Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

1F_30/2012

1F_30/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 8. Januar 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Eusebio,

Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern,

Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern, Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_499/2012 vom 12. Oktober 2012.

Erwägungen

1.

Am 7. März 2011 stellte X.________ beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern ein Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie D (Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz). Dieses ordnete am 21. März 2011 an, X.________ habe sich einer Eignungsuntersuchung beim Institut für Angewandte Psychologie in Bern zu unterziehen. Die Einsprache von X.________ gegen diese Verfügung wies das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt am 3. Mai 2011 ab.

Dagegen reichte X.________ am 6. Mai 2011 bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern Beschwerde ein. Am 3. Juni 2011 verlangte X.________ den Ausstand der seinen Fall behandelnden Kommissionsmitglieder. Am 22. Juni 2011 wies die Rekurskommission die Beschwerde von X.________ ab, ohne das Ausstandsbegehren zu behandeln. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 1C_469/2011 vom 27. Januar 2012 gut, weil das Ausstandsbegehren nicht beurteilt worden war. Es hob den Entscheid der Rekurskommission vom 22. Juni 2011 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an diese Vorinstanz zurück.

Mit Entscheid vom 30. Mai 2012 trat die Rekurskommission auf das gegen sie gerichtete Ausstandsbegehren nicht ein. Gleichzeitig wies sie ein Ausstandsgesuch gegen den Unterzeichner der Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts vom 21. März 2011 ab. Ausserdem wies sie die Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. März 2011 ab. Auf eine Beschwerde von X.________ gegen das Urteil der Rekurskommission trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_499/2012 vom 12. Oktober 2012 im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein, weil die Beschwerde den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügte.

2.

Mit Eingabe vom 19. November 2012 erhebt X.________ gegen den im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_499/2012 zuständigen Einzelrichter eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Darin verlangt er, dass das genannte Urteil revidiert wird und der Einzelrichter in den Ausstand tritt.

Nach dem Bundesgerichtsgesetz sind Urteile des Bundesgerichts nicht mit Dienstaufsichtsbeschwerde zu beanstanden, sondern sie können im Rahmen eines Revisions- oder Erläuterungsverfahrens nach den dafür geltenden Voraussetzungen überprüft oder allenfalls berichtigt werden (Art. 121 ff. und Art. 129 BGG). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe weder substanziierte Gründe für eine Revision im Sinne von Art. 121 ff. BGG noch für eine Erläuterung oder Berichtigung des Urteils des Bundesgerichts 1B_469/2012 vom 28. August 2012 vor. Auf die Eingabe kann somit nicht eingetreten werden.

3.

Da der abgelehnte Einzelrichter am vorliegenden Verfahren nicht teilnimmt, ist auf das ihn betreffende Ausstandsbegehren nicht einzutreten.

4.

Unter den gegebenen Umständen erscheint es gerechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Eingabe vom 19. November 2012 wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Haag

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 66, Art. 106, Art. 108, Art. 121 e Art. 129 — letto nella versione del 1 gennaio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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