Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 8 decisioni citanti è stata analizzata.

1F_40/2011

1F_40/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 5. Januar 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Raselli, Merkli,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Gesuchsteller,

gegen

Kantonsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, Seestrasse 2, Postfach 156, 6301 Zug.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 7. November 2011 des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_498/2011.

Erwägungen

1.

Mit Urteil vom 7. November 2011 ist das Bundesgericht auf eine von X.________ sowie der Y.________AG, der Z.________AG und der W.________AG, alle drei in Liquidation, erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1C_498/2011).

Mit Revisionsgesuch vom 20. Dezember (Postaufgabe: 26. Dezember) 2011 beantragt X.________ (u.a.), das bundesgerichtliche Urteil vom 7. November 2011 sei aufzuheben.

Sodann stellt der Gesuchsteller das Begehren, es hätten alle "SVP-und SP-Richter der extremradikalen Volksparteien" (Beschwerde S. 9) sowie "deren Gerichtsschreiber, Sekretäre & rubrizierte Konsorten" (Beschwerde S. 11) wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten.

2.

Ausschliesslich an die Parteizugehörigkeit anknüpfende Ausstandsbegehren, die - wie hier - keine Gründe nennen, weshalb die betreffenden Richter bzw. deren Mitarbeiter in einem konkreten Fall befangen sein sollten, sind unzulässig (s. etwa Urteile des Bundesgerichts 1C_514/2010 vom 16. Februar 2011,1P.715/1995 vom 8. Januar 1995). Auf das Ausstandsbegehren ist somit nicht einzutreten.

3.

Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.

Der Gesuchsteller kritisiert das am 7. November 2011 ergangene Urteil ganz allgemein. Er unterlässt es allerdings dabei, sich auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) zu berufen. Was er in seinem Revisionsgesuch vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen - soweit seine weitschweifige Eingabe überhaupt verständlich ist und nicht völlig am Streitgegenstand vorbeigeht - auf eine Kritik an der dem Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung. Solche Kritik ist jedoch im Revisionsverfahren nicht zu hören. Der Gesuchsteller wäre gehalten gewesen, in seiner Eingabe einen Revisionsgrund darzulegen, was er indes unterlassen hat. Auf sein Gesuch ist daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.

Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Gewährung aufschiebender Wirkung gegenstandslos.

4.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Kantonsrat des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 61, Art. 66, Art. 121 e Art. 127 — letto nella versione del 1 gennaio 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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