Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

2C_1117/2013

2C_1117/2013

Rubrum

Urteil vom 3. Februar 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiberin Dubs.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Simone Thöni,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Postfach, 8090 Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 23. Oktober 2013.

Erwägungen

1.

1.1

Der mazedonische Staatsangehörige X.________ (geb. 1975) reiste am 16. November 1999 rechtswidrig in die Schweiz ein und heiratete am 19. Januar 2000 eine Schweizer Bürgerin (geb. 1977), worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Mit Verfügung vom 10. Februar 2006 verweigerte die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ wegen Scheinehe. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 13. Dezember 2006 gut mit der Begründung, die Ehegatten gäben zwar zu, anfänglich eine Scheinehe geschlossen zu haben, aber es sei glaubhaft, dass sich im Laufe der Zeit eine eheliche Gemeinschaft entwickelt habe. Die Eheleute würden seit November/Dezember 2004 zusammenwohnen, weshalb nicht mehr von einer Scheinehe auszugehen sei.

1.2

Am 9. Juli 2007 wurde X.________ die Niederlassungsbewilligung erteilt. Ab August 2007 lebten die Ehegatten getrennt und unterzeichneten am 23. November 2007 eine Scheidungsvereinbarung. Mit Urteil vom 29. Juli 2008 des Bezirksgerichts Dielsdorf wurde die Ehe mit der Schweizer Bürgerin geschieden. Am 20. November 2008 heiratete X.________ in seiner Heimat die Landsfrau A.________ und adoptierte deren Kinder, B.________ (geb. 2002) und C.________ (geb. 2004), die von einem unbekannten Vater stammten. Mit Eingaben vom 1. Dezember 2008 und 21. Januar 2009 wurde um Nachzug der mazedonischen Ehegattin und der Kinder ersucht.

1.3

Mit Verfügung vom 30. April 2010 widerrief die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von X.________ wegen Verschweigens wesentlicher Tatsachen, wies ihn aus der Schweiz weg und lehnte die Familiennachzugsgesuche ab. Dagegen erhob X.________ ohne Erfolg Rekurs an den Regierungsrat und sodann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, wobei die Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht mehr Streitgegenstand bildete.

1.4

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. November 2013 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2013 aufzuheben, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und dem Beschwerdeführer für das kantonale Rechtsmittelverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2013 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

2.1

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zulässig (vgl. Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4).

2.2

Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die Rechtsprechung dazu korrekt dargestellt, weshalb insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG).

2.3

Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer anfänglich eine Scheinehe eingegangen. Es gelang ihm jedoch, im Jahre 2006 glaubhaft zu machen, mit der Zeit habe sich daraus eine eheliche Beziehung entwickelt. Aufgrund des chronologischen Ablaufs der nachfolgenden Ereignisse (Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 9. Juli 2007, Trennung im August 2007, Scheidungsvereinbarung am 23. November 2007, Scheidung am 29. Juli 2008, Heirat mit einer Landsfrau am 20. November 2008 und Adoption ihrer Kinder) kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer den Ausländerbehörden wesentliche Tatsachen verschwiegen hatte. Einerseits bestand offensichtlich bereits vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht mehr die Absicht, die Ehe weiterzuführen. Hätte der Beschwerdeführer der Ausländerbehörde seine Pläne, sich von der schweizerischen Ehegattin zu trennen und sich scheiden zu lassen, zur Kenntnis gebracht, wäre ihm die Niederlassungsbewilligung wohl bereits deshalb nicht erteilt worden. Andererseits deuten die Heirat mit einer Landsfrau bloss zwei Monate nach Rechtskraft des Scheidungsurteils sowie die Adoption der beiden Kinder, deren Vater angeblich nicht bekannt ist, angesichts der gesamten Umstände auf das Bestehen einer Parallelbeziehung im Heimatland während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin hin. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, der leibliche Vater der adoptierten Kinder, die im Übrigen bereits nach der Heirat seinen Familiennamen trugen, zu sein. Er ist aber der Aufforderung der Behörden, dies mittels DNA-Tests zu belegen, nicht nachgekommen, obwohl ihm angedroht wurde, dass bei Ablehnung der DNA-Analysen auf seine Vaterschaft sowie das Bestehen einer Parallelbeziehung geschlossen werden müsse. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG) oblag es dem Beschwerdeführer, seine Vaterschaft, für die stichhaltige Indizien bestehen, zu widerlegen. Wenn er dies nicht tat, hat er androhungsgemäss die Folgen zu tragen. Weder der Einwand, seine Ehegattin widersetze sich dem Test, noch was der Beschwerdeführer sonst vorbringt, vermögen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als willkürlich erscheinen zu lassen oder deren Würdigung zu erschüttern. Der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG (SR 142.20) wurde damit zu Recht als erfüllt erachtet.

Die verfügte ausländerrechtliche Massnahme erweist sich auch als verhältnismässig (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff.; vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AuG). Diesbezüglich sowie für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

2.4

Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG fällt ausser Betracht. Ob der Beschwerdeführer mit seiner schweizerischen Ehegattin tatsächlich je in ehelicher Gemeinschaft gelebt hat, ist im Nachhinein zweifelhaft, bestehen doch zahlreiche Hinweise auf ein durchwegs planmässiges Vorgehen des Beschwerdeführers, um in der Schweiz die Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung zu erwirken und seine Familie im Heimatland nachzuziehen. Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da die behauptete Ehegemeinschaft keine drei Jahre gedauert haben konnte und damit das zeitliche Erfordernis ohnehin nicht erfüllt ist.

2.5

Die von der Vorinstanz verfügte Ausreisefrist von drei Monaten ab Datum des vorliegenden Urteils ist im Übrigen nicht zu beanstanden.

3.

3.1

Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 65 f. BGG). Es besteht kein Anlass, eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG) bzw. der Vorinstanz für das kantonale Rechtsmittelverfahren diesbezüglich Anweisung zu erteilen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Dubs

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione, Art. 50, Art. 62, Art. 63, Art. 90 e Art. 96 — letto nella versione del 1 febbraio 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2015, 1 luglio 2015, 20 luglio 2015, 29 settembre 2015, 1 ottobre 2015, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 luglio 2018, 15 settembre 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 giugno 2019, 1 dicembre 2019, 1 aprile 2020, 1 luglio 2021, 2 ottobre 2021, 1 maggio 2022, 1 giugno 2022, 1 settembre 2022, 22 novembre 2022, 17 dicembre 2022, 1 aprile 2023, 1 luglio 2023, 1 settembre 2023, 15 ottobre 2023, 1 giugno 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2025, 28 maggio 2025, 15 giugno 2025, 1 agosto 2025, 1 febbraio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 65, Art. 68, Art. 86, Art. 90 e Art. 109 — letto nella versione del 1 gennaio 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

Citato in