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1F_32/2011

1F_32/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 18. November 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Merkli,

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Gesuchstellerin,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten

durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Büro für amtliche Mandate, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Erneuerung des Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verfahren 1B_412/2011.

Sachverhalt

A.

Am 13. September 2011 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen von Y.________ gut (Urteil 1B_412/2011). Der Beschwerdeführer wurde von Rechtsanwältin X.________ vertreten und hatte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Das Bundesgericht erhob keine Gerichtskosten und verpflichtete den Kanton Zürich, den Beschwerdeführer für das kantonale und das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'950.-- zu entschädigen. Es ging davon aus, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung damit gegenstandslos geworden sei.

B.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 teilte das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Rechtsanwältin X.________ mit, die Forderung von Y.________ werde gestützt auf Art. 120 OR mit ausstehenden Gerichtskosten verrechnet.

C.

Mit Eingabe vom 4. November 2011 stellt Rechtsanwältin X.________ in eigenem Namen ein Gesuch um nachträglichen Entscheid über die unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren 1B_412/2011. Sie beantragt, sie sei aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'950.-- zu entschädigen, und ihr sei für das nachträgliche Gesuchsverfahren eine Entschädigung von Fr. 300.-- auszurichten.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen

1.

Nach der bundesgerichtlichen Praxis besteht die Möglichkeit, auf Gesuch nachträglich über die unentgeltliche Verbeiständung zu entscheiden und die aus der Bundesgerichtskasse zu entrichtende Entschädigung festzusetzen, sofern sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist und daher nicht zur Bezahlung der amtlichen Anwältin verwendet werden kann (Urteil 1F_17/2009 vom 4. November 2009 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch THOMAS GEISER, Basler Kommentar zum BGG, 2. Aufl., 2011, Art. 64 N. 38).

Y.________ hatte bereits im Hauptverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestellt. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG lagen schon damals vor. Das Bundesgericht ging allerdings davon aus, dass die Anwältin der unentgeltlich verbeiständeten Partei aus der zugesprochenen Parteientschädigung entschädigt werden würde.

Gemäss Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG steht der Anwältin ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse zu, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus der zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. Dieser Fall tritt nicht nur ein, wenn sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist, sondern auch, wenn die Gegenpartei die von ihr geschuldete Parteientschädigung mit eigenen Forderungen gegen die unentgeltlich verbeiständete Partei verrechnet. In beiden Fällen hat die Anwältin der bedürftigen Partei kein Honorar erhalten, weshalb ihr Anspruch gegenüber der Gerichtskasse bestehen bleibt. Wurde die Entschädigung wie im zu beurteilenden Fall bereits im Hauptverfahren festgesetzt, kann die Anwältin deren Auszahlung verlangen (Urteil 1F_17/2009 vom 4. November 2009 E. 2).

2.

Nach dem Gesagten ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutzuheissen und der Gesuchstellerin antragsgemäss für das Hauptverfahren und das nachträgliche Verfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'250.-- aus der Bundesgerichtskasse zuzusprechen. Gerichtskosten sind keine zu erheben.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das erneuerte Gesuch von Rechtsanwältin X.________ um unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verfahren 1B_412/2011 wird gutgeheissen.

2.

Rechtsanwältin X.________ wird als amtliche Vertreterin des Beschuldigten Y.________ im Verfahren 1B_412/2010 bestellt, und es wird ihr hierfür aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'950.-- ausgerichtet.

3.

Für das nachträgliche Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

4.

Für das nachträgliche Gesuchsverfahren wird Rechtsanwältin X.________ eine Entschädigung von Fr. 300.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.

Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Staatsanwaltschaft I und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 120 — letto nella versione del 1 gennaio 2011; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 64 — letto nella versione del 1 aprile 2011; l’atto è stato nuovamente consolidato il 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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