_13/2016 kein Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Fonjallaz gestellt hat;

dass die Gesuchstellerin in ihren Eingaben vom 27. Januar 2016 nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern ein Ausstandsgrund gegen Bundesrichter Fonjallaz vorliegen sollte, zumal die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG);

dass sich das nicht nachvollziehbare Ausstandsbegehren als unzulässig erweist, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten ist (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2 mit weiteren Hinweisen);

dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 13. Januar 2016 am sinngemäss geltend gemachten Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG oder an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte;

dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;

dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 34, Art. 37, Art. 42, Art. 66, Art. 121 e Art. 127 — letto nella versione del 1 gennaio 2016; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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