Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

1F_2/2012

1F_2/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 7. Februar 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Raselli,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Gesuchsteller,

gegen

Franz Kurmann, Staatsanwalt,

Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee,

Centralstrasse 24, 6210 Sursee,

Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, Hirschengraben 16, 6002 Luzern

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 1F_20/2011 vom 27. Juni 2011 und 1B_117/2011 vom 9. Mai 2011.

Sachverhalt

A.

Das Bundesgericht wies mit Urteil 1B_117/2011 vom 9. Mai 2011 die Beschwerde von X.________ gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 10. Februar 2011 ab, soweit es darauf eintrat. X.________ hatte beantragt, Staatsanwalt Kurmann in den Ausstand zu versetzen.

Das Bundesgericht trat mit Urteil 1F_20/2011 vom 27. Juni 2011 auf das Revisionsbegehren von X.________ gegen das Urteil 1B_117/2011 nicht ein.

B.

Mit verschiedenen Eingaben ans Bundesgericht bzw. an dessen Präsidenten kritisierte X.________ diese Urteile und "wies sie zurück". Vom Bundesgericht wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass es ausserhalb eines Revisionsverfahrens nicht mehr auf seine Urteile zurückkommen könne und seine Eingaben keine Revisionsgründe enthielten, verlangte X.________ mit Eingabe vom 2. Januar 2012, die er am 10. Januar 2012 ergänzte, ausdrücklich die Revision der beiden "unbrauchbaren" Urteile des Bundesgerichts.

C.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen

1.

Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG).

2.

Der Gesuchsteller verlangt die Behandlung seines Gesuchs "durch eine neutrale, fähige Person". Dieses Begehren kann wohl nur so verstanden werden, dass er damit sinngemäss den Ausstand der bisher mit seiner Angelegenheit befassten Gerichtsmitglieder verlangt. Ein Gerichtsmitglied verliert indessen seine Unabhängigkeit nicht, wenn es gegen eine Person entscheidet. Ein Ausstandsbegehren, das damit begründet wird, eine Gerichtsmitglied habe in früheren Fällen zu Unrecht gegen den Gesuchssteller entschieden, ist daher unzulässig (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 278 f.; 105 Ib 301; Urteil 2C_8/2007 vom 27. September 2007 E. 2.4). Auf das Ausstandsgesuch ist damit, und zwar in unveränderter Besetzung unter Mitwirkung der vom Gesuch betroffenen Gerichtsmitglieder, nicht einzutreten.

3.

Der Gesuchsteller nennt keine Revisionsgründe. Er bringt vielmehr bloss vor, das Urteil 1B_117/2011 sei fehlerhaft, weshalb man es im Verfahren 1F_20/2011 hätte revidieren müssen. Darauf ist nicht einzutreten. Der Gesuchsteller wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, die keine Revisionsgründe enthalten, unbeantwortet abgelegt würden.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisions- und das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, Staatsanwalt Kurmann und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 66, Art. 121 e Art. 123 — letto nella versione del 1 gennaio 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

Citato in