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1F_33/2016

1F_33/2016

Rubrum

Urteil vom 14. Oktober 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Chaix,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Theo Strausak,

Gesuchsgegnerin,

Einwohnergemeinde Hägendorf,

Bachstrasse 11, 4614 Hägendorf,

Regierungsrat des Kantons Solothurn,

Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn,

vertreten durch das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn,

Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn,

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,

Amthaus 1, 4500 Solothurn.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_145/2016 vom 1. September 2016.

Sachverhalt

A.

Mit Urteil 1C_145/2016 vom 1. September 2016 wies das Bundesgericht die Beschwerde von A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. November 2015 ab, soweit es darauf eintrat.

B.

Mit "Rekurs, Revision, Einsprache, Klage und Beschwerde gegen den völlig unverständlichen und nicht nachvollziehbaren Entscheid" beantragt A.________, "meiner Einsprache zuzustimmen und die von mir vorgebrachten Argumente durch die Rekurskommission neu zu prüfen". Weiter sei die Staatsanwaltschaft von der Rekurskommission des Bundesgerichts aufzufordern, die Ungereimtheiten im vorliegenden zu prüfen und entsprechende Klagen wegen Bauens ohne gültige Baugenehmigung einzuleiten.

C.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen

1.

Rekurs, Einsprache, Klage oder Beschwerde stehen gegen bundesgerichtliche Urteile nicht zur Verfügung. Zulässig ist einzig ein Revisionsgesuch, weshalb die Eingabe des Gesuchstellers als solches entgegenzunehmen ist. Zuständig für dessen Behandlung ist diejenige Abteilung, die schon den Sachentscheid fällte. Eine Rekurskommission, die der Gesuchsteller anruft, gibt es nicht, und das Bundesverwaltungsgericht, auf das er sich ebenfalls bezieht, hat mit dieser Angelegenheit nichts zu tun.

Der Gesuchsteller versteht seine Eingabe offenbar teilweise auch als Strafanzeige (Revisionsgesuch S. 11 7. Absatz, S. 13 letzter Absatz, S. 20 3. Absatz, etc.), wobei allerdings nicht klar wird, wem genau er konkret welches strafbare Verhalten vorwirft. Das braucht indessen nicht weiter abgeklärt zu werden, da das Bundesgericht für die Behandlung von Strafanzeigen nicht zuständig ist. Dem Gesuchsteller steht es allerdings frei, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen (Art. 301 Abs. 1 StPO).

2.

Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann u.a. auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG).

Der Beschwerdeführer kritisiert das Urteil zwar heftig, vorab in rechtlicher Hinsicht. Revisionsgründe im Sinn von Art. 121 und Art. 123 BGG macht er indessen keine geltend.

3.

Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Der Gesuchsteller wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, die keine Revisionsgründe enthalten, unbeantwortet abgelegt würden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Hägendorf, dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 301 — letto nella versione del 1 ottobre 2016; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 66, Art. 121 e Art. 123 — letto nella versione del 1 gennaio 2016; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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